Aus den Entscheidungsgründen:
Mit dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft der Kläger die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß in der zwischen der beklagten Partei und der Verwaltung des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds am 13. Mai 1960 geschlossenen Vereinbarung kein Vertrag zugunsten Dritter zu erblicken sei. Bereits das Berufungsgericht hat auf die bescheidmäßige Auferlegung der Verpflichtungen verwiesen. Diese Ansicht wird vom Obersten Gerichtshof geteilt. Die Grenzziehung zwischen Privatwirtschaftsverwaltung und Hoheitsverwaltung ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen (Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes[5], I, S. 10). Ob im Einzelfall der Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages oder ein behördlicher Verwaltungsakt im Rahmen der Hoheitsverwaltung in Frage kommt, hängt nur von der Regelung des Gesetzgebers ab (Adamovich, a. a. O., S. 11). Durch das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, RGBl. Nr. 130, ist zur Finanzierung der Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds geschaffen worden, der nach der Rechtsnatur der den Fonds bildenden Vermögensmasse ein öffentlich-rechtlicher Fonds ist (Hainzer - Heller, Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz[2], S. 50). § 19 WWG. sagt ausdrücklich, daß über die Bewilligung der Fondshilfe durch einen Bescheid zu entscheiden sei. Daher stehen die Kommentatoren des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes auch auf dem Standpunkt, daß auf das Verfahren über Ansuchen um Fondshilfe die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung finden (Hainzer - Heller, a. a. O., zu § 19, III, S. 99). Wenn aber die Bewilligung des Darlehens kein privatrechtlich zu beurteilendes Vertragsangebot, sondern ein verwaltungsbehördlicher Bescheid ist, dann fallen der vom Kläger zur Begründung seines Anspruches angeführte Rechtsgrund des Vertrages zugunsten Dritter und der auf einen solchen Vertrag gestützte Schadenersatzanspruch in sich zusammen. Der Kläger könnte daher selbst dann gegen die beklagte Partei keinen Anspruch erheben, wenn diese tatsächlich die Erfüllung von Auflagen, die ihr in dem Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau (Wohnhaus-Wiederaufbaufonds) auferlegt worden sind, unterlassen hätte. Dadurch, daß das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der beklagten Partei in dem Bescheid Auflagen erteilt hat, wurde nur eine Verpflichtung der beklagten Partei gegenüber dem Bundesministerium erzeugt. Dritte Personen, die an dem Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren und in dem Bescheid auch namentlich nicht genannt sind, wie der Kläger, können aus solchen Auflagen keine Rechte für sich in Anspruch nehmen. Dies ergibt sich auch aus den Sanktionen, die in dem Bescheid für den Fall der Nichterfüllung der Auflage angedroht sind.Mit dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft der Kläger die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß in der zwischen der beklagten Partei und der Verwaltung des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds am 13. Mai 1960 geschlossenen Vereinbarung kein Vertrag zugunsten Dritter zu erblicken sei. Bereits das Berufungsgericht hat auf die bescheidmäßige Auferlegung der Verpflichtungen verwiesen. Diese Ansicht wird vom Obersten Gerichtshof geteilt. Die Grenzziehung zwischen Privatwirtschaftsverwaltung und Hoheitsverwaltung ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen (Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes[5], römisch eins, S. 10). Ob im Einzelfall der Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages oder ein behördlicher Verwaltungsakt im Rahmen der Hoheitsverwaltung in Frage kommt, hängt nur von der Regelung des Gesetzgebers ab (Adamovich, a. a. O., S. 11). Durch das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, RGBl. Nr. 130, ist zur Finanzierung der Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds geschaffen worden, der nach der Rechtsnatur der den Fonds bildenden Vermögensmasse ein öffentlich-rechtlicher Fonds ist (Hainzer - Heller, Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz[2], S. 50). Paragraph 19, WWG. sagt ausdrücklich, daß über die Bewilligung der Fondshilfe durch einen Bescheid zu entscheiden sei. Daher stehen die Kommentatoren des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes auch auf dem Standpunkt, daß auf das Verfahren über Ansuchen um Fondshilfe die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung finden (Hainzer - Heller, a. a. O., zu Paragraph 19,, römisch drei, S. 99). Wenn aber die Bewilligung des Darlehens kein privatrechtlich zu beurteilendes Vertragsangebot, sondern ein verwaltungsbehördlicher Bescheid ist, dann fallen der vom Kläger zur Begründung seines Anspruches angeführte Rechtsgrund des Vertrages zugunsten Dritter und der auf einen solchen Vertrag gestützte Schadenersatzanspruch in sich zusammen. Der Kläger könnte daher selbst dann gegen die beklagte Partei keinen Anspruch erheben, wenn diese tatsächlich die Erfüllung von Auflagen, die ihr in dem Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau (Wohnhaus-Wiederaufbaufonds) auferlegt worden sind, unterlassen hätte. Dadurch, daß das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der beklagten Partei in dem Bescheid Auflagen erteilt hat, wurde nur eine Verpflichtung der beklagten Partei gegenüber dem Bundesministerium erzeugt. Dritte Personen, die an dem Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren und in dem Bescheid auch namentlich nicht genannt sind, wie der Kläger, können aus solchen Auflagen keine Rechte für sich in Anspruch nehmen. Dies ergibt sich auch aus den Sanktionen, die in dem Bescheid für den Fall der Nichterfüllung der Auflage angedroht sind.
Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht erkannt, daß der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf die Bestimmung des § 1041 ABGB. stützen kann. Der Kläger meint, dies sei unrichtig, weil der Generalunternehmer nur als bloße Mittelsperson angesehen werden könne. Die Untergerichte haben festgestellt, daß die beklagte Partei der Bauunternehmung H. & Co. den ganzen Wiederaufbau ihrer Wohnhausanlage übertragen hat. Sie haben weiter festgestellt, daß die Fa. H. & Co. beim Kläger Kunststeinstufen für diesen Bau bestellt, und daß der Kläger diese geliefert hat. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Verwendungsklage nach § 1041 ABGB. ein ergänzendes Mittel, das nur in dem Fall anwendbar ist, daß ein Vertrag oder vertragsmäßige Verhältnisse zwischen dem Verwendungskläger und einem Dritten zur Beurteilung nicht herangezogen werden können (SZ. XXV 13, XXIII 53 u. a.). Die Klage gemäß § 1041 ABGB. hat also nur eine ergänzende und nicht eine subsidiäre Funktion, kann somit dann nicht angestellt werden, wenn bloß der Besteller nicht bezahlen kann oder nicht bezahlen will (SZ. XXIII 53). Im vorliegenden Fall kann nach den Feststellungen der Untergerichte nicht zweifelhaft sein, daß ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Fa. H. & Co. bestanden hat, denn letztere hat, wie der Kläger schon in der Klage ausführte, ihm den Auftrag zur Lieferung der Kunststeinstufen gegeben. Davon, daß die Firma H. & Co. wirtschaftlich keine selbständige Rolle gespielt, lediglich im Interesse der Beklagten gehandelt habe und ökonomisch, etwa als Strohmann der Beklagten, nur Durchgangsstation gewesen sei, kann keine Rede sein. Dafür besteht nicht der mindeste Anhaltspunkt. Die Fa. H. & Co. hat die Errichtung der Wohnhausanlage zu einem bestimmten, ihr auch bezahlten Preis übernommen, ist bei der Vergebung der Aufträge an die Subunternehmer im wesentlichen frei gewesen und haftete auch der Beklagten für ihre und der Subunternehmer Arbeiten.Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht erkannt, daß der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 1041, ABGB. stützen kann. Der Kläger meint, dies sei unrichtig, weil der Generalunternehmer nur als bloße Mittelsperson angesehen werden könne. Die Untergerichte haben festgestellt, daß die beklagte Partei der Bauunternehmung H. & Co. den ganzen Wiederaufbau ihrer Wohnhausanlage übertragen hat. Sie haben weiter festgestellt, daß die Fa. H. & Co. beim Kläger Kunststeinstufen für diesen Bau bestellt, und daß der Kläger diese geliefert hat. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Verwendungsklage nach Paragraph 1041, ABGB. ein ergänzendes Mittel, das nur in dem Fall anwendbar ist, daß ein Vertrag oder vertragsmäßige Verhältnisse zwischen dem Verwendungskläger und einem Dritten zur Beurteilung nicht herangezogen werden können (SZ. römisch 25 13, römisch 23 53 u. a.). Die Klage gemäß Paragraph 1041, ABGB. hat also nur eine ergänzende und nicht eine subsidiäre Funktion, kann somit dann nicht angestellt werden, wenn bloß der Besteller nicht bezahlen kann oder nicht bezahlen will (SZ. römisch 23 53). Im vorliegenden Fall kann nach den Feststellungen der Untergerichte nicht zweifelhaft sein, daß ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Fa. H. & Co. bestanden hat, denn letztere hat, wie der Kläger schon in der Klage ausführte, ihm den Auftrag zur Lieferung der Kunststeinstufen gegeben. Davon, daß die Firma H. & Co. wirtschaftlich keine selbständige Rolle gespielt, lediglich im Interesse der Beklagten gehandelt habe und ökonomisch, etwa als Strohmann der Beklagten, nur Durchgangsstation gewesen sei, kann keine Rede sein. Dafür besteht nicht der mindeste Anhaltspunkt. Die Fa. H. & Co. hat die Errichtung der Wohnhausanlage zu einem bestimmten, ihr auch bezahlten Preis übernommen, ist bei der Vergebung der Aufträge an die Subunternehmer im wesentlichen frei gewesen und haftete auch der Beklagten für ihre und der Subunternehmer Arbeiten.
Was schließlich die rechtliche Beurteilung des Klagsanspruches unter dem Gesichtspunkt des "Auftrages zur Leistung an einen Dritten" anlangt, kann den Ausführungen des Klägers nicht entnommen werden, auf welchen "Auftrag" er damit Bezug nimmt. Wenn er damit wieder die Auflage im Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau (Wohnhaus-Wiederaufbaufonds) gemeint haben sollte, ist er auf das oben Gesagte zu verweisen.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt daher