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Entscheidung 8 Ob 34/24v×

Entscheidung 8 Ob 34/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Insolvenzrecht

Geschäftszahl

8Ob34/24v

Entscheidungsdatum

22.03.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, nunmehr vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen Spruchpunkt römisch zwei des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 6. Dezember 2023, GZ 3 R 183/23s-529, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Oktober 2023, GZ 27 S 92/18h-505, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht ersuchte die Buchhaltungsagentur des Bundes um die Durchführung bestimmter Überweisungen an die H* GmbH.

[2]           Gegen diesen Beschluss erhoben die genannte GmbH und die Schuldnerin Rekurs.

[3] Das Rekursgericht wies den Rekurs der GmbH zurück (Spruchpunkt römisch eins), jenem der Schuldnerin gab es nicht Folge (Spruchpunkt römisch zwei).

[4] Der nur gegen Spruchpunkt römisch zwei der rekursgerichtlichen Entscheidung von der Schuldnerin erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (Paragraph 252, IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht in Hinsicht auf Spruchpunkt römisch zwei seiner Entscheidung richtig ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss – wie hier geschehen – zur Gänze bestätigt wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Ein Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.

[6] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[7]           Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E141246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00034.24V.0322.000

Im RIS seit

18.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240322_OGH0002_0080OB00034_24V0000_000