Aus der Begründung:
In ihrem Rekurse gegen den Beschluß des Erstgerichtes stellte die Klägerin nur einen Aufhebungsantrag. Die Revisionsrekurswerber meinen, daß das Rekursgericht mangels eines diesbezüglichen Antrages nicht berechtigt gewesen wäre, die erstgerichtliche Unzuständigkeitsentscheidung abzuändern. Dieser Auffassung kann sich der Oberste Gerichtshof jedoch nicht anschließen. Das Gesetz enthält in seinen Bestimmungen über den Rekurs und das Rekursverfahren (§§ 520 - 528 ZPO.) keine ausdrückliche Vorschrift, daß der Rekurs einen bestimmten Rekursantrag enthalten müsse. Schon Franz Klein (Vorlesungen, S. 285) hat ausgeführt, das Rekursverfahren sei so einfach und auf das Unerläßlichste herabgemindert, daß für Fehler kaum ein Platz sei. Diese Auffassung bietet eine gewichtige Stütze für die in einer Reihe von Entscheidungen (SZ. XXII 101, 186, JBl. 1961, S. 34 u. a.) vertretene Rechtsansicht, es genüge, daß aus dem Rekurs erkennbar sei, es werde die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verlangt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch im vorliegenden Fall durch die Ausführungen von Sprung in seinem Artikel "Der Rekursantrag" in den JBl. 1959, S. 268 ff., und durch die Stellungnahme von Novak in seiner Kritik der Entscheidung 3 Ob 110/60 in JBl. 1961, S. 34 f., nicht veranlaßt, von seinem oben wiedergegebenen Standpunkt abzugehen.In ihrem Rekurse gegen den Beschluß des Erstgerichtes stellte die Klägerin nur einen Aufhebungsantrag. Die Revisionsrekurswerber meinen, daß das Rekursgericht mangels eines diesbezüglichen Antrages nicht berechtigt gewesen wäre, die erstgerichtliche Unzuständigkeitsentscheidung abzuändern. Dieser Auffassung kann sich der Oberste Gerichtshof jedoch nicht anschließen. Das Gesetz enthält in seinen Bestimmungen über den Rekurs und das Rekursverfahren (Paragraphen 520, - 528 ZPO.) keine ausdrückliche Vorschrift, daß der Rekurs einen bestimmten Rekursantrag enthalten müsse. Schon Franz Klein (Vorlesungen, S. 285) hat ausgeführt, das Rekursverfahren sei so einfach und auf das Unerläßlichste herabgemindert, daß für Fehler kaum ein Platz sei. Diese Auffassung bietet eine gewichtige Stütze für die in einer Reihe von Entscheidungen (SZ. römisch 22 101, 186, JBl. 1961, S. 34 u. a.) vertretene Rechtsansicht, es genüge, daß aus dem Rekurs erkennbar sei, es werde die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verlangt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch im vorliegenden Fall durch die Ausführungen von Sprung in seinem Artikel "Der Rekursantrag" in den JBl. 1959, S. 268 ff., und durch die Stellungnahme von Novak in seiner Kritik der Entscheidung 3 Ob 110/60 in JBl. 1961, S. 34 f., nicht veranlaßt, von seinem oben wiedergegebenen Standpunkt abzugehen.
Es ist richtig, daß Pollak in seinem System des Österreichischen Zivilprozeßrechtes[2], S. 298, die von den Parteien abgesprochene Zuständigkeitsvereinbarung als privatrechtlichen Vertrag behandelt, aber diese Auffassung vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob die im § 104 ZPO. geregelte Zuständigkeitsvereinbarung eine Prozeßhandlung ist (so Fasching in seinem Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, I. Bd., zu § 104 JN., Anm. 6, S. 500, vgl. auch SZ. XXVI 112). Wie Sperl in seinem Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 140, und, mit ihm übereinstimmend, Petschek - Stagel (Zivilprozeß, S. 127) sagen, ist sie nur die Setzung eines nach prozeßrechtlichen, nicht aber nach privatrechtlichen Normen zu beurteilenden Kompetenztatbestandes. Schon in seiner Entscheidung SZ. X 162 hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, daß durch die Vereinbarung nach § 104 JN. kein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, d. h. es werden durch diesen Vertrag keine Rechtsverhältnisse begrundet, bestärkt oder aufgehoben, sondern es soll durch die übereinstimmende Erklärung der Parteien nur der im § 104 normierte Tatbestand für die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes geschaffen werden. Damit hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in dieser Entscheidung die von Sperl und Petschek vertretene Lehrmeinung zu eigen gemacht. Von ihr abzuweichen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß.Es ist richtig, daß Pollak in seinem System des Österreichischen Zivilprozeßrechtes[2], S. 298, die von den Parteien abgesprochene Zuständigkeitsvereinbarung als privatrechtlichen Vertrag behandelt, aber diese Auffassung vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob die im Paragraph 104, ZPO. geregelte Zuständigkeitsvereinbarung eine Prozeßhandlung ist (so Fasching in seinem Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch eins. Bd., zu Paragraph 104, JN., Anmerkung 6, S. 500, vergleiche auch SZ. römisch 26 112). Wie Sperl in seinem Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 140, und, mit ihm übereinstimmend, Petschek - Stagel (Zivilprozeß, S. 127) sagen, ist sie nur die Setzung eines nach prozeßrechtlichen, nicht aber nach privatrechtlichen Normen zu beurteilenden Kompetenztatbestandes. Schon in seiner Entscheidung SZ. römisch zehn 162 hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, daß durch die Vereinbarung nach Paragraph 104, JN. kein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, d. h. es werden durch diesen Vertrag keine Rechtsverhältnisse begrundet, bestärkt oder aufgehoben, sondern es soll durch die übereinstimmende Erklärung der Parteien nur der im Paragraph 104, normierte Tatbestand für die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes geschaffen werden. Damit hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in dieser Entscheidung die von Sperl und Petschek vertretene Lehrmeinung zu eigen gemacht. Von ihr abzuweichen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß.
Mit Recht kommt Fasching (a. a. O.) zu dem Ergebnis, daß zur Auslegung der Zuständigkeitsvereinbarung des § 104 JN. nur das Prozeßrecht und nur der Wortlaut der Urkunde heranzuziehen sind. Die in den von der Klägerin abgefaßten und von den Beklagten unterfertigten, dem Kostenvoranschlag angeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen aufgenommene Zuständigkeitsvereinbarung ist daher ohne Rücksicht auf die Gültigkeit der privatrechtlichen Vereinbarungen der Streitteile nach ihrem Wortlaut wirksam, sofern ihr nicht Gründe des Prozeßrechtes entgegenstehen.Mit Recht kommt Fasching (a. a. O.) zu dem Ergebnis, daß zur Auslegung der Zuständigkeitsvereinbarung des Paragraph 104, JN. nur das Prozeßrecht und nur der Wortlaut der Urkunde heranzuziehen sind. Die in den von der Klägerin abgefaßten und von den Beklagten unterfertigten, dem Kostenvoranschlag angeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen aufgenommene Zuständigkeitsvereinbarung ist daher ohne Rücksicht auf die Gültigkeit der privatrechtlichen Vereinbarungen der Streitteile nach ihrem Wortlaut wirksam, sofern ihr nicht Gründe des Prozeßrechtes entgegenstehen.
Nach dem Inhalte der zum Nachweis der Gerichtstandsvereinbarung vorgelegten Urkunde wurde die Gültigkeit des Vertrages von der Beschaffung eines Kredites durch die Verkäuferin (Klägerin) abhängig gemacht. Daß sich diese Bedingung nach dem Wortlaut der Urkunde nicht auch auf die Zuständigkeitsvereinbarung, sondern bloß auf die anderen Vertragspunkte bezieht, ist zumindest zweifelhaft. Nur eindeutige und unbedingte Gerichtsstandsvereinbarungen können aber die Grundlage für die auf dem vereinbarten Gerichtsstand beruhende Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bilden. Denn auch für den nach Prozeßrecht zu beurteilenden, von den Parteien einvernehmlich gesetzten Kompetenztatbestand nach § 104 JN. gilt das gleiche wie für die Prozeßhandlungen der Parteien überhaupt, nämlich, daß sie, um wirksam zu sein, unbedingt gesetzt werden müssen (vgl. JBl. 1957, S. 213). Da die zur Dartuung der Gerichtsstandsvereinbarung vorgelegte Urkunde zumindest Zweifel an der Unbedingtheit der Gerichtsstandsvereinbarung offen läßt, somit der Nachweis einer wirksamen Zuständigkeitsvereinbarung durch die vorgelegte Urkunde nicht erbracht ist, war schon aus diesem Gründe die Entscheidung des Erstrichters wiederherzustellen, ohne daß zu untersuchen war, ob und inwieweit auch die Bestimmungen des Ratengesetzes der Wirksamkeit der getroffenen Zuständigkeitsvereinbarung entgegenstunden.Nach dem Inhalte der zum Nachweis der Gerichtstandsvereinbarung vorgelegten Urkunde wurde die Gültigkeit des Vertrages von der Beschaffung eines Kredites durch die Verkäuferin (Klägerin) abhängig gemacht. Daß sich diese Bedingung nach dem Wortlaut der Urkunde nicht auch auf die Zuständigkeitsvereinbarung, sondern bloß auf die anderen Vertragspunkte bezieht, ist zumindest zweifelhaft. Nur eindeutige und unbedingte Gerichtsstandsvereinbarungen können aber die Grundlage für die auf dem vereinbarten Gerichtsstand beruhende Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bilden. Denn auch für den nach Prozeßrecht zu beurteilenden, von den Parteien einvernehmlich gesetzten Kompetenztatbestand nach Paragraph 104, JN. gilt das gleiche wie für die Prozeßhandlungen der Parteien überhaupt, nämlich, daß sie, um wirksam zu sein, unbedingt gesetzt werden müssen vergleiche JBl. 1957, S. 213). Da die zur Dartuung der Gerichtsstandsvereinbarung vorgelegte Urkunde zumindest Zweifel an der Unbedingtheit der Gerichtsstandsvereinbarung offen läßt, somit der Nachweis einer wirksamen Zuständigkeitsvereinbarung durch die vorgelegte Urkunde nicht erbracht ist, war schon aus diesem Gründe die Entscheidung des Erstrichters wiederherzustellen, ohne daß zu untersuchen war, ob und inwieweit auch die Bestimmungen des Ratengesetzes der Wirksamkeit der getroffenen Zuständigkeitsvereinbarung entgegenstunden.