Aus der Begründung:
Der Rekurs bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ. XXX 56, XXXII 131 u. a.) übereinstimmt, nicht, meint aber, sie sei im vorliegenden Falle nicht anzuwenden, weil nicht die raschere Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen erzielt werden sollte, sondern der Vermieter lediglich ein höheres Entgelt verlangt habe. Damit will der Rekurswerber offenbar sagen, daß für die Zulässigkeit einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über die Höhe des Mietzinses nach § 16 (2) MietG. beide in dieser Gesetzesstelle unter Z. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen notwendig seien. Dies ist aber nicht richtig. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, widerspricht einer solchen Auslegung der Bestimmungen des § 16Der Rekurs bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ. römisch 30 56, römisch 32 131 u. a.) übereinstimmt, nicht, meint aber, sie sei im vorliegenden Falle nicht anzuwenden, weil nicht die raschere Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen erzielt werden sollte, sondern der Vermieter lediglich ein höheres Entgelt verlangt habe. Damit will der Rekurswerber offenbar sagen, daß für die Zulässigkeit einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über die Höhe des Mietzinses nach Paragraph 16, (2) MietG. beide in dieser Gesetzesstelle unter Ziffer eins und 2 angeführten Voraussetzungen notwendig seien. Dies ist aber nicht richtig. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, widerspricht einer solchen Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 16
(2) MietG. nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesstelle. Der Rekurswerber führt weiter aus, die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles sei deshalb zu Unrecht erfolgt, weil der Kläger nicht das Vorliegen aller Voraussetzungen, die gemäß § 16 (3) MietG. für die Gültigkeit der Zinsvereinbarung erforderlich seien, behauptet habe. Nun könnte man allerdings annehmen, daß in dem Vorbringen des Klägers, es sei eine Zinsvereinbarung getroffen worden, auch die Behauptung enthalten ist, daß diese Vereinbarung gültig sei, somit die Voraussetzungen hiefür vorhanden gewesen seien. Auf jeden Fall aber wäre es Pflicht des Erstrichters gewesen (§ 182 ZPO.), die Gültigkeit der Zinsvereinbarung näher zu erörtern und die Parteien allenfalls zur Stellung von Beweisanträgen aufzufordern. Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht nicht nachgekommen, so daß sich auch aus diesem Gründe die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles als zutreffend erweist.(2) MietG. nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesstelle. Der Rekurswerber führt weiter aus, die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles sei deshalb zu Unrecht erfolgt, weil der Kläger nicht das Vorliegen aller Voraussetzungen, die gemäß Paragraph 16, (3) MietG. für die Gültigkeit der Zinsvereinbarung erforderlich seien, behauptet habe. Nun könnte man allerdings annehmen, daß in dem Vorbringen des Klägers, es sei eine Zinsvereinbarung getroffen worden, auch die Behauptung enthalten ist, daß diese Vereinbarung gültig sei, somit die Voraussetzungen hiefür vorhanden gewesen seien. Auf jeden Fall aber wäre es Pflicht des Erstrichters gewesen (Paragraph 182, ZPO.), die Gültigkeit der Zinsvereinbarung näher zu erörtern und die Parteien allenfalls zur Stellung von Beweisanträgen aufzufordern. Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht nicht nachgekommen, so daß sich auch aus diesem Gründe die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles als zutreffend erweist.
Dem Rekurs war somit nicht Folge zu geben.