Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, nunmehr vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 6. Dezember 2023, GZ 3 R 182/23v-528, mit dem der Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Oktober 2023, GZ 27 S 92/18h-504, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies verschiedene – mit den Eingaben ON 490 und 491 gestellte – Anträge, dem Insolvenzverwalter bestimmte Weisungen zu erteilen, ab.
[2] Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss von der Schuldnerin erhobenen Rekurs zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Gegen diesen Beschluss wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin mit dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Insolvenzverwalter die beantragten Weisungen erteilt werden; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [4] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[5] Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist (RS0044501 [T18]). Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses setzt damit jedenfalls auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage voraus (§ 528 Abs 1 ZPO; RS0044501 [T4]). [5] Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd Paragraph 528, ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist (RS0044501 [T18]). Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses setzt damit jedenfalls auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage voraus (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO; RS0044501 [T4]).
[6] Für eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter nach § 84 Abs 1 IO gilt nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO (vgl RS0124961; RS0065165). Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für den Fall, dass der – als Beschwerde iSd § 84 Abs 3 IO zu wertende – Antrag, dem Insolvenzverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen wird (8 Ob 80/21d [Rz 15]; RS0065208 [T4] ua). [6] Für eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter nach Paragraph 84, Absatz eins, IO gilt nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 84, Absatz 3, Satz 2 IO vergleiche RS0124961; RS0065165). Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für den Fall, dass der – als Beschwerde iSd Paragraph 84, Absatz 3, IO zu wertende – Antrag, dem Insolvenzverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen wird (8 Ob 80/21d [Rz 15]; RS0065208 [T4] ua).
[7] Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Rekurs sei nach § 84 Abs 3 IO unzulässig, ist daher nicht zu beanstanden. Weil keine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 252 IO) geforderten Qualität ersichtlich ist, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig. [7] Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Rekurs sei nach Paragraph 84, Absatz 3, IO unzulässig, ist daher nicht zu beanstanden. Weil keine Rechtsfrage von der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) geforderten Qualität ersichtlich ist, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00033.24X.0322.000
Dokumentnummer
JJT_20240322_OGH0002_0080OB00033_24X0000_000