Der Kläger hat mit Gesellschaftsvertrag vom 30. April 1965, berichtigt am 21. Mai 1965, mit Dipl.-Ing. Franz B., Johann P. und Josef St. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "B. Gesellschaft m. b. H." mit dem Sitz in V. gegrundet. Die Gesellschaft wurde am 10. Juni 1965 in das Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital betrug 400.000 S, wovon der Kläger und Josef St. je 32.000 S, Dipl.-Ing. Franz B. 144.000 S und Johann P. 112.000 S übernahmen. In dem Gesellschaftsvertrag wurden der Kläger und Johann P. für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses zu Geschäftsführern bestellt. Die Vertretung der Firma, die Firmenzeichnung und die Abgabe von Willenserklärungen für die Gesellschaft hatte durch beide Geschäftsführer gemeinsam zu erfolgen. Die Generalversammlung war mit eingeschriebenem Brief einzuberufen. Zwischen dem Tag der Aufgabe dieses Schreibens bei der Post und dem Tag der Generalversammlung hatte mindestens ein Zeitraum von zehn Tagen zu liegen. Beschlußfähigkeit der Generalversammlung sollte gegeben sein, wenn wenigstens drei Viertel des Stammkapitals anwesend bzw. vertreten waren.Der Kläger hat mit Gesellschaftsvertrag vom 30. April 1965, berichtigt am 21. Mai 1965, mit Dipl.-Ing. Franz B., Johann P. und Josef St. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "B. Gesellschaft m. b. H." mit dem Sitz in römisch fünf. gegrundet. Die Gesellschaft wurde am 10. Juni 1965 in das Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital betrug 400.000 S, wovon der Kläger und Josef St. je 32.000 S, Dipl.-Ing. Franz B. 144.000 S und Johann P. 112.000 S übernahmen. In dem Gesellschaftsvertrag wurden der Kläger und Johann P. für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses zu Geschäftsführern bestellt. Die Vertretung der Firma, die Firmenzeichnung und die Abgabe von Willenserklärungen für die Gesellschaft hatte durch beide Geschäftsführer gemeinsam zu erfolgen. Die Generalversammlung war mit eingeschriebenem Brief einzuberufen. Zwischen dem Tag der Aufgabe dieses Schreibens bei der Post und dem Tag der Generalversammlung hatte mindestens ein Zeitraum von zehn Tagen zu liegen. Beschlußfähigkeit der Generalversammlung sollte gegeben sein, wenn wenigstens drei Viertel des Stammkapitals anwesend bzw. vertreten waren.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1966 hat der Gesellschafter Dipl.-Ing. Franz B. für den 23. Juli 1966 eine Generalversammlung ohne Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Bei dieser Versammlung waren alle vier Gesellschafter und Dipl.-Kfm. Dr. I. als Bevollmächtigter des Gesellschafters B. anwesend. Der Kläger hat selbst die Beschlußfähigkeit dieser Versammlung festgestellt.Mit Schreiben vom 12. Juli 1966 hat der Gesellschafter Dipl.-Ing. Franz B. für den 23. Juli 1966 eine Generalversammlung ohne Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Bei dieser Versammlung waren alle vier Gesellschafter und Dipl.-Kfm. Dr. römisch eins. als Bevollmächtigter des Gesellschafters B. anwesend. Der Kläger hat selbst die Beschlußfähigkeit dieser Versammlung festgestellt.
Auf Antrag des Gesellschafters Dipl.-Ing. B. wurde mit den Stimmen aller übrigen Gesellschafter gegen die Stimme des Klägers beschlossen, daß 1. die Geschäftsführung für den entstandenen Schaden voll verantwortlich sei, 2. die Geschäftsführung mit sofortiger Wirkung von ihrer Funktion enthoben sei und 3. die Gesellschaft sofort aufgelöst sei. Keiner dieser Beschlüsse wurde notariell beurkundet. Mit Schreiben vom 3. August 1966, am gleichen Tage zur Post gegeben, wurde von DipL.-Kfm. Dr. I. im Vollmachtsnamen der Gesellschafter B., P. und St. mit eingeschriebenem Brief für den 13. August 1966 eine außerordentliche Generalversammlung in sein Büro einberufen. Als Tagesordnung war angeführt: 1. Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft,Auf Antrag des Gesellschafters Dipl.-Ing. B. wurde mit den Stimmen aller übrigen Gesellschafter gegen die Stimme des Klägers beschlossen, daß 1. die Geschäftsführung für den entstandenen Schaden voll verantwortlich sei, 2. die Geschäftsführung mit sofortiger Wirkung von ihrer Funktion enthoben sei und 3. die Gesellschaft sofort aufgelöst sei. Keiner dieser Beschlüsse wurde notariell beurkundet. Mit Schreiben vom 3. August 1966, am gleichen Tage zur Post gegeben, wurde von DipL.-Kfm. Dr. römisch eins. im Vollmachtsnamen der Gesellschafter B., P. und St. mit eingeschriebenem Brief für den 13. August 1966 eine außerordentliche Generalversammlung in sein Büro einberufen. Als Tagesordnung war angeführt: 1. Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft,
2. Bestellung von Liquidatoren. 3. Beschlußfassung über die Verwertung. Der Kläger hat die Einladung zu dieser Generalversammlung mit einem Schreiben vom 10. August 1966 an Dipl.- Kfm. Dr. I. beantwortet, in dem er ausführte, er bedauere feststellen zu müssen, daß auch diese Berufung einer Generalversammlung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspreche und ihm aus diesem Gründe die Teilnahme nicht möglich sei. Bei der Generalversammlung am 13. August 1966 waren die Gesellschafter mit Ausnahme des nicht anwesenden Klägers durch Dr. I. vertreten. Diese drei Gesellschafter haben einstimmig 1. den Beschluß vom 23. Juli 1966 wiederholt und beschlossen, die Gesellschaft mit Wirkung vom 31. Juli 1966 aufzulösen und unter der Firma B. Gesellschaft m. b.2. Bestellung von Liquidatoren. 3. Beschlußfassung über die Verwertung. Der Kläger hat die Einladung zu dieser Generalversammlung mit einem Schreiben vom 10. August 1966 an Dipl.- Kfm. Dr. römisch eins. beantwortet, in dem er ausführte, er bedauere feststellen zu müssen, daß auch diese Berufung einer Generalversammlung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspreche und ihm aus diesem Gründe die Teilnahme nicht möglich sei. Bei der Generalversammlung am 13. August 1966 waren die Gesellschafter mit Ausnahme des nicht anwesenden Klägers durch Dr. römisch eins. vertreten. Diese drei Gesellschafter haben einstimmig 1. den Beschluß vom 23. Juli 1966 wiederholt und beschlossen, die Gesellschaft mit Wirkung vom 31. Juli 1966 aufzulösen und unter der Firma B. Gesellschaft m. b.
H. in Liquidation zu liquidieren, ferner 2. Dipl.-Kfm. Dr. I. zum Liquidator mit selbständigem Vertretungs- und Zeichnungsrecht zu bestellen, und den Beschluß vom 23. Juli 1966 wiederholt, nach dem die bisherige Geschäftsführung mit sofortiger Wirkung ihrer Funktion enthoben wurde und die Geschäftsführungsbefugnis der Mitgesellschafter und Geschäftsführer Johann P. und Armand Ch. (Kläger) widerrufen wurde, schließlich 3. den Liquidator beauftragt und ermächtigt, zur Abwendung einer weiteren Verschärfung der Insolvenz des Unternehmens so schnell wie möglich das Gesellschaftsvermögen als Ganzes zu veräußern.H. in Liquidation zu liquidieren, ferner 2. Dipl.-Kfm. Dr. römisch eins. zum Liquidator mit selbständigem Vertretungs- und Zeichnungsrecht zu bestellen, und den Beschluß vom 23. Juli 1966 wiederholt, nach dem die bisherige Geschäftsführung mit sofortiger Wirkung ihrer Funktion enthoben wurde und die Geschäftsführungsbefugnis der Mitgesellschafter und Geschäftsführer Johann P. und Armand Ch. (Kläger) widerrufen wurde, schließlich 3. den Liquidator beauftragt und ermächtigt, zur Abwendung einer weiteren Verschärfung der Insolvenz des Unternehmens so schnell wie möglich das Gesellschaftsvermögen als Ganzes zu veräußern.
Der Kläger begehrt mit zwei getrennten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen die Nichtigerklärung der bei den Generalversammlungen vom 23. Juli 1966 und 13. August 1966 gefaßten Beschlüsse.
Das Erstgericht hat das Begehren auf Nichtigerklärung der Beschlüsse vom 23. Juli 1966, daß die Geschäftsführung für den entstandenen Schaden verantwortlich sei und die Geschäftsführung mit sofortiger Wirkung aus ihrer Funktion enthoben sei, abgewiesen, im übrigen der Klage aber stattgegeben. In rechtlicher Hinsicht hat das Erstgericht ausgeführt: Die Generalversammlung vom 23. Juli 1966 sei zwar nicht ordnungsgemäß einberufen worden, da aber alle Gesellschafter anwesend gewesen seien, sei es möglich gewesen, Beschlüsse zu fassen. Der Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft hätte notariell beurkundet werden müssen, die anderen damals gefaßten Beschlüsse jedoch nicht. Der Widerruf der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Geschäftsführerbestellung sei mit einfacher Mehrheit zulässig gewesen. Zur Einberufung der Generalversammlung vom 13. August 1966 seien die Gesellschafter B., P. und St. mangels Vorhandenseins von Geschäftsführern berechtigt gewesen, die Einberufung sei jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt, da zwischen dem Tag der Aufgabe des Einladungsschreibens und dem Tag der Generalversammlung nicht die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Frist von zehn Tagen gelegen sei. Da der Kläger bei dieser Versammlung weder anwesend noch vertreten gewesen sei, habe ein Beschluß nicht gefaßt werden können. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter seien somit hinsichtlich der Beschlüsse der Generalversammlung vom 13. August 1966 und des Beschlusses über die Auflösung der Gesellschaft vom 23. Juli 1966 gegeben. Der Kläger habe gegen die Beschlüsse vom 23. Juli 1966 gemäß § 41 GesmbHG. Widerspruch zu Protokoll gegeben, weil er gegen die Beschlüsse gestimmt habe.Das Erstgericht hat das Begehren auf Nichtigerklärung der Beschlüsse vom 23. Juli 1966, daß die Geschäftsführung für den entstandenen Schaden verantwortlich sei und die Geschäftsführung mit sofortiger Wirkung aus ihrer Funktion enthoben sei, abgewiesen, im übrigen der Klage aber stattgegeben. In rechtlicher Hinsicht hat das Erstgericht ausgeführt: Die Generalversammlung vom 23. Juli 1966 sei zwar nicht ordnungsgemäß einberufen worden, da aber alle Gesellschafter anwesend gewesen seien, sei es möglich gewesen, Beschlüsse zu fassen. Der Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft hätte notariell beurkundet werden müssen, die anderen damals gefaßten Beschlüsse jedoch nicht. Der Widerruf der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Geschäftsführerbestellung sei mit einfacher Mehrheit zulässig gewesen. Zur Einberufung der Generalversammlung vom 13. August 1966 seien die Gesellschafter B., P. und St. mangels Vorhandenseins von Geschäftsführern berechtigt gewesen, die Einberufung sei jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt, da zwischen dem Tag der Aufgabe des Einladungsschreibens und dem Tag der Generalversammlung nicht die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Frist von zehn Tagen gelegen sei. Da der Kläger bei dieser Versammlung weder anwesend noch vertreten gewesen sei, habe ein Beschluß nicht gefaßt werden können. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter seien somit hinsichtlich der Beschlüsse der Generalversammlung vom 13. August 1966 und des Beschlusses über die Auflösung der Gesellschaft vom 23. Juli 1966 gegeben. Der Kläger habe gegen die Beschlüsse vom 23. Juli 1966 gemäß Paragraph 41, GesmbHG. Widerspruch zu Protokoll gegeben, weil er gegen die Beschlüsse gestimmt habe.
Das Berufungsgericht hat das von beiden Parteien bekämpfte Ersturteil im abweisenden Teil bestätigt und im stattgebenden Teil dahin abgeändert, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Das Berufungsgericht hat aus den vorgelegten Urkunden ergänzend festgestellt, daß der Kläger bei der Generalversammlung vom 23. Juli 1966 gegen die mit dem Stimmenverhältnis 3:1 gefaßten Beschlüsse keinen ausdrücklichen Widerspruch erhoben, jedoch über Aufforderung des Gesellschafters Dipl.-Ing. Franz B. die Schlüssel zu den Geschäftsräumen an Dr. I. übergeben habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus: Der Kläger habe sich bei der Generalversammlung vom 23. Juli 1966 nicht dagegen verwahrt, daß die Formvorschriften über die Einberufung der Generalversammlung nicht eingehalten worden seien, sondern er habe im Gegenteil über den Einwand des Gesellschafters Josef St., daß die Frist bei der Einladung zur Generalversammlung nicht eingehalten worden sei, sogar ausdrücklich festgestellt, daß durch die Tatsache der Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter diese Frage geklärt und die Beschlußfähigkeit gegeben sei. Durch das Erscheinen des Klägers bei der Generalversammlung und die Unterlassung eines Protestes gegen die Mängel bei ihrer Einberufung seien diese Mängel geheilt worden. Die Abgabe einer Nein-Stimme bei der Beschlußfassung sei einem Widerspruch nur bei Beschlußfassung auf schriftlichem Wege gleichzuhalten. Ein bei der Generalversammlung anwesender Gesellschafter, der gegen einen gefaßten Beschluß Klage erheben wolle, müsse in irgendeiner Form die Erhebung des Widerspruches zum Ausdruck bringen, wobei zwar nicht das Wort "Widerspruch" gebraucht werden müsse, vielmehr jede Erklärung genüge, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergebe, die dann den Beschluß mit Klage bekämpfe. Eine Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 23. Juli 1966 durch den Kläger sei daher schon aus diesem Gründe unzulässig. Als Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der Beschlüsse der Generalversammlung vom 13. August 1966 habe der Kläger in seiner Klage angeführt, daß die Generalversammlung nicht durch die Geschäftsführer, sondern durch Dipl.-Kfm. Dr. I. als Vertreter der Gesellschafter einberufen und die Generalversammlung nicht am Sitz der Gesellschaft abgehalten worden sei. Den Gesellschaftern stehe das Recht zur Einberufung der Gesellschaft zu, wenn die zur Einberufung der Versammlung zuständigen Organe der Gesellschaft nicht vorhanden seien. Da aber die Bestellung des Klägers als Geschäftsführers der beklagten Partei ebenso wie jene des Gesellschafters Johann P. bereits bei der Generalversammlung vom 23. Juli 1966 wirksam widerrufen worden sei, hätten die Gesellschafter die Generalversammlung vom 13. August 1966 einberufen können. Unter Sitz der Gesellschaft sei der Ort und seien nicht die Geschäftsräume der Gesellschaft zu verstehen. Die Nichteinhaltung der Frist zwischen Postaufgabe der Einladung und Abhaltung der Generalversammlung habe der Kläger nicht als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht.Das Berufungsgericht hat aus den vorgelegten Urkunden ergänzend festgestellt, daß der Kläger bei der Generalversammlung vom 23. Juli 1966 gegen die mit dem Stimmenverhältnis 3:1 gefaßten Beschlüsse keinen ausdrücklichen Widerspruch erhoben, jedoch über Aufforderung des Gesellschafters Dipl.-Ing. Franz B. die Schlüssel zu den Geschäftsräumen an Dr. römisch eins. übergeben habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus: Der Kläger habe sich bei der Generalversammlung vom 23. Juli 1966 nicht dagegen verwahrt, daß die Formvorschriften über die Einberufung der Generalversammlung nicht eingehalten worden seien, sondern er habe im Gegenteil über den Einwand des Gesellschafters Josef St., daß die Frist bei der Einladung zur Generalversammlung nicht eingehalten worden sei, sogar ausdrücklich festgestellt, daß durch die Tatsache der Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter diese Frage geklärt und die Beschlußfähigkeit gegeben sei. Durch das Erscheinen des Klägers bei der Generalversammlung und die Unterlassung eines Protestes gegen die Mängel bei ihrer Einberufung seien diese Mängel geheilt worden. Die Abgabe einer Nein-Stimme bei der Beschlußfassung sei einem Widerspruch nur bei Beschlußfassung auf schriftlichem Wege gleichzuhalten. Ein bei der Generalversammlung anwesender Gesellschafter, der gegen einen gefaßten Beschluß Klage erheben wolle, müsse in irgendeiner Form die Erhebung des Widerspruches zum Ausdruck bringen, wobei zwar nicht das Wort "Widerspruch" gebraucht werden müsse, vielmehr jede Erklärung genüge, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergebe, die dann den Beschluß mit Klage bekämpfe. Eine Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 23. Juli 1966 durch den Kläger sei daher schon aus diesem Gründe unzulässig. Als Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der Beschlüsse der Generalversammlung vom 13. August 1966 habe der Kläger in seiner Klage angeführt, daß die Generalversammlung nicht durch die Geschäftsführer, sondern durch Dipl.-Kfm. Dr. römisch eins. als Vertreter der Gesellschafter einberufen und die Generalversammlung nicht am Sitz der Gesellschaft abgehalten worden sei. Den Gesellschaftern stehe das Recht zur Einberufung der Gesellschaft zu, wenn die zur Einberufung der Versammlung zuständigen Organe der Gesellschaft nicht vorhanden seien. Da aber die Bestellung des Klägers als Geschäftsführers der beklagten Partei ebenso wie jene des Gesellschafters Johann P. bereits bei der Generalversammlung vom 23. Juli 1966 wirksam widerrufen worden sei, hätten die Gesellschafter die Generalversammlung vom 13. August 1966 einberufen können. Unter Sitz der Gesellschaft sei der Ort und seien nicht die Geschäftsräume der Gesellschaft zu verstehen. Die Nichteinhaltung der Frist zwischen Postaufgabe der Einladung und Abhaltung der Generalversammlung habe der Kläger nicht als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.