Die Revision ist nicht begründet.
Unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die beklagte Partei, hinsichtlich des Zinsenbegehrens hätte die Klägerin ein grobes Verschulden an der Verzögerung der Zahlung behaupten und beweisen, das Berufungsgericht die klagende Partei zu einem solchen Vorbringen anleiten und sodann darüber Beweise erheben müssen. Da die Frage der groben Fahrlässigkeit nicht geprüft worden sei, leide das Verfahren vor dem Berufungsgerichte an einem Mangel. Die Revisionswerberin übersieht jedoch, dass die Forderung nach mehr als 5 % Verzugszinsen aus Geschäften zwischen Kaufleuten ein grobes Verschulden des Schuldners nicht zur Voraussetzung hat (SZ V 553). Zu dem hat der belangte Schuldner zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). Diesen Beweis hat die beklagte Partei nicht angetreten. Der angeführte Verfahrensmangel ist sohin nicht gegeben. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bekämpft die beklagte Partei, indem sie den in der Faktura aufscheinenden Preis als ein günstigeres Anbot als das zuletzt gestellte wertet. Da vor der Lieferung von E***** verschiedene Preise genannt worden seien, sei es für sie nicht auffallend gewesen, dass in der Faktura ein niedrigerer Preis angeführt und angeboten worden sei als der von der Bestellung zuletzt angebotene. Dem ist entgegenzuhalten, dass als Kaufpreis der zuletzt vor der Lieferung von E***** genannte Kilopreis von 74 Lire bindend vereinbart war. Die versehentlich nur zum Preis von 70 Lire ausgestellte Faktura konnte, da der Preis schon vereinbart war, kein neues Preisanbot enthalten. Eine Faktura stellt regelmäßig überhaupt kein Anbot dar, denn der Vertragsinhalt wird schon vorher festgelegt (RGR Komm zum HGB, zweite Auflage, 3. Band, zu § 346, Anm 16 c, S 39 f), sie bildet vielmehr eine zwischen Kaufleuten übliche Rechnungslegung über Warenlieferungen, damit der Schuldner über die Höhe der Schuld und deren Berechnung unterrichtet wird. Ebenso wie die Quittung ist die Rechnung keine rechtsgeschäftliche, rechtsbegründende Erklärung, sondern bloß eine Beweisurkunde, die nicht den Irrtumsregeln der §§ 871 ff ABGB, die nur für Rechtsgeschäfte Geltung haben, unterliegt. Dem Gläubiger bleibt es unbenommen, die Unrichtigkeit der Rechnung zu erweisen. Diesen Beweis hat im vorliegenden Fall die klagende Partei erbracht, sodass es rechtlich ohne Belang ist, ob sich die klagende Partei bzw deren Vertreter E***** bei Ausstellung der Rechnung über die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Leistung irrte, ob dieser Irrtum der beklagten Partei hätte auffallen müssen und ob der Irrtum von der klagenden Partei rechtzeitig aufgeklärt wurde (EvBl 1958 Nr 230, SZ XIV 40). Die klagende Partei war trotz der fehlerhaften Rechnung nicht gehindert, den dem Kaufvertrag entsprechenden, richtigen Kaufpreis zu fordern. Der Käufer hat erst durch Zahlung des geschuldeten und nicht des auf der Rechnung ausgewiesenen Betrages erfüllt. Der Fehler auf der Faktura hat außer Betracht zu bleiben (vgl SZ XIV 40). Die Ansicht der Revisionswerberin, jener Preis, der in der an die beklagte Partei übersandten Faktura genannt war, habe als endgültig vereinbart zu gelten, kann sohin nicht geteilt werden. Aber auch die durch längere Zeit unbeanstandet gebliebene Bezahlung bloß der Fakturensumme kann nicht als Zustimmung der klagenden Partei aufgefasst werden, dass damit der Kaufpreis voll bezahlt sei. Stillschweigen gilt nicht allgemein als Zustimmung. Einen allgemeinen Verwirkungstatbestand kennt das österreichische Recht nicht. Nur wenn die verspätete Geltendmachung im Hinblick auf besondere Umstände gegen Treu und Glauben verstoßen würde, könnte eine Anspruchsverwirkung unter Heranziehung der Bestimmungen der §§ 863 ABGB und 346 HGB angenommen werden (EvBl 1962 Nr 311, EvBl 1957 Nr 303). Besondere Umstände hat die beklagte Partei weder behauptet noch erwiesen. Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, konnte die beklagte Partei nicht guten Glaubens sein, der Fakturenbetrag sei der nachträglich vereinbarte Preis. Auf Grund der Entgegennahme dieses Betrages durch die Klägerin konnte die beklagte Partei aber auch nicht annehmen, dass sie aus dem Kaufvertrag nichts mehr schulde. Der Klägerin steht sohin die Preisdifferenz von 36.000 Lire zu. Deshalb musste der Revision ein Erfolg versagt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die beklagte Partei, hinsichtlich des Zinsenbegehrens hätte die Klägerin ein grobes Verschulden an der Verzögerung der Zahlung behaupten und beweisen, das Berufungsgericht die klagende Partei zu einem solchen Vorbringen anleiten und sodann darüber Beweise erheben müssen. Da die Frage der groben Fahrlässigkeit nicht geprüft worden sei, leide das Verfahren vor dem Berufungsgerichte an einem Mangel. Die Revisionswerberin übersieht jedoch, dass die Forderung nach mehr als 5 % Verzugszinsen aus Geschäften zwischen Kaufleuten ein grobes Verschulden des Schuldners nicht zur Voraussetzung hat (SZ römisch fünf 553). Zu dem hat der belangte Schuldner zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (Paragraph 1298, ABGB). Diesen Beweis hat die beklagte Partei nicht angetreten. Der angeführte Verfahrensmangel ist sohin nicht gegeben. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bekämpft die beklagte Partei, indem sie den in der Faktura aufscheinenden Preis als ein günstigeres Anbot als das zuletzt gestellte wertet. Da vor der Lieferung von E***** verschiedene Preise genannt worden seien, sei es für sie nicht auffallend gewesen, dass in der Faktura ein niedrigerer Preis angeführt und angeboten worden sei als der von der Bestellung zuletzt angebotene. Dem ist entgegenzuhalten, dass als Kaufpreis der zuletzt vor der Lieferung von E***** genannte Kilopreis von 74 Lire bindend vereinbart war. Die versehentlich nur zum Preis von 70 Lire ausgestellte Faktura konnte, da der Preis schon vereinbart war, kein neues Preisanbot enthalten. Eine Faktura stellt regelmäßig überhaupt kein Anbot dar, denn der Vertragsinhalt wird schon vorher festgelegt (RGR Komm zum HGB, zweite Auflage, 3. Band, zu Paragraph 346,, Anmerkung 16 c, S 39 f), sie bildet vielmehr eine zwischen Kaufleuten übliche Rechnungslegung über Warenlieferungen, damit der Schuldner über die Höhe der Schuld und deren Berechnung unterrichtet wird. Ebenso wie die Quittung ist die Rechnung keine rechtsgeschäftliche, rechtsbegründende Erklärung, sondern bloß eine Beweisurkunde, die nicht den Irrtumsregeln der Paragraphen 871, ff ABGB, die nur für Rechtsgeschäfte Geltung haben, unterliegt. Dem Gläubiger bleibt es unbenommen, die Unrichtigkeit der Rechnung zu erweisen. Diesen Beweis hat im vorliegenden Fall die klagende Partei erbracht, sodass es rechtlich ohne Belang ist, ob sich die klagende Partei bzw deren Vertreter E***** bei Ausstellung der Rechnung über die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Leistung irrte, ob dieser Irrtum der beklagten Partei hätte auffallen müssen und ob der Irrtum von der klagenden Partei rechtzeitig aufgeklärt wurde (EvBl 1958 Nr 230, SZ römisch vierzehn 40). Die klagende Partei war trotz der fehlerhaften Rechnung nicht gehindert, den dem Kaufvertrag entsprechenden, richtigen Kaufpreis zu fordern. Der Käufer hat erst durch Zahlung des geschuldeten und nicht des auf der Rechnung ausgewiesenen Betrages erfüllt. Der Fehler auf der Faktura hat außer Betracht zu bleiben vergleiche SZ römisch vierzehn 40). Die Ansicht der Revisionswerberin, jener Preis, der in der an die beklagte Partei übersandten Faktura genannt war, habe als endgültig vereinbart zu gelten, kann sohin nicht geteilt werden. Aber auch die durch längere Zeit unbeanstandet gebliebene Bezahlung bloß der Fakturensumme kann nicht als Zustimmung der klagenden Partei aufgefasst werden, dass damit der Kaufpreis voll bezahlt sei. Stillschweigen gilt nicht allgemein als Zustimmung. Einen allgemeinen Verwirkungstatbestand kennt das österreichische Recht nicht. Nur wenn die verspätete Geltendmachung im Hinblick auf besondere Umstände gegen Treu und Glauben verstoßen würde, könnte eine Anspruchsverwirkung unter Heranziehung der Bestimmungen der Paragraphen 863, ABGB und 346 HGB angenommen werden (EvBl 1962 Nr 311, EvBl 1957 Nr 303). Besondere Umstände hat die beklagte Partei weder behauptet noch erwiesen. Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, konnte die beklagte Partei nicht guten Glaubens sein, der Fakturenbetrag sei der nachträglich vereinbarte Preis. Auf Grund der Entgegennahme dieses Betrages durch die Klägerin konnte die beklagte Partei aber auch nicht annehmen, dass sie aus dem Kaufvertrag nichts mehr schulde. Der Klägerin steht sohin die Preisdifferenz von 36.000 Lire zu. Deshalb musste der Revision ein Erfolg versagt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.