Entscheidung 8 Ob 34/10y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** A***** AG, *****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei O***** D*****, wegen 693,17 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 27. Jänner 2010, GZ 1 R 19/10b-49, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 6. Mai 2009 ab. Diese Entscheidung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts vom 27. Jänner 2010 bestätigt.
Der gegen diese Entscheidung vom Beklagten ohne anwaltliche Vertretung erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass es noch eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung des Vertretungsmangels bedürfte (RIS-Justiz RS0120029; vgl auch 8 Ob 119/09x).Der gegen diese Entscheidung vom Beklagten ohne anwaltliche Vertretung erhobene Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass es noch eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung des Vertretungsmangels bedürfte (RIS-Justiz RS0120029; vergleiche auch 8 Ob 119/09x).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00034.10Y.0422.000
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2010
Dokumentnummer
JJT_20100422_OGH0002_0080OB00034_10Y0000_000