Begründung:
Der Kläger begehrte gegenüber den Beklagten die Feststellung, daß diese ihm gegenüber zur Gänze für sämtliche Schäden und Folgen aus dem Unfallsereignis vom 6. Juni 1986 in Perg haft- und ersatzpflichtig sind.
Die Beklagten anerkannten in ihrer Klagebeantwortung das Alleinverschulden des Erstbeklagten am gegenständlichen Unfall, sie bestritten hingegen das Feststellungsbegehren, weil nicht sicher sei, ob Spät- und Dauerfolgen vorlägen.
Im vorbereitenden Schriftsatz des Klägers vom 18. November 1986 dehnte dieser das Klagebegehren unter Aufrechterhaltung des Feststellungsbegehrens um ein Leistungsbegehren in Höhe von S 313.835,60 s.A. aus. Es wurden Schadenersatzansprüche aus dem gegenständlichen Unfall geltend gemacht. Der Schriftsatz wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. Jänner 1987 vorgetragen, die Beklagten sprachen sich gegen die Klagsänderung aus, weil in der Klage nur ein Feststellungsbegehren gestellt worden sei. Nach Vorlage und Erörterung von Urkunden anerkannten die Beklagten in dieser Tagsatzung das Feststellungsbegehren. Der Kläger beantragte daraufhin die Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles und stellte das Begehren auf Zuerkennung einer Entschädigungszahlung nach § 408 ZPO wegen mutwilliger Prozeßführung der Beklagten. Das Erstgericht ließ die Klagsänderung nicht zu (Punkt 1 a), wies den Antrag auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages nach § 408 ZPO ab (Punkt 1 b), den Antrag auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles zurück (Punkt 1 c) und erließ antragsgemäß das Anerkenntnisurteil hinsichtlich des Feststellungsbegehrens. Das Erstgericht beurteilte die Klagsausdehnung als Klagsänderung, die aber gemäß § 235 Abs. 3 ZPO nur dann zuzulassen sei, wenn aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen sei. Da der Beklagtenvertreter nach Verlesung der Krankengeschichte das Feststellungsbegehren anerkannte, bedürfe es keiner weiteren Erörterung darüber, daß die Zulassung der Klagsänderung sehr wohl eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung des Prozesses mit sich gebracht hätte, zumal zum Leistungsbegehren erst sämtliche Beweise hätten durchgeführt werden müssen. Eine Klagsänderung sei aber dann nicht zuzulassen, wenn das Verfahren spruchreif sei und bei Zulassung der Klagsänderung weitere Beweise aufgenommen werden müßten. Im gegenständlichen Fall sei durch das Anerkenntnis des Feststellungsbegehrens die Sache spruchreif, sodaß die Klagsänderung nicht zugelassen werden konnte.Im vorbereitenden Schriftsatz des Klägers vom 18. November 1986 dehnte dieser das Klagebegehren unter Aufrechterhaltung des Feststellungsbegehrens um ein Leistungsbegehren in Höhe von S 313.835,60 s.A. aus. Es wurden Schadenersatzansprüche aus dem gegenständlichen Unfall geltend gemacht. Der Schriftsatz wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. Jänner 1987 vorgetragen, die Beklagten sprachen sich gegen die Klagsänderung aus, weil in der Klage nur ein Feststellungsbegehren gestellt worden sei. Nach Vorlage und Erörterung von Urkunden anerkannten die Beklagten in dieser Tagsatzung das Feststellungsbegehren. Der Kläger beantragte daraufhin die Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles und stellte das Begehren auf Zuerkennung einer Entschädigungszahlung nach Paragraph 408, ZPO wegen mutwilliger Prozeßführung der Beklagten. Das Erstgericht ließ die Klagsänderung nicht zu (Punkt 1 a), wies den Antrag auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages nach Paragraph 408, ZPO ab (Punkt 1 b), den Antrag auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles zurück (Punkt 1 c) und erließ antragsgemäß das Anerkenntnisurteil hinsichtlich des Feststellungsbegehrens. Das Erstgericht beurteilte die Klagsausdehnung als Klagsänderung, die aber gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO nur dann zuzulassen sei, wenn aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen sei. Da der Beklagtenvertreter nach Verlesung der Krankengeschichte das Feststellungsbegehren anerkannte, bedürfe es keiner weiteren Erörterung darüber, daß die Zulassung der Klagsänderung sehr wohl eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung des Prozesses mit sich gebracht hätte, zumal zum Leistungsbegehren erst sämtliche Beweise hätten durchgeführt werden müssen. Eine Klagsänderung sei aber dann nicht zuzulassen, wenn das Verfahren spruchreif sei und bei Zulassung der Klagsänderung weitere Beweise aufgenommen werden müßten. Im gegenständlichen Fall sei durch das Anerkenntnis des Feststellungsbegehrens die Sache spruchreif, sodaß die Klagsänderung nicht zugelassen werden konnte.
Aus diesem Grunde sei auch der Antrag auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles nicht gerechtfertigt.
Infolge Rekurses des Klägers änderte das Gericht zweiter Instanz den Punkt 1 a des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß die Klagsänderung durch Ausdehnung um ein Leistungsbegehren von S 313.835,60 s.A. zugelassen wurde; Punkt 1 c des Beschlusses des Erstgerichtes wurde aufgehoben; das stattgebende Feststellungsurteil (Punkt 2. der Entscheidung des Erstgerichtes) wurde als Teilanerkenntnisurteil aufrechterhalten. Das Berufungsgericht führte aus, im vorliegenden Fall handle es sich um eine Erweiterung des Klagebegehrens, also um eine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs. 1 ZPO. Da die Beklagten zu dieser Klagsänderung ihre Einwilligung verweigerten, sei gemäß § 235 Abs. 3 ZPO zu prüfen, ob die Klagsänderung nicht ungeachtet der Einwendungen des Gegners zuzulassen sei. Dies sei dann möglich, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht überschritten werde und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen sei. Lehre und Rechtsprechung legten diese Bestimmung dahin aus, daß es im Sinne der Zivilprozeßordnung liege, eine Klagsänderung, soweit tunlich, zuzulassen, wenn sie den Parteien und den Gerichten einen zweiten Prozeß erspare und wenn durch die Klagsänderung die zwischen den Parteien streitigen Rechtsbeziehungen endgültig entschieden werden könnten. Maßgeblich sei also ausschließlich, ob die Klagsänderung ein geeignetes Mittel sei, den konkreten Streit um das Recht zu beenden.Infolge Rekurses des Klägers änderte das Gericht zweiter Instanz den Punkt 1 a des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß die Klagsänderung durch Ausdehnung um ein Leistungsbegehren von S 313.835,60 s.A. zugelassen wurde; Punkt 1 c des Beschlusses des Erstgerichtes wurde aufgehoben; das stattgebende Feststellungsurteil (Punkt 2. der Entscheidung des Erstgerichtes) wurde als Teilanerkenntnisurteil aufrechterhalten. Das Berufungsgericht führte aus, im vorliegenden Fall handle es sich um eine Erweiterung des Klagebegehrens, also um eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagten zu dieser Klagsänderung ihre Einwilligung verweigerten, sei gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO zu prüfen, ob die Klagsänderung nicht ungeachtet der Einwendungen des Gegners zuzulassen sei. Dies sei dann möglich, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht überschritten werde und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen sei. Lehre und Rechtsprechung legten diese Bestimmung dahin aus, daß es im Sinne der Zivilprozeßordnung liege, eine Klagsänderung, soweit tunlich, zuzulassen, wenn sie den Parteien und den Gerichten einen zweiten Prozeß erspare und wenn durch die Klagsänderung die zwischen den Parteien streitigen Rechtsbeziehungen endgültig entschieden werden könnten. Maßgeblich sei also ausschließlich, ob die Klagsänderung ein geeignetes Mittel sei, den konkreten Streit um das Recht zu beenden.
Im gegenständlichen Fall sei die Klagsausdehnung auf ein Leistungsbegehren bereits am Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung, noch vor Erörterung des Sachverhaltes und Fassung eines Beweisbeschlusses erfolgt. Ein überflüssiger Prozeßaufwand sei nicht entfaltet worden. Der Umstand, daß das ursprünglich gestellte Feststellungsbegehren infolge Anerkenntnisses der Beklagten spruchreif wurde, biete keinen Anlaß, die Klagsänderung nicht zuzulassen. Im Falle der Nichtzulassung der Klagsänderung wäre der Kläger gezwungen, einen neuen Prozeß einzuleiten, was aber bei der gegebenen Sachlage nicht einer ökonomischen Prozeßführung entsprechen würde. Es sei daher die Zurückweisung des Antrages auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles durch das Erstgericht ersatzlos aufzuheben und weiters das gefällte Anerkenntnisurteil als Teilanerkenntnisurteil aufrecht zu erhalten gewesen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Nichtzulassung der Klagsänderung und Aufhebung der Verweisung des Kostenrekurses des Klägers auf die Rekursentscheidung.
Das Rechtsmittel ist zwar zulässig (§ 528 Abs. 2 ZPO), aber nicht berechtigt.Das Rechtsmittel ist zwar zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO), aber nicht berechtigt.