Begründung:
Am 16.September 1994 eröffnete das Erstgericht den Konkurs sowohl über das Vermögen der A***** GmbH als auch über das Vermögen des vormaligen Geschäftsführers dieser GmbH KommRat Alois R***** (im folgenden Gemeinschuldner genannt).
Der Gemeinschuldner hatte laut Einbringungsvertrag vom 12.November 1993 unter anderem Marken- und Patentrechte in die damals neu gegründete A***** GmbH eingebracht, es war aber bis zur Konkurseröffnung nicht zu den entsprechenden Umschreibungen in den Registern gekommen.
Das Konkursgericht faßte am 13.März 1995 folgende Beschlüsse:
1. Unter ON 87 beschloß es unter Berufung auf § 83 Abs 2 KO die Ausstellung folgender Urkunde:1. Unter ON 87 beschloß es unter Berufung auf Paragraph 83, Absatz 2, KO die Ausstellung folgender Urkunde:
"Ermächtigungsurkunde für die Masseverwalter:
Der Masseverwalter... ist ermächtigt, sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zu einer Umschreibung der auf den Namen Alois R***** oder die Einzelfirma A***** (früher: Skifabrik Alois R*****) lautenden in- und ausländischen Marken- und Musterregistrierungen und Patente sowie Marken-, Muster- und Patentanmeldungen auf die Firma A***** GmbH oder A***** GmbH erforderlich sind. Insbesondere ist der Masseverwalter ermächtigt, hiefür erforderliche Übertragungserklärungen und Vollmachten zu unterfertigen."
Eine gleichartige Urkunde wurde auch dem Masseverwalter im Konkurs der A***** GmbH ausgestellt.
2. Mit Beschluß ON 88 verbot das Konkursgericht unter Berufung auf § 78 KO dem Gemeinschuldner, über Vermögen im Ausland, insbesondere über seine Patent- und Markenrechte oder über Rechte an Patent- und Markenanmeldungen zu verfügen.2. Mit Beschluß ON 88 verbot das Konkursgericht unter Berufung auf Paragraph 78, KO dem Gemeinschuldner, über Vermögen im Ausland, insbesondere über seine Patent- und Markenrechte oder über Rechte an Patent- und Markenanmeldungen zu verfügen.
Den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß ON 87 wies das Rekursgericht zurück (Punkt I des Beschlusses ON 114); hingegen setzte es die Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß ON 88 bis zur allfälligen Rechtskraft seines Zurückweisungsbeschlusses aus (Punkt II des Beschlusses ON 114). Es sprach aus, daß der Beschwerdegegenstand 50.000 S übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Punkt I zulässig, hingegen gegen Punkt II nicht zulässig sei.Den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß ON 87 wies das Rekursgericht zurück (Punkt römisch eins des Beschlusses ON 114); hingegen setzte es die Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß ON 88 bis zur allfälligen Rechtskraft seines Zurückweisungsbeschlusses aus (Punkt römisch zwei des Beschlusses ON 114). Es sprach aus, daß der Beschwerdegegenstand 50.000 S übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Punkt römisch eins zulässig, hingegen gegen Punkt römisch zwei nicht zulässig sei.
Gegen Punkt II dieses Beschlusses richtet sich der außerordentliche Rekurs des Gemeinschuldners mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß ON 88 aufzutragen.Gegen Punkt römisch zwei dieses Beschlusses richtet sich der außerordentliche Rekurs des Gemeinschuldners mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß ON 88 aufzutragen.