Entscheidung 8 Ob 331/99f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.03.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang O*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** GmbH iL, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 1,200.000,-- und S 50.000,--) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Oktober 1999, GZ 1 R 164/99y-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Bei der vorliegenden Entscheidung des Rekursgerichtes, ob die Forderungsanmeldung den Erfordernissen des § 103 KO gerecht wurde oder nicht, handelt es sich um einen Einzelfall, den dieses gestützt auf zahlreiche oberstgerichtliche Judikatur gelöst hat, ohne dass ihm hiebei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.Bei der vorliegenden Entscheidung des Rekursgerichtes, ob die Forderungsanmeldung den Erfordernissen des Paragraph 103, KO gerecht wurde oder nicht, handelt es sich um einen Einzelfall, den dieses gestützt auf zahlreiche oberstgerichtliche Judikatur gelöst hat, ohne dass ihm hiebei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00331.99F.0330.000
Dokumentnummer
JJT_20000330_OGH0002_0080OB00331_99F0000_000