Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht versucht der Kläger darzutun, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderbestimmungen der §§ 15 bis 20 LiegTeilG. nicht vorgelegen seien. Eine Vereinbarung zwischen der Bundesstraßenverwaltung und seinem Rechtsvorgänger sei für ihn nicht bindend. Die Wertgrenze von 1000 S sei überschritten. Ein auf Grund der vorangeführten Bestimmungen ergangener Beschluß könne keinesfalls zur Verkürzung seines Eigentumsrechtes führen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Inanspruchnahme ihm gehöriger Grundstücksteile durch die Bundesstraßenverwaltung erwachsen sei, unterliege der dreijährigen Verjährungszeit, die erst mit der Zustellung (3. Mai 1958) und nicht schon mit der Erlassung des Beschlusses des Grundbuchsgerichtes zu laufen begonnen habe.In rechtlicher Hinsicht versucht der Kläger darzutun, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderbestimmungen der Paragraphen 15 bis 20 LiegTeilG. nicht vorgelegen seien. Eine Vereinbarung zwischen der Bundesstraßenverwaltung und seinem Rechtsvorgänger sei für ihn nicht bindend. Die Wertgrenze von 1000 S sei überschritten. Ein auf Grund der vorangeführten Bestimmungen ergangener Beschluß könne keinesfalls zur Verkürzung seines Eigentumsrechtes führen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Inanspruchnahme ihm gehöriger Grundstücksteile durch die Bundesstraßenverwaltung erwachsen sei, unterliege der dreijährigen Verjährungszeit, die erst mit der Zustellung (3. Mai 1958) und nicht schon mit der Erlassung des Beschlusses des Grundbuchsgerichtes zu laufen begonnen habe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß es sich um einen nach § 20 LiegTeilG. zu beurteilenden Ersatzanspruch handelt, ist unbedenklich. Die Trennstücke wurden nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Zuge der Regulierung der A.-Bundesstraße von der Bundesstraßenverwaltung auf Grund einer Vereinbarung mit dem damaligen Liegenschaftseigentümer "eingelöst", also auf Grund eines Vertrages und nicht etwa auf Grund einer Enteignung erworben. Sie wurden zur Verbreiterung der Bundesstraße verwendet und in der Folge vom Grundbuchsgericht auf Grund des Anmeldungsbogens der Vermessungsbehörde von der Liegenschaft des Beklagten abgeschrieben und in ein im WegVerz. 2 eingetragenes Grundstück einbezogen. Bei dem gegenständlichen Klagsanspruch handelt es sich also um einen Ersatzanspruch gemäß § 20 LiegTeilG., der aus Anlaß der bücherlichen Durchführung einer Veränderung des Grundbuchstandes erhoben wird, die durch die Erweiterung einer öffentlichen Straßenanlage im Sinne des § 15 Z. 1 lit. a LiegTeilG. verursacht wurde. Ob die Wertgrenze von 1000 S gemäß § 18 LiegTeilG. überschritten wurde sowie ob die Vereinbarung zwischen der Bundesstraßenverwaltung und dem Voreigentümer der Liegenschaft im Hinblick auf das Vertrauen in den Grundbuchstand für den Kläger bindend ist, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Das Fehlen der für eine Beschlußfassung nach § 18 LiegTeilG. erforderlichen Voraussetzungen hätte nur mit Rekurs gegen den Beschluß des Grundbuchsgerichtes geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Verfahren, das nur die Geltendmachung eines Ersatzanspruches zum Gegenstand hat, kann nicht darauf eingegangen werden. Die Geltendmachung dieses Anspruches wurde durch den Verbücherungsbeschluß auch nicht berührt. Der Anspruch hätte aber kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 20 LiegTeilG. längstens innerhalb dreier Jahre von dem Tage der Erlassung des Beschlusses nach § 18 LiegTeilG. erhoben werden müssen, worauf in diesem Beschluß im Sinne des § 20, letzter Satz, LiegTeilG. in unmißverständlicher Weise hingewiesen wurde. Die Ausführungen des Klägers, mit denen dargetan werden soll, daß die dreijährige Frist erst vom Tage der Zustellung des Beschlusses gerechnet werden könne, vermögen angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht zu überzeugen.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß es sich um einen nach Paragraph 20, LiegTeilG. zu beurteilenden Ersatzanspruch handelt, ist unbedenklich. Die Trennstücke wurden nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Zuge der Regulierung der A.-Bundesstraße von der Bundesstraßenverwaltung auf Grund einer Vereinbarung mit dem damaligen Liegenschaftseigentümer "eingelöst", also auf Grund eines Vertrages und nicht etwa auf Grund einer Enteignung erworben. Sie wurden zur Verbreiterung der Bundesstraße verwendet und in der Folge vom Grundbuchsgericht auf Grund des Anmeldungsbogens der Vermessungsbehörde von der Liegenschaft des Beklagten abgeschrieben und in ein im WegVerz. 2 eingetragenes Grundstück einbezogen. Bei dem gegenständlichen Klagsanspruch handelt es sich also um einen Ersatzanspruch gemäß Paragraph 20, LiegTeilG., der aus Anlaß der bücherlichen Durchführung einer Veränderung des Grundbuchstandes erhoben wird, die durch die Erweiterung einer öffentlichen Straßenanlage im Sinne des Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, LiegTeilG. verursacht wurde. Ob die Wertgrenze von 1000 S gemäß Paragraph 18, LiegTeilG. überschritten wurde sowie ob die Vereinbarung zwischen der Bundesstraßenverwaltung und dem Voreigentümer der Liegenschaft im Hinblick auf das Vertrauen in den Grundbuchstand für den Kläger bindend ist, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Das Fehlen der für eine Beschlußfassung nach Paragraph 18, LiegTeilG. erforderlichen Voraussetzungen hätte nur mit Rekurs gegen den Beschluß des Grundbuchsgerichtes geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Verfahren, das nur die Geltendmachung eines Ersatzanspruches zum Gegenstand hat, kann nicht darauf eingegangen werden. Die Geltendmachung dieses Anspruches wurde durch den Verbücherungsbeschluß auch nicht berührt. Der Anspruch hätte aber kraft der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 20, LiegTeilG. längstens innerhalb dreier Jahre von dem Tage der Erlassung des Beschlusses nach Paragraph 18, LiegTeilG. erhoben werden müssen, worauf in diesem Beschluß im Sinne des Paragraph 20,, letzter Satz, LiegTeilG. in unmißverständlicher Weise hingewiesen wurde. Die Ausführungen des Klägers, mit denen dargetan werden soll, daß die dreijährige Frist erst vom Tage der Zustellung des Beschlusses gerechnet werden könne, vermögen angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht zu überzeugen.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.