Aus der Begründung:
Das Erstgericht hat die Frist zur Klagseinbringung mit vier Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses festgesetzt. Dem Rechtsmittelwerber stand gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes über die Zuteilung der Klägerrolle und die Fristerteilung für die Klagseinbringung bestätigt wurde, der binnen 14 Tagen einzubringende Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG. zu. Wenn auch dieses Rechtsmittel von der Praxis als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnet wird, so ist in der Bestimmung des § 16Das Erstgericht hat die Frist zur Klagseinbringung mit vier Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses festgesetzt. Dem Rechtsmittelwerber stand gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes über die Zuteilung der Klägerrolle und die Fristerteilung für die Klagseinbringung bestätigt wurde, der binnen 14 Tagen einzubringende Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG. zu. Wenn auch dieses Rechtsmittel von der Praxis als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnet wird, so ist in der Bestimmung des Paragraph 16
(1) AußStrG. nicht ein Rechtsmittelausschluß schlechthin, sondern - ähnlich wie im § 503 ZPO. - nur eine Beschränkung der Anfechtung auf drei bestimmt bezeichnete Anfechtungsgrunde gelegen. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist kann demnach nicht ausgeschlossen werden, daß ein nach § 16 (1) AußStrG. zulässiger Revisionsrekurs erhoben wird, und gesagt werden, daß ein Rechtsmittel gegen den zweitinstanzlichen Beschluß nicht mehr zulässig, d. h. die formelle Rechtskraft schon eingetreten ist. Die formelle Rechtskraft des Beschlusses des Rekursgerichtes trat daher auch im vorliegenden Fall erst mit dem Ablauf der 14 tägigen Frist ein, innerhalb welcher der Rekurs nach § 16 AußStrG. erhoben werden konnte. Die Frist zur Einbringung der Klage begann daher erst am 15. Juli 1964 zu laufen und die Einbringung der Klage am 7. August 1964 erfolgte innerhalb der vierwöchigen Frist ab Rechtskraft des vom Rekursgericht bestätigten erstgerichtlichen Beschlusses, war somit nicht verspätet. Die gegenteilige, in GlU. Nr. 9152 vertretene Rechtsansicht kann nicht aufrechterhalten werden.(1) AußStrG. nicht ein Rechtsmittelausschluß schlechthin, sondern - ähnlich wie im Paragraph 503, ZPO. - nur eine Beschränkung der Anfechtung auf drei bestimmt bezeichnete Anfechtungsgrunde gelegen. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist kann demnach nicht ausgeschlossen werden, daß ein nach Paragraph 16, (1) AußStrG. zulässiger Revisionsrekurs erhoben wird, und gesagt werden, daß ein Rechtsmittel gegen den zweitinstanzlichen Beschluß nicht mehr zulässig, d. h. die formelle Rechtskraft schon eingetreten ist. Die formelle Rechtskraft des Beschlusses des Rekursgerichtes trat daher auch im vorliegenden Fall erst mit dem Ablauf der 14 tägigen Frist ein, innerhalb welcher der Rekurs nach Paragraph 16, AußStrG. erhoben werden konnte. Die Frist zur Einbringung der Klage begann daher erst am 15. Juli 1964 zu laufen und die Einbringung der Klage am 7. August 1964 erfolgte innerhalb der vierwöchigen Frist ab Rechtskraft des vom Rekursgericht bestätigten erstgerichtlichen Beschlusses, war somit nicht verspätet. Die gegenteilige, in GlU. Nr. 9152 vertretene Rechtsansicht kann nicht aufrechterhalten werden.
Dem Rekurs war sohin Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen, wobei es sich erübrigt, auf die Frage einzugehen, ob die Nichtberücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche gemäß § 125 AußStrG. auch dann einzutreten hat, wenn die Klage zwar nach Fristablauf, aber doch noch vor Fortsetzung der Abhandlung eingebracht wurde.Dem Rekurs war sohin Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen, wobei es sich erübrigt, auf die Frage einzugehen, ob die Nichtberücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche gemäß Paragraph 125, AußStrG. auch dann einzutreten hat, wenn die Klage zwar nach Fristablauf, aber doch noch vor Fortsetzung der Abhandlung eingebracht wurde.