Begründung:
Am 15. Jänner 1981 gegen 20,55 Uhr ereignete sich auf der Ö*-Bundesstraße * in U* (Bezirk I*), beim Straßenkilometer 3,31 ein Verkehrsunfall, an dem R* mit seinem PKW Renault 5 (*) und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Opel Admiral (*) beteiligt waren. Dabei wurde R*, der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin tödlich verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB rechtskräftig schuldig erkannt. Die Erstklägerin ist als Witwe zu 1/3, die Zweitklägerin als eheliches Kind des Getöteten zu 2/3 Erben.Am 15. Jänner 1981 gegen 20,55 Uhr ereignete sich auf der Ö*-Bundesstraße * in U* (Bezirk I*), beim Straßenkilometer 3,31 ein Verkehrsunfall, an dem R* mit seinem PKW Renault 5 (*) und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Opel Admiral (*) beteiligt waren. Dabei wurde R*, der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin tödlich verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB rechtskräftig schuldig erkannt. Die Erstklägerin ist als Witwe zu 1/3, die Zweitklägerin als eheliches Kind des Getöteten zu 2/3 Erben.
Mit den am 23. Dezember 1981 – die Zweitklägerin mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung – erhobenen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrten die Klägerinnen ausgehend vom alleinigen Verschulden des Erstbeklagten von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz des ihnen infolge dieses Unfalles entstandenen Schadens, wobei das Leistungsbegehren nach dem letzten Stand des erstgerichtlichen Verfahrens auf Zahlung von 49.546,14 S samt Anhang und einer monatlichen Rente von 7.342 S netto ab 1. 2. 1981 an die Erstklägerin und Zahlung eines Betrages von 3.600 S samt Anhang und einer monatlichen Rente in der Höhe von 1.176 S netto ab 1. 2. 1981 an die Zweitklägerin lautet. Außerdem stellten beide Klägerinnen ein entsprechendes (von der Erstklägerin mit 100.000 S und der Zweitklägerin mit 50.000 S bewertetes) Feststellungsbegehren.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Begehren beider Klägerinnen und wendeten ein Mitverschulden des R* von „mindestens“ einem Drittel ein.
Nach Anerkennung der Feststellungsbegehren unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Getöteten am Unfall von 1/3 stellte das Erstgericht in der Tagsatzung vom 18. Mai 1982 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Teilanerkenntnisurteil fest, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand den Klägerinnen für alle künftigen Schäden im Rahmen des § 1327 ABGB aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall zu 2/3 haften, wobei die Haftung der Zweitbeklagten durch das bestehende Versicherungsverhältnis begrenzt sei (AS 26).Nach Anerkennung der Feststellungsbegehren unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Getöteten am Unfall von 1/3 stellte das Erstgericht in der Tagsatzung vom 18. Mai 1982 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Teilanerkenntnisurteil fest, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand den Klägerinnen für alle künftigen Schäden im Rahmen des Paragraph 1327, ABGB aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall zu 2/3 haften, wobei die Haftung der Zweitbeklagten durch das bestehende Versicherungsverhältnis begrenzt sei (AS 26).
Mit dem Teilurteil vom 25. Juni 1984 (ON 34 dA) erkannte das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstklägerin den Betrag von 49.346,14 S samt Anhang und der Zweitklägerin den Betrag von 3.200 S samt Anhang zu bezahlen; weiters stellte es unter Einbeziehung des beide Klägerinnen betreffenden Teilfeststellungsurteiles vom 18. Mai 1982 fest, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand den Klägerinnen für alle künftigen Schäden aus dem vorliegenden Verkehrsunfall im Rahmen des § 1327 ABGB, die Zweitbeklagte allerdings durch die bestehende Haftpflichtversicherungshöhe begrenzt haften. Das Leistungsmehrbegehren von 200 S samt Anhang hinsichtlich der Erstklägerin von 400 S samt Anhang bezüglich der Zweitklägerin wies es ab.Mit dem Teilurteil vom 25. Juni 1984 (ON 34 dA) erkannte das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstklägerin den Betrag von 49.346,14 S samt Anhang und der Zweitklägerin den Betrag von 3.200 S samt Anhang zu bezahlen; weiters stellte es unter Einbeziehung des beide Klägerinnen betreffenden Teilfeststellungsurteiles vom 18. Mai 1982 fest, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand den Klägerinnen für alle künftigen Schäden aus dem vorliegenden Verkehrsunfall im Rahmen des Paragraph 1327, ABGB, die Zweitbeklagte allerdings durch die bestehende Haftpflichtversicherungshöhe begrenzt haften. Das Leistungsmehrbegehren von 200 S samt Anhang hinsichtlich der Erstklägerin von 400 S samt Anhang bezüglich der Zweitklägerin wies es ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von den Beklagten gegen dieses Teilurteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte das in seinem abweisenden Teil und im Zuspruch von 32.897,32 S samt Anhang an die Erstklägerin und von 2.133,34 S samt Anhang an die Zweitklägerin in Rechtskraft erwachsene Teilurteil im übrigen Umfang; außerdem sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 60.000 S und 300.000 S übersteigt.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Leistungsbegehrens der Erstklägerin um einen weiteren Betrag von 16.448,82 S samt Anhang und jenes der Zweitklägerin um einen weiteren Betrag von 1.066,66 S samt Anhang sowie des Feststellungsbegehrens beider Klägerinnen hinsichtlich eines Mitverschuldensanteiles des tödlich Verunglückten von 1/3 abzuändern; hilfsweise wird (im Rahmen der Anfechtung) ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Leistungsbegehrens der Erstklägerin um einen weiteren Betrag von 16.448,82 S samt Anhang und jenes der Zweitklägerin um einen weiteren Betrag von 1.066,66 S samt Anhang sowie des Feststellungsbegehrens beider Klägerinnen hinsichtlich eines Mitverschuldensanteiles des tödlich Verunglückten von 1/3 abzuändern; hilfsweise wird (im Rahmen der Anfechtung) ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerinnen beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.