Begründung:
Die Klägerin hat für die Beklagte aus einem von dieser beigestellten Rohstoff kosmetische Produkte hergestellt und begehrte hiefür mit ihrem Klagebegehren den vereinbarten Werklohn.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, weil die gelieferte Ware völlig unbrauchbar gewesen sei. Sie habe den Mangel unverzüglich gerügt und sei daher zur Wandlung berechtigt. Die Klägerin habe den Rohstoff nicht ordnungsgemäß konserviert. Der Geschäftspartner der Beklagten habe wegen der durch den Mangel bedingten "Produktunsicherheit" alle Verträge mit der Beklagten aufgelöst, sodass dieser ein "Mangelschaden" in einer den Klagebetrag entstandenen Höhe entstanden sei. Sie behalte sich das Recht auf gerichtliche Geltendmachung eines derartigen Schadenersatzanspruchs vor.
Die Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 10.481,86 sA statt und wies das Mehrbegehren der Klägerin ab. Den stattgebenden Teil der Entscheidung begründete es damit, dass die Beklagte nicht ihrer aus § 377 HGB resultierenden Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge der (behaupteten) Mängel nachgekommen sei.Die Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 10.481,86 sA statt und wies das Mehrbegehren der Klägerin ab. Den stattgebenden Teil der Entscheidung begründete es damit, dass die Beklagte nicht ihrer aus Paragraph 377, HGB resultierenden Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge der (behaupteten) Mängel nachgekommen sei.
Das nur von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Zwar sei § 377 HGB auf den vorliegenden Vertrag, der als reiner Werkvertrag zu qualifizieren sei, nicht anzuwenden. Dennoch sei die teilweise Stattgebung des Klagebegehrens zu bestätigen, weil die Beklagten die behaupteten Mängel nicht innerhalb der hier noch maßgebenden sechsmonatigen Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 2 ABGB in der bis 31. 12. 2001 geltenden Fassung gerügt habe. Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entschieden habe.Das nur von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Zwar sei Paragraph 377, HGB auf den vorliegenden Vertrag, der als reiner Werkvertrag zu qualifizieren sei, nicht anzuwenden. Dennoch sei die teilweise Stattgebung des Klagebegehrens zu bestätigen, weil die Beklagten die behaupteten Mängel nicht innerhalb der hier noch maßgebenden sechsmonatigen Gewährleistungsfrist des Paragraph 933, Absatz 2, ABGB in der bis 31. 12. 2001 geltenden Fassung gerügt habe. Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entschieden habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die - mit einem Abänderungsantrag iSd § 508 ZPO verbundene - Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iSd Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, dass beim Werkvertrag per definitionem ein Erfolg geschuldet werde, sodass die Haltbarkeit der hergestellten Produkte als zugesichert zu geltend habe. Bei Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft beginne die Gewährleistungsfrist nach der Rechtsprechung aber erst mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. Da sich aus der Kosmetikkennzeichnungsverordnung eine Mindesthaltbarkeit der Ware von 30 Monaten ergebe, stehe für die Rüge des Mangels diese Frist zur Verfügung. Überdies bejahe die Rechtsprechung die volle Konkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen. Die Beklagte habe demgemäß dem Klagebegehren eigene Schadenersatzansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit des Werkes resultieren, entgegengehalten. Diese Ansprüche seien nicht von einer rechtzeitigen Mängelrüge abhängig. In Stattgebung des in der Revision gestellten Abänderungsantrags iSd § 508 ZPO änderte daraufhin das Berufungsgericht seinen Zulassungsausspruch iS der Zulassung der ordentlichen Revision ab. Das Berufungsgericht pflichtete nunmehr der Argumentation der Revisionswerberin bei, wonach ihre Mängelrüge im Hinblick auf die Zusicherung der nun von ihr vermissten Eigenschaft rechtzeitig sei. Auf die Frage der Konkurrenz von Gewährleistungs- und "Schadenersatzansprüchen wegen Mangelfolgeschäden" brauche daher nicht eingegangen zu werden.Gegen dieses Urteil richtet sich die - mit einem Abänderungsantrag iSd Paragraph 508, ZPO verbundene - Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iSd Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, dass beim Werkvertrag per definitionem ein Erfolg geschuldet werde, sodass die Haltbarkeit der hergestellten Produkte als zugesichert zu geltend habe. Bei Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft beginne die Gewährleistungsfrist nach der Rechtsprechung aber erst mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. Da sich aus der Kosmetikkennzeichnungsverordnung eine Mindesthaltbarkeit der Ware von 30 Monaten ergebe, stehe für die Rüge des Mangels diese Frist zur Verfügung. Überdies bejahe die Rechtsprechung die volle Konkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen. Die Beklagte habe demgemäß dem Klagebegehren eigene Schadenersatzansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit des Werkes resultieren, entgegengehalten. Diese Ansprüche seien nicht von einer rechtzeitigen Mängelrüge abhängig. In Stattgebung des in der Revision gestellten Abänderungsantrags iSd Paragraph 508, ZPO änderte daraufhin das Berufungsgericht seinen Zulassungsausspruch iS der Zulassung der ordentlichen Revision ab. Das Berufungsgericht pflichtete nunmehr der Argumentation der Revisionswerberin bei, wonach ihre Mängelrüge im Hinblick auf die Zusicherung der nun von ihr vermissten Eigenschaft rechtzeitig sei. Auf die Frage der Konkurrenz von Gewährleistungs- und "Schadenersatzansprüchen wegen Mangelfolgeschäden" brauche daher nicht eingegangen zu werden.