Begründung:
Am 5. 1. 1981 wurde H*****, der Gatte der Zweitklägerin, bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt. Die Zweitklägerin trat ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagten mit Ausnahme der künftigen Rentenforderungen und des Feststellungsanspruchs an den Erstkläger ab.
Der Erstkläger begehrte von den Beklagten 336.929,86 S sA. Die Zweitklägerin beantragte den Zuspruch einer monatlichen Rente von 5.665,02 S. Weiters stellte sie ein entsprechendes Feststellungsbegehren, das sie mit 35.000 S bewertete.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Berücksichtigung einer Gegenforderung von 8.400 S hinsichtlich des Erstklägers mit 252.207,63 S sA statt, sprach der Zweitklägerin eine monatliche Rente von 2.881,77 S zu und erkannte das Feststellungsbegehren mit 4/5 als zu Recht bestehend.
Dagegen erhoben die Kläger Berufung dahin, dass dem Erstkläger ein weiterer Betrag von 69.731,78 S sA, der Zweitklägerin eine weitere Rente von 2.112,89 S zuerkannt und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgegeben werde. Die Beklagten strebten unter Berücksichtigung einer Gegenforderung von 14.000 S die Herabsetzung des Leistungsbegehrens des Erstklägers auf 79.373,63 S sA und des Rentenbegehrens der Zweitklägerin auf 1.204,05 S an und beantragten, dem Feststellungsbegehren nur mit 2/3 stattzugeben.
Während das Berufungsinteresse der Zweitklägerin hier nicht näher zu erörtern ist, weil das Berufungsgericht aussprach, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es hinsichtlich der Zweitklägerin entschied, 300.000 S übersteigt, erfordert das Berufungsinteresse gegenüber dem Erstkläger eine nähere Aufschlüsselung:
Zu dem Berufungsinteresse der Berufung des Erstklägers von 69.731,78 S sA kommt das Berufungsinteresse der Berufung der Beklagten hinzu. Dieses betrug unter Berücksichtigung der Gegenforderungen 252.207,63 S - 79.373,63 S = 172.834 S sA. Dazu kommt das oben ausgewiesene Berufungsinteresse von 69.731,78 S hinzu, was den Betrag von 242.565,78 S sA ergibt. Das Berufungsgericht hat demnach gegenüber dem Erstkläger über einen Streitwert entschieden, der 300.000 S nicht überstieg.
Das Gericht zweiter Instanz hat im Übrigen der oben dargestellten Berufung der Kläger zur Gänze Folge gegeben und ihren Berufungsanträgen gemäß entschieden.
Dagegen brachten die Beklagten Revision mit dem Antrag ein, das berufungsgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.