Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Erstklägerin Folge, hob die untergerichtlichen Urteile in ihrem Ausspruch über das Begehren der Erstklägerin auf Zahlung von 40.000 S samt Anhang als Ersatz für die Verhinderung ihres besseren Fortkommens auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Wird jemand durch eine Verletzung verunstaltet, dann steht ihm ein Ersatzanspruch nach § 1326 ABGB. insoweit zu, als sein besseres Fortkommen verhindert werden kann. Ist die Verunstaltung eine dauernde, dann gebührt nach Lehre und Rechtsprechung der Ersatz nach § 1326 ABGB. schon dann, wenn die Möglichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens besteht (Wolff in Klang, Komm.[2], VI., zu § 1326 ABGB., S. 145 f., bei Anm. 22 und 23, ZVR. 196), Nr. 118, 1962, Nr. 1961. also auch dann, wenn der Ersatzanspruch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit Sicherheit zu erwarten und es somit ungewiß ist, ob der Schaden überhaupt einmal eintreten werde. Auch im Falle einer vorübergehenden Verunstaltung kann Ersatz begehrt werden, aber nur dann, wenn die Verunstaltung während ihrer Dauer das bessere Fortkommen des Verletzten behindern kann, wenn dieser also gerade in diesem Zeitraum eine sich bietende günstige Gelegenheit durch die Verunstaltung verlieren kann (ZVR. 1956 Nr. 103, Wolff, a. a. O., S. 146, letzter Absatz).Wird jemand durch eine Verletzung verunstaltet, dann steht ihm ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1326, ABGB. insoweit zu, als sein besseres Fortkommen verhindert werden kann. Ist die Verunstaltung eine dauernde, dann gebührt nach Lehre und Rechtsprechung der Ersatz nach Paragraph 1326, ABGB. schon dann, wenn die Möglichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens besteht (Wolff in Klang, Komm.[2], römisch sechs., zu Paragraph 1326, ABGB., S. 145 f., bei Anmerkung 22 und 23, ZVR. 196), Nr. 118, 1962, Nr. 1961. also auch dann, wenn der Ersatzanspruch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit Sicherheit zu erwarten und es somit ungewiß ist, ob der Schaden überhaupt einmal eintreten werde. Auch im Falle einer vorübergehenden Verunstaltung kann Ersatz begehrt werden, aber nur dann, wenn die Verunstaltung während ihrer Dauer das bessere Fortkommen des Verletzten behindern kann, wenn dieser also gerade in diesem Zeitraum eine sich bietende günstige Gelegenheit durch die Verunstaltung verlieren kann (ZVR. 1956 Nr. 103, Wolff, a. a. O., S. 146, letzter Absatz).
Das Berufungsgericht ging zwar zutreffend von diesen rechtlichen Erwägungen aus, meinte aber, daß vor Vornahme der plastischen Operationen an der Erstklägerin nicht gesagt werden könne, ob die Verunstaltung eine dauernde oder eine bloß vorübergehende sei, weshalb das auf § 1326 ABGB. gestützte Klagebegehren dermalen abzuweisen gewesen sei.Das Berufungsgericht ging zwar zutreffend von diesen rechtlichen Erwägungen aus, meinte aber, daß vor Vornahme der plastischen Operationen an der Erstklägerin nicht gesagt werden könne, ob die Verunstaltung eine dauernde oder eine bloß vorübergehende sei, weshalb das auf Paragraph 1326, ABGB. gestützte Klagebegehren dermalen abzuweisen gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat hiebei offenbar unterstellt, daß sich die Erstklägerin in Erfüllung ihrer Rettungspflicht den plastischen Operationen unterziehen müßte. Ob dies aber der Fall ist, kann auf Grund der derzeitigen Aktenlage nicht eindeutig beurteilt werden, weil es an den erforderlichen Feststellungen fehlt. Die Rettungspflicht besagt, daß der Verletzte die Folgen seiner Beschädigung nicht durch Unterlassung der entsprechenden Behandlung vergrößern oder verlängern dürfe (JBl. 1958, S. 550, RiZtg. 1932, S. 55, Wolff, a. a. O., zu § 1304 ABGB., S. 58). So wird sich der Verletzte auch im Rahmen der ihn treffenden Rettungspflicht einer Operation unterziehen müssen, jedoch nur dann, wenn diese ihm unter den gegebenen Umständen (im Hinblick auf die mit der Operation verbundenen Gefahren und Schmerzen, auf die Wahrscheinlichkeit und Wichtigkeit des Erfolges der Operation) zuzumuten ist (Wolff, a. a. O., S. 59, 143). In der Entscheidung ZVR. 1956, Nr. 103) wurde ausgesprochen, daß der Verletzten die Vornahme einer kosmetischen Operation zuzumuten ist, wenn die Narben durch einen nicht sehr schmerzhaften Eingriff so weit beseitigt werden können, daß sie kosmetisch fast nicht mehr stören. In den nicht veröffentlichten Entscheidungen 2 Ob 30/60 und 2 Ob 68/60 wurde darauf abgestellt, daß vom fachärztlichen Standpunkt aus eine Arthrodese, durch welche die beim Unfall beschädigte Hüfte schmerzfrei gemacht werden könnte, als eine große, mit heftigen Schmerzen verbundene Operation anzusehen sei, die mit Rücksicht auf die Schwere des Eingriffes der Verletzten nicht zuzumuten wäre.Das Berufungsgericht hat hiebei offenbar unterstellt, daß sich die Erstklägerin in Erfüllung ihrer Rettungspflicht den plastischen Operationen unterziehen müßte. Ob dies aber der Fall ist, kann auf Grund der derzeitigen Aktenlage nicht eindeutig beurteilt werden, weil es an den erforderlichen Feststellungen fehlt. Die Rettungspflicht besagt, daß der Verletzte die Folgen seiner Beschädigung nicht durch Unterlassung der entsprechenden Behandlung vergrößern oder verlängern dürfe (JBl. 1958, S. 550, RiZtg. 1932, S. 55, Wolff, a. a. O., zu Paragraph 1304, ABGB., S. 58). So wird sich der Verletzte auch im Rahmen der ihn treffenden Rettungspflicht einer Operation unterziehen müssen, jedoch nur dann, wenn diese ihm unter den gegebenen Umständen (im Hinblick auf die mit der Operation verbundenen Gefahren und Schmerzen, auf die Wahrscheinlichkeit und Wichtigkeit des Erfolges der Operation) zuzumuten ist (Wolff, a. a. O., S. 59, 143). In der Entscheidung ZVR. 1956, Nr. 103) wurde ausgesprochen, daß der Verletzten die Vornahme einer kosmetischen Operation zuzumuten ist, wenn die Narben durch einen nicht sehr schmerzhaften Eingriff so weit beseitigt werden können, daß sie kosmetisch fast nicht mehr stören. In den nicht veröffentlichten Entscheidungen 2 Ob 30/60 und 2 Ob 68/60 wurde darauf abgestellt, daß vom fachärztlichen Standpunkt aus eine Arthrodese, durch welche die beim Unfall beschädigte Hüfte schmerzfrei gemacht werden könnte, als eine große, mit heftigen Schmerzen verbundene Operation anzusehen sei, die mit Rücksicht auf die Schwere des Eingriffes der Verletzten nicht zuzumuten wäre.
Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage der Rettungspflicht der Erstklägerin nicht auseinandergesetzt. Aus dem im übrigen ohne nähere Begründung gemachten Hinweis des Berufungsgerichtes, daß die plastischen Operationen bei der Erstklägerin ärztlicherseits notwendig seien, folgt für die Frage der Zumutbarkeit dieser Operationen überhaupt nichts. Selbst wenn die Erstklägerin in diesem Verfahren erklärt hätte, sich den plastischen Operationen zu unterziehen, käme dieser Erklärung insoferne keine Bedeutung zu, als die Erstklägerin ihre Einwilligung zur Vornahme der plastischen Operationen ja wieder zurücknehmen könnte. Entscheidend ist lediglich, ob der Erstklägerin die Vornahme der plastischen Operationen zumutbar ist. In dieser Richtung fehlt es jedoch an jeglichen Feststellungen, so insbesondere über die voraussichtliche Dauer der einzelnen plastischen Operationen und des allfälligen stationären Aufenthaltes der Erstklägerin, über Art und Schwere der Schmerzen bei solchen Operationen, über die Erfolgsaussichten und auch darüber, ob eine Verschlechterung des Zustandes der Erstklägerin infolge der Operationen ausgeschlossen werden kann.
Es liegen demnach Feststellungsmängel vor, die zur Aufhebung der Urteile der Untergerichte und zur Rückverweisung der Sache an das Erstgericht führen.