Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheidungen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Das Fahrzeug des Klägers fuhr 574 m vor der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h. Nachdem der Lenker die Geschwindigkeit bis 45 m vor der Unfallstelle auf 45,8 km/h herabgesetzt hatte, verringerte er sie innerhalb dieser Strecke mit einer Verzögerung von 1,77 m/sec 2 weiter auf 5,6 km/h, was bei dem Fahrzeug (Tiefladezug) einer Starkbremsung entspricht. Der Lenker Alois V*** hingegen fuhr 762 m vor der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h und verringerte diese, ohne zu bremsen, durch Weggehen vom Gaspedal auf 64,9 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit fuhr er auf das Fahrzeug des Klägers auf. Hinter dem LKW-Zug des Klägers war ein ebenfalls dem Kläger gehörender Klein-LKW der Type Mercedes 207, dessen Lenker Friedrich H*** vor Antritt der Fahrt den Rat erteilt hatte, die Fahrgeschwindigkeit bei der Annäherung an Überführungen zu verringern, um eine Beschädigung des Fahrzeuges und der Ladung zu vermeiden, gefahren. Der Lenker dieses Klein-LKW hatte jedoch sein Fahrzeug etwa 50 m vor der Brücke auf den Pannenstreifen gelenkt. Der Anhänger des Fahrzeuges des Klägers und das darauf geladene Bohrgerät erreichten zusammen eine Höhe von 4,57 m. Die zuständige Behörde hätte im Fall der "Anzeige" des Transportes "besonders verstärkte Gendarmeriebegleitung" und die Verwendung gelb-roter Drehlichter vorgeschrieben. Die Brücke, unter der das Fahrzeug des Klägers durchfahren wollte, hatte über der Fahrbahn eine Höhe von 4,95 m.
Das von Alois V*** gelenkte Fahrzeug war zur Zeit des Unfalles auf Franz D*** zugelassen. Zu dieser Zeit bestand neben der Einzelfirma Franz D*** noch die Handelsgesellschaft "D*** & Co. KG". Sie war am 1. Juni 1978 gegründet worden und hatte ihre Tätigkeit schon am 1. Jänner 1979 (richtig wohl: 1978) aufgenommen. Franz D*** war an ihr als Kommanditist beteiligt. Das Fahrzeug stand zur Unfallszeit ständig für diese Handelsgesellschaft im Fernverkehr im Einsatz und wurde tatsächlich ausschließlich für die Zwecke dieser Handelsgesellschaft verwendet. In der zum 1. Jänner 1978 errichteten Eröffnungsbilanz scheint der unfallbeteiligte LKW als Teil des Anlagevermögens auf. Der D*** & Co. KG entstand außer dem durch den Kaskoversicherer bezahlten Schaden durch den Unfall ein Schaden von 145.914 S. Die D*** & Co. KG übertrug mit der Vereinbarung vom 30. Juli 1983 diese Ansprüche dem Beklagten des Verfahrens 1 Cg 503/80 zum Zweck der Einziehung insbesondere zur Geltendmachung in diesem Verfahren. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß den Lenker des Fahrzeuges des Klägers ein Mitverschulden am Unfall von einem Drittel treffe, weil dieses samt Ladung wesentlich höher als 4 m war. Es hätte daher die zuständige Behörde verständigt werden müssen. In diesem Falle wäre es zu einer entsprechenden Absicherung des Transportes gekommen, die zu einer höheren Auffälligkeit geführt hätte. Die einredeweise geltend gemachten Forderungen seien in der festgestellten Höhe zu berücksichtigen, weil sie sich "kompensabel gegenübergestanden" und daher nicht verjährt seien. Das Berufungsgericht gelangte zu einer Verschuldensteilung von 1 : 3 zugunsten des Klägers. Er habe gegen die als Schutznorm zu qualifizierenden Vorschriften des § 101 Abs 1 lit b und Abs 5 KFG verstoßen. Hingegen sei ein weiterer Verstoß gegen § 21 Abs 1 StVO nicht anzunehmen, weil die vom Erstgericht festgestellte Verzögerung von 1,77 m/sec 2 keine "jähe" Verringerung der Fahrgeschwindigkeit darstellte. Da der dem Kläger entstandene Schaden S 790.519,20 betrage, ihm die Fünftbeklagte als Haftpflichtversicherer 3/4 zu ersetzen habe, bestehe die eingeklagte Forderung ihr gegenüber mitDas von Alois V*** gelenkte Fahrzeug war zur Zeit des Unfalles auf Franz D*** zugelassen. Zu dieser Zeit bestand neben der Einzelfirma Franz D*** noch die Handelsgesellschaft "D*** & Co. KG". Sie war am 1. Juni 1978 gegründet worden und hatte ihre Tätigkeit schon am 1. Jänner 1979 (richtig wohl: 1978) aufgenommen. Franz D*** war an ihr als Kommanditist beteiligt. Das Fahrzeug stand zur Unfallszeit ständig für diese Handelsgesellschaft im Fernverkehr im Einsatz und wurde tatsächlich ausschließlich für die Zwecke dieser Handelsgesellschaft verwendet. In der zum 1. Jänner 1978 errichteten Eröffnungsbilanz scheint der unfallbeteiligte LKW als Teil des Anlagevermögens auf. Der D*** & Co. KG entstand außer dem durch den Kaskoversicherer bezahlten Schaden durch den Unfall ein Schaden von 145.914 S. Die D*** & Co. KG übertrug mit der Vereinbarung vom 30. Juli 1983 diese Ansprüche dem Beklagten des Verfahrens 1 Cg 503/80 zum Zweck der Einziehung insbesondere zur Geltendmachung in diesem Verfahren. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß den Lenker des Fahrzeuges des Klägers ein Mitverschulden am Unfall von einem Drittel treffe, weil dieses samt Ladung wesentlich höher als 4 m war. Es hätte daher die zuständige Behörde verständigt werden müssen. In diesem Falle wäre es zu einer entsprechenden Absicherung des Transportes gekommen, die zu einer höheren Auffälligkeit geführt hätte. Die einredeweise geltend gemachten Forderungen seien in der festgestellten Höhe zu berücksichtigen, weil sie sich "kompensabel gegenübergestanden" und daher nicht verjährt seien. Das Berufungsgericht gelangte zu einer Verschuldensteilung von 1 : 3 zugunsten des Klägers. Er habe gegen die als Schutznorm zu qualifizierenden Vorschriften des Paragraph 101, Absatz eins, Litera b und Absatz 5, KFG verstoßen. Hingegen sei ein weiterer Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz eins, StVO nicht anzunehmen, weil die vom Erstgericht festgestellte Verzögerung von 1,77 m/sec 2 keine "jähe" Verringerung der Fahrgeschwindigkeit darstellte. Da der dem Kläger entstandene Schaden S 790.519,20 betrage, ihm die Fünftbeklagte als Haftpflichtversicherer 3/4 zu ersetzen habe, bestehe die eingeklagte Forderung ihr gegenüber mit
S 592.889,40 zu Recht. Die von der Fünftbeklagten eingewendete Gegenforderung könne demgemäß nur im Ausmaß des vom Kläger zu vertretenden Mitverschuldensanteiles Berücksichtigung finden. Die Gegenforderung sei vom Erstgericht mit S 485.000 ermittelt worden. Bei der Ermittlung der der Fünftbeklagten zustehenden Gegenforderung sei aber auf das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers für den Selbstbehalt Bedacht zu nehmen; insoweit bleibe der Ersatzanspruch nämlich ihm. Der angeführte Betrag sei daher um den Selbstbehalt von 5.000 S zu vermehren. Von dem Gesamtbetrag von 490.000 S habe der Kläger wegen des von ihm zu vertretenden Mitverschuldens seines Lenkers ein Viertel, also 122.500 S, zu ersetzen. Dieser Anspruch sei nach Abzug des Selbstbehaltes und daher im Ausmaß von 117.500 S gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf die Fünftbeklagte übergegangen. Die Auffassung des Klägers, daß diese ihren Anspruch wegen Verjährung nicht mehr einredeweise geltend machen könne, stehe mit der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Widerspruch. Die Gegenforderung der Fünftbeklagten bestehe sohin mit 117.500 S zu Recht. Die Abtretung der Gegenforderung des Beklagten des Verfahrens 1 Cg 503/80, auf welche sich dieser berufe, verstoße gegen die guten Sitten und sei nichtig. Der Vertrag über die Abtretung sei nämlich am 30. Juli 1983 und daher zu einer Zeit geschlossen worden, als die Forderungen schon verjährt waren. Die Abtretung zur Einziehung könne daher nur den Zweck verfolgen, daß die Forderungen trotz der Verjährung noch geltend gemacht werden können. Dies seien aber bedenkliche Umstände, welche die Abtretung sittenwidrig machten.S 592.889,40 zu Recht. Die von der Fünftbeklagten eingewendete Gegenforderung könne demgemäß nur im Ausmaß des vom Kläger zu vertretenden Mitverschuldensanteiles Berücksichtigung finden. Die Gegenforderung sei vom Erstgericht mit S 485.000 ermittelt worden. Bei der Ermittlung der der Fünftbeklagten zustehenden Gegenforderung sei aber auf das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers für den Selbstbehalt Bedacht zu nehmen; insoweit bleibe der Ersatzanspruch nämlich ihm. Der angeführte Betrag sei daher um den Selbstbehalt von 5.000 S zu vermehren. Von dem Gesamtbetrag von 490.000 S habe der Kläger wegen des von ihm zu vertretenden Mitverschuldens seines Lenkers ein Viertel, also 122.500 S, zu ersetzen. Dieser Anspruch sei nach Abzug des Selbstbehaltes und daher im Ausmaß von 117.500 S gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG auf die Fünftbeklagte übergegangen. Die Auffassung des Klägers, daß diese ihren Anspruch wegen Verjährung nicht mehr einredeweise geltend machen könne, stehe mit der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Widerspruch. Die Gegenforderung der Fünftbeklagten bestehe sohin mit 117.500 S zu Recht. Die Abtretung der Gegenforderung des Beklagten des Verfahrens 1 Cg 503/80, auf welche sich dieser berufe, verstoße gegen die guten Sitten und sei nichtig. Der Vertrag über die Abtretung sei nämlich am 30. Juli 1983 und daher zu einer Zeit geschlossen worden, als die Forderungen schon verjährt waren. Die Abtretung zur Einziehung könne daher nur den Zweck verfolgen, daß die Forderungen trotz der Verjährung noch geltend gemacht werden können. Dies seien aber bedenkliche Umstände, welche die Abtretung sittenwidrig machten.
I. Soweit sich die Revision gegen die Nichtberücksichtigung der vom Beklagten des Verfahrens 1 Cg 503/80 Alfred V*** geltend gemachten Gegenforderung von S 48.634,66 wendet, ist sie unzulässig:römisch eins. Soweit sich die Revision gegen die Nichtberücksichtigung der vom Beklagten des Verfahrens 1 Cg 503/80 Alfred V*** geltend gemachten Gegenforderung von S 48.634,66 wendet, ist sie unzulässig:
Schon das Erstgericht hat diese nur von Alfred V*** eingewendete Gegenforderung von S 48.634,66 nicht zugunsten der Fünftbeklagten des Verfahrens 1 Cg 732/79 berücksichtigt, ohne daß sich diese dagegen mit Berufung zur Wehr gesetzt hätte. Die Berufung Alfred V*** (1 Cg 503/80) wirkte nicht auch zugunsten der Fünftbeklagten (1 Cg 732/79), weil es sich bei den beiden Beklagten auch unter Bedachtnahme auf § 63 Abs 3 KFG nicht um einheitliche Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO handelte: Die gegen sie gerichteten Ansprüche wurden mit getrennten Klagen geltend gemacht. Durch deren Verbindung gemäß § 187 ZPO wurde keine einheitliche Streitgenossenschaft begründet (Stohanzl, Zivilverfahrensnovelle 1983 Anm. zu § 187; Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 786; ZVR 1972/135; EvBl 1961/305 uza). Insoweit richtet sich daher die Revision der Fünftbeklagten des Verfahrens 1 Cg 732/79 gegen einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Teil der Entscheidung des Erstgerichtes. II. Zur Frage der Verschuldensteilung stellt sich die Fünftbeklagte auf den Standpunkt, daß das Berufungsgericht ein zu geringes Mitverschulden des Lenkers des Fahrzeuges des Klägers angenommen habe. Dieses sei unter Berücksichtigung der Umstände des Falles selbst dann mit 1 : 2 zugunsten des Klägers auszumessen, wenn ein Verstoß gegen § 21 Abs 1 StVO - der aber nach wie vor behauptet werde - nicht vorliege.Schon das Erstgericht hat diese nur von Alfred V*** eingewendete Gegenforderung von S 48.634,66 nicht zugunsten der Fünftbeklagten des Verfahrens 1 Cg 732/79 berücksichtigt, ohne daß sich diese dagegen mit Berufung zur Wehr gesetzt hätte. Die Berufung Alfred V*** (1 Cg 503/80) wirkte nicht auch zugunsten der Fünftbeklagten (1 Cg 732/79), weil es sich bei den beiden Beklagten auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, Absatz 3, KFG nicht um einheitliche Streitgenossen im Sinne des Paragraph 14, ZPO handelte: Die gegen sie gerichteten Ansprüche wurden mit getrennten Klagen geltend gemacht. Durch deren Verbindung gemäß Paragraph 187, ZPO wurde keine einheitliche Streitgenossenschaft begründet (Stohanzl, Zivilverfahrensnovelle 1983 Anmerkung zu Paragraph 187,; Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 786; ZVR 1972/135; EvBl 1961/305 uza). Insoweit richtet sich daher die Revision der Fünftbeklagten des Verfahrens 1 Cg 732/79 gegen einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Teil der Entscheidung des Erstgerichtes. römisch zwei. Zur Frage der Verschuldensteilung stellt sich die Fünftbeklagte auf den Standpunkt, daß das Berufungsgericht ein zu geringes Mitverschulden des Lenkers des Fahrzeuges des Klägers angenommen habe. Dieses sei unter Berücksichtigung der Umstände des Falles selbst dann mit 1 : 2 zugunsten des Klägers auszumessen, wenn ein Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz eins, StVO - der aber nach wie vor behauptet werde - nicht vorliege.
Zunächst ist festzuhalten, daß der Verstoß des Lenkers des Fahrzeuges des Klägers gegen § 101 Abs 1 lit b und Abs 5 KFG nur mehr seiner Tragweite für die Verschuldensabwägung nach umstritten ist. Es braucht daher keiner weiteren Ausführung dazu, daß es sich hiebei um den Verstoß gegen eine Schutzvorschrift des § 1311 ABGB handelte, in welchem Fall für den entstandenen Schaden zu haften ist, sofern nicht nachgewiesen erscheint, daß der Schade auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens in gleicher Weise eingetreten wäre. Näher einzugehen ist aber auf die vom Revisionswerber bestrittene Auffassung des Berufungsgerichtes, daß ein Verstoß nach § 21 Abs 1 StVO nicht anzunehmen sei.Zunächst ist festzuhalten, daß der Verstoß des Lenkers des Fahrzeuges des Klägers gegen Paragraph 101, Absatz eins, Litera b und Absatz 5, KFG nur mehr seiner Tragweite für die Verschuldensabwägung nach umstritten ist. Es braucht daher keiner weiteren Ausführung dazu, daß es sich hiebei um den Verstoß gegen eine Schutzvorschrift des Paragraph 1311, ABGB handelte, in welchem Fall für den entstandenen Schaden zu haften ist, sofern nicht nachgewiesen erscheint, daß der Schade auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens in gleicher Weise eingetreten wäre. Näher einzugehen ist aber auf die vom Revisionswerber bestrittene Auffassung des Berufungsgerichtes, daß ein Verstoß nach Paragraph 21, Absatz eins, StVO nicht anzunehmen sei.
Nach den diesbezüglichen Feststellungen verminderte der Lenker des Fahrzeuges des Klägers seine Geschwindigkeit von einem Punkte 574 m vor der Unfallstelle ab allmählich dahin, daß er diese von ursprünglich 76 km/h bis 45 m vor der Unfallstelle auf 48,8 km/h herabsetzte und dann innerhalb dieser weiteren Strecke mit einer Verzögerung von 1,77 m/sec 2 weiter auf 5,6 km/h herabbremste. Zutreffend erachtete das Berufungsgericht diese Art der Herabsetzung der Geschwindigkeit nicht als "jäh" im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung. Unter jähem Abbremsen ist dem Wortsinn nach ein Bremsen zu verstehen, das eine plötzliche ruckartige besonders starke Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit zur Folge hat, wozu auch schon eine stärkere Betriebsbremsung gehört (ZVR 1975/139; 2 Ob 215/84; ZVR 1977/236; ZVR 1980/95; ZVR 1984/38 ua). Davon kann im vorliegenden Fall, in welchem sich die festgestellte Herabsetzung der Geschwindigkeit auf eine Strecke von mehr als einem halben Kilometer dahinzog, nicht gesprochen werden. § 21 Abs 1 StVO scheidet also bei der Verschuldensteilung aus. Bleibt der Verstoß des Lenkers des Fahrzeuges des Klägers gegen die oben dargestellten Schutzvorschriften des § 101 Abs 1 lit b und Abs 5 KFG. Unter Berücksichtigung aller für die Verschuldensteilung maßgeblichen Umstände des Falles kann nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht dem Lenker des Fahrzeuges des Klägers ein zu geringes Mitverschulden angelastet hätte. Es darf nicht übersehen werden, daß sich die allmähliche Verringerung der Fahrgeschwindigkeit für den nachfahrenden LKW-Zug-Lenker durch relativ lange Zeit deutlich abzeichnete, sodaß dem alleinigen Verstoß des Ersteren gegen die zulässige Höhe seines Fahrzeuges samt Beladung die grobe Unaufmerksamkeit des Letzteren gegenübersteht. Gegen die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene Verschuldensteilung bestehen daher keine Bedenken.Nach den diesbezüglichen Feststellungen verminderte der Lenker des Fahrzeuges des Klägers seine Geschwindigkeit von einem Punkte 574 m vor der Unfallstelle ab allmählich dahin, daß er diese von ursprünglich 76 km/h bis 45 m vor der Unfallstelle auf 48,8 km/h herabsetzte und dann innerhalb dieser weiteren Strecke mit einer Verzögerung von 1,77 m/sec 2 weiter auf 5,6 km/h herabbremste. Zutreffend erachtete das Berufungsgericht diese Art der Herabsetzung der Geschwindigkeit nicht als "jäh" im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung. Unter jähem Abbremsen ist dem Wortsinn nach ein Bremsen zu verstehen, das eine plötzliche ruckartige besonders starke Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit zur Folge hat, wozu auch schon eine stärkere Betriebsbremsung gehört (ZVR 1975/139; 2 Ob 215/84; ZVR 1977/236; ZVR 1980/95; ZVR 1984/38 ua). Davon kann im vorliegenden Fall, in welchem sich die festgestellte Herabsetzung der Geschwindigkeit auf eine Strecke von mehr als einem halben Kilometer dahinzog, nicht gesprochen werden. Paragraph 21, Absatz eins, StVO scheidet also bei der Verschuldensteilung aus. Bleibt der Verstoß des Lenkers des Fahrzeuges des Klägers gegen die oben dargestellten Schutzvorschriften des Paragraph 101, Absatz eins, Litera b und Absatz 5, KFG. Unter Berücksichtigung aller für die Verschuldensteilung maßgeblichen Umstände des Falles kann nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht dem Lenker des Fahrzeuges des Klägers ein zu geringes Mitverschulden angelastet hätte. Es darf nicht übersehen werden, daß sich die allmähliche Verringerung der Fahrgeschwindigkeit für den nachfahrenden LKW-Zug-Lenker durch relativ lange Zeit deutlich abzeichnete, sodaß dem alleinigen Verstoß des Ersteren gegen die zulässige Höhe seines Fahrzeuges samt Beladung die grobe Unaufmerksamkeit des Letzteren gegenübersteht. Gegen die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene Verschuldensteilung bestehen daher keine Bedenken.
Es war somit spruchgemäß zu erkennen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.