Aus den Entscheidungsgründen:
Der Meinung des Klägers, die Revision sei gemäß § 502 (3) ZPO. unzulässig, weil keiner der geltend gemachten Ansprüche die Revisionsgrenze übersteige, kann nicht gefolgt werden. Die Ansprüche stehen in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang. Sie sind daher, da das Berufungsgericht über alle Ansprüche entschieden hat, bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 55 JN. zusammenzurechnen (Jud. 56 neu = SZ. XXIV 335). Zusammen ergeben aber die geltend gemachten Ansprüche einen die Revisionsgrenze übersteigenden Betrag.Der Meinung des Klägers, die Revision sei gemäß Paragraph 502, (3) ZPO. unzulässig, weil keiner der geltend gemachten Ansprüche die Revisionsgrenze übersteige, kann nicht gefolgt werden. Die Ansprüche stehen in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang. Sie sind daher, da das Berufungsgericht über alle Ansprüche entschieden hat, bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 55, JN. zusammenzurechnen (Jud. 56 neu = SZ. römisch 24 335). Zusammen ergeben aber die geltend gemachten Ansprüche einen die Revisionsgrenze übersteigenden Betrag.
Die Revision ist demnach zulässig. Sie ist aber nicht begrundet. Was zunächst die zwar von keiner Seite aufgegriffene, aber von Amts wegen wahrzunehmende Frage anlangt, ob der Geltendmachung der für die beiden Prüfungsberichte geforderten Beträge auf dem Rechtswege die Bestimmung des § 10 (2) des Genossenschaftsrevisionsgesetzes vom 10. 6. 1903, RGBl. Nr. 133, entgegenstehe, so muß diese Frage verneint werden. Nach dieser Bestimmung sind die Kosten einer derartigen Revision nur dann von der im § 2 (2) des genannten Gesetzes bestimmten Behörde festzusetzen und der Genossenschaft zum Ersatz aufzuerlegen, wenn keine Einigung darüber vorliegt. Im Gegenstandsfall muß aber von dem Vorliegen einer solchen Einigung ausgegangen werden. Denn durch die Zugehörigkeit zum Verband des Klägers hat sich die Beklagte auch den Bestimmungen der Satzung des Klägers unterworfen, nach welchen die Verbandsmitglieder verpflichtet sind, die vorgesehenen Prüfungen gegen Bezahlung der hiefür entfallenden vom Verbandstag festgesetzten Gebühren vornehmen zu lassen (§ 5 Z. 4 und § 16 Z. 8 der Satzung). Darin muß eine grundsätzliche Einigung über die Zahlung der Kosten solcher Überprüfungen im Sinne der vorangeführten Gesetzesstelle erblickt werden. Es verbleibt daher bei der allgemeinen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.Die Revision ist demnach zulässig. Sie ist aber nicht begrundet. Was zunächst die zwar von keiner Seite aufgegriffene, aber von Amts wegen wahrzunehmende Frage anlangt, ob der Geltendmachung der für die beiden Prüfungsberichte geforderten Beträge auf dem Rechtswege die Bestimmung des Paragraph 10, (2) des Genossenschaftsrevisionsgesetzes vom 10. 6. 1903, RGBl. Nr. 133, entgegenstehe, so muß diese Frage verneint werden. Nach dieser Bestimmung sind die Kosten einer derartigen Revision nur dann von der im Paragraph 2, (2) des genannten Gesetzes bestimmten Behörde festzusetzen und der Genossenschaft zum Ersatz aufzuerlegen, wenn keine Einigung darüber vorliegt. Im Gegenstandsfall muß aber von dem Vorliegen einer solchen Einigung ausgegangen werden. Denn durch die Zugehörigkeit zum Verband des Klägers hat sich die Beklagte auch den Bestimmungen der Satzung des Klägers unterworfen, nach welchen die Verbandsmitglieder verpflichtet sind, die vorgesehenen Prüfungen gegen Bezahlung der hiefür entfallenden vom Verbandstag festgesetzten Gebühren vornehmen zu lassen (Paragraph 5, Ziffer 4 und Paragraph 16, Ziffer 8, der Satzung). Darin muß eine grundsätzliche Einigung über die Zahlung der Kosten solcher Überprüfungen im Sinne der vorangeführten Gesetzesstelle erblickt werden. Es verbleibt daher bei der allgemeinen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Die Beklagte ist zwar insoweit im Rechte, als sie sich gegen die Ansicht der Vorinstanzen wendet, auf die von der Beklagten gegen die beiden Prüfungsberichte erhobenen Bemängelungen sei schon aus dem Gründe nicht einzugehen, weil diese Bemängelungen einen unzulässigen Eingriff in die vom Kläger im öffentlichen Interesse ausgeübte Prüfungstätigkeit darstellten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen erschöpfen sich die Bemängelungen nicht darin, den Kläger zu einer Änderung der Prüfungsberichte in dem von der Beklagten gewünschten Sinn zu veranlassen. Im Vorbringen der Beklagten ist auch der Einwand enthalten, die Forderung auf Zahlung der Gebühren für die beiden Prüfungsberichte sei deshalb noch nicht fällig, weil die Prüfungsberichte noch nicht den an sie zu stellenden gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Träfe dies zu, dann könnte die Beklagte nicht zur Zahlung der Gebühren für die Prüfungsberichte verhalten werden, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Prüfungsgebühren das Vorliegen von den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prüfungsberichten zur Voraussetzung hat. Die Prüfung dieser Voraussetzung wird nicht dadurch gehindert, daß die Tätigkeit des Klägers im öffentlichen Interesse erfolgt. Damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen. Das Erstgericht hat, ungeachtet der Ansicht, daß auf die Bemängelungen schon aus dem angeführten Gründe nicht eingegangen werden könne, diese Bemängelungen doch zum Gegenstand von Beweisaufnahmen gemacht. Die beiden Prüfungsberichte wurden beigeschafft und erörtert. Die tatsächlichen Grundlagen für die rechtliche Beurteilung der Sache durch den Obersten Gerichtshof liegt daher vor. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die erhobenen Bemängelungen eine Hinausschiebung der Fälligkeit der für die Prüfungsberichte begehrten Gebühren nicht zu rechtfertigen vermögen. Wenn die Beklagte hinsichtlich des ersten Prüfungsberichtes vom 13. September 1960 dem Kläger zum Vorwurf macht, dieser habe unbefugterweise im Prüfungsbericht den Namen eines Zeugen angeführt, den die Beklagte erst in einem laufenden Prozeß habe namhaft machen wollen und eine von der Beklagten zum Ankauf vorgesehene Grundparzelle erwähnt, er habe weiters, ohne hiezu berechtigt zu sein, der Beklagten eine bestimmte Umbuchung vorgeschrieben, so ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Umstände dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung auf Zahlung der Gebühr für den im übrigen nicht beanständeten Prüfungsbericht entgegenstehen sollten. Die Revision der Beklagten enthält diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen. Hinsichtlich des zweiten Prüfungsberichtes vom 19. April 1963 machte die Beklagte dem Kläger in erster Instanz zum Vorwurf, im Prüfungsbericht sei entgegen den Vorschriften der §§ 2 bis 15 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nicht zu der Frage Stellung genommen worden, ob die Beklagte den genannten Bestimmungen zuwiderlaufende Handlungen gesetzt habe. Diese Bemängelung kann vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, daß dem Kläger zum Vorwurf gemacht werde, dieser habe es unterlassen, das Fehlen von solchen Verstößen ausdrücklich hervorzuheben. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß den Ausführungen der Beklagten nicht entnommen werden kann, inwiefern die Beklagte Grund zu einer Beschwerde in diesem Belange haben sollte. Soweit im Prüfungsbericht, der zu allen wesentlichen Punkten Stellung nimmt, ein Verstoß gegen die oben angeführten Bestimmungen weder ausdrücklich noch inhaltlich behauptet wird, wird davon ausgegangen werden können, daß nach Ansicht des Prüfers ein solcher Verstoß nicht vorliegt. Der ausdrücklichen Hervorhebung dieses Umstandes durch den Prüfer bedurfte es nicht. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, es seien dem Begehren auf Zahlung der Prüfungsgebühr entgegenstehende Mängel der Prüfungsberichte dargetan.Die Beklagte ist zwar insoweit im Rechte, als sie sich gegen die Ansicht der Vorinstanzen wendet, auf die von der Beklagten gegen die beiden Prüfungsberichte erhobenen Bemängelungen sei schon aus dem Gründe nicht einzugehen, weil diese Bemängelungen einen unzulässigen Eingriff in die vom Kläger im öffentlichen Interesse ausgeübte Prüfungstätigkeit darstellten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen erschöpfen sich die Bemängelungen nicht darin, den Kläger zu einer Änderung der Prüfungsberichte in dem von der Beklagten gewünschten Sinn zu veranlassen. Im Vorbringen der Beklagten ist auch der Einwand enthalten, die Forderung auf Zahlung der Gebühren für die beiden Prüfungsberichte sei deshalb noch nicht fällig, weil die Prüfungsberichte noch nicht den an sie zu stellenden gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Träfe dies zu, dann könnte die Beklagte nicht zur Zahlung der Gebühren für die Prüfungsberichte verhalten werden, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Prüfungsgebühren das Vorliegen von den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prüfungsberichten zur Voraussetzung hat. Die Prüfung dieser Voraussetzung wird nicht dadurch gehindert, daß die Tätigkeit des Klägers im öffentlichen Interesse erfolgt. Damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen. Das Erstgericht hat, ungeachtet der Ansicht, daß auf die Bemängelungen schon aus dem angeführten Gründe nicht eingegangen werden könne, diese Bemängelungen doch zum Gegenstand von Beweisaufnahmen gemacht. Die beiden Prüfungsberichte wurden beigeschafft und erörtert. Die tatsächlichen Grundlagen für die rechtliche Beurteilung der Sache durch den Obersten Gerichtshof liegt daher vor. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die erhobenen Bemängelungen eine Hinausschiebung der Fälligkeit der für die Prüfungsberichte begehrten Gebühren nicht zu rechtfertigen vermögen. Wenn die Beklagte hinsichtlich des ersten Prüfungsberichtes vom 13. September 1960 dem Kläger zum Vorwurf macht, dieser habe unbefugterweise im Prüfungsbericht den Namen eines Zeugen angeführt, den die Beklagte erst in einem laufenden Prozeß habe namhaft machen wollen und eine von der Beklagten zum Ankauf vorgesehene Grundparzelle erwähnt, er habe weiters, ohne hiezu berechtigt zu sein, der Beklagten eine bestimmte Umbuchung vorgeschrieben, so ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Umstände dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung auf Zahlung der Gebühr für den im übrigen nicht beanständeten Prüfungsbericht entgegenstehen sollten. Die Revision der Beklagten enthält diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen. Hinsichtlich des zweiten Prüfungsberichtes vom 19. April 1963 machte die Beklagte dem Kläger in erster Instanz zum Vorwurf, im Prüfungsbericht sei entgegen den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 15 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nicht zu der Frage Stellung genommen worden, ob die Beklagte den genannten Bestimmungen zuwiderlaufende Handlungen gesetzt habe. Diese Bemängelung kann vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, daß dem Kläger zum Vorwurf gemacht werde, dieser habe es unterlassen, das Fehlen von solchen Verstößen ausdrücklich hervorzuheben. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß den Ausführungen der Beklagten nicht entnommen werden kann, inwiefern die Beklagte Grund zu einer Beschwerde in diesem Belange haben sollte. Soweit im Prüfungsbericht, der zu allen wesentlichen Punkten Stellung nimmt, ein Verstoß gegen die oben angeführten Bestimmungen weder ausdrücklich noch inhaltlich behauptet wird, wird davon ausgegangen werden können, daß nach Ansicht des Prüfers ein solcher Verstoß nicht vorliegt. Der ausdrücklichen Hervorhebung dieses Umstandes durch den Prüfer bedurfte es nicht. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, es seien dem Begehren auf Zahlung der Prüfungsgebühr entgegenstehende Mängel der Prüfungsberichte dargetan.
Was den Verbandsbeitrag für das Jahr 1963 anlangt, so vertritt die Beklagte, wie schon in den Vorinstanzen, die Ansicht, der Umstand, daß ihr mit Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde vom 30. Jänner 1963 rückwirkend ab 1. Jänner 1961 die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen worden sei, habe zur Folge, daß ihre Mitgliedschaft bei dem Kläger schon ab letzterem Zeitpunkt als erloschen anzusehen sei, weshalb eine Verpflichtung zur Zahlung von Verbandsbeiträgen für die nachfolgende Zeit nicht bestehe. Die Bestimmung des § 7 (2) der Satzung des Klägers, wonach bei gemeinnützigen Mitgliedsvereinigungen die Mitgliedschaft nur durch Aberkennung der Gemeinnützigkeit endigt, kann nur dahin verstanden werden, daß die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden Bescheides durch die Verwaltungsbehörde erlischt. Daß die Verwaltungsbehörde dem Bescheid im vorliegenden Falle rückwirkende Kraft zuerkannte, muß, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Beurteilung des Zeitpunktes der Endigung der Mitgliedschaft der Beklagten bei dem Kläger außer Betracht bleiben.Was den Verbandsbeitrag für das Jahr 1963 anlangt, so vertritt die Beklagte, wie schon in den Vorinstanzen, die Ansicht, der Umstand, daß ihr mit Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde vom 30. Jänner 1963 rückwirkend ab 1. Jänner 1961 die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen worden sei, habe zur Folge, daß ihre Mitgliedschaft bei dem Kläger schon ab letzterem Zeitpunkt als erloschen anzusehen sei, weshalb eine Verpflichtung zur Zahlung von Verbandsbeiträgen für die nachfolgende Zeit nicht bestehe. Die Bestimmung des Paragraph 7, (2) der Satzung des Klägers, wonach bei gemeinnützigen Mitgliedsvereinigungen die Mitgliedschaft nur durch Aberkennung der Gemeinnützigkeit endigt, kann nur dahin verstanden werden, daß die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden Bescheides durch die Verwaltungsbehörde erlischt. Daß die Verwaltungsbehörde dem Bescheid im vorliegenden Falle rückwirkende Kraft zuerkannte, muß, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Beurteilung des Zeitpunktes der Endigung der Mitgliedschaft der Beklagten bei dem Kläger außer Betracht bleiben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.