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Entscheidung 8 Ob 34/10y×

Entscheidung 8 Ob 34/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob34/10y

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** A***** AG, *****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei O***** D*****, wegen 693,17 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 27. Jänner 2010, GZ 1 R 19/10b-49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 6. Mai 2009 ab. Diese Entscheidung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts vom 27. Jänner 2010 bestätigt.

Der gegen diese Entscheidung vom Beklagten ohne anwaltliche Vertretung erhobene Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass es noch eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung des Vertretungsmangels bedürfte (RIS-Justiz RS0120029; vergleiche auch 8 Ob 119/09x).

Textnummer

E93997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00034.10Y.0422.000

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100422_OGH0002_0080OB00034_10Y0000_000