Der gegen diesen Beschluss erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers ist nach § 528 Abs 2 Z 1, lit a ZPO iVm § 402 Abs 1 EO, § 78 EO zu beurteilen. Die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 2. Halbsatz ZPO ist nicht anzuwenden. Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO setzen voraus, dass über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Das vom Kläger angestrebte vorläufige Benützungsverbot stellt ebensowenig wie das Verbot der Hundehaltung eine Entscheidung über das Räumungsbegehren dar. Das Verfahren über den vom Kläger gestellten Sicherungsantrag ist auch - zum Unterschied etwa zu einem Beschluss nach § 33 MRG (Kodek in Rechberger² § 528 ZPO Rz 2) - nicht Teil des Räumungsverfahrens.Der gegen diesen Beschluss erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins,, Litera a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 402, Absatz eins, EO, Paragraph 78, EO zu beurteilen. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Halbsatz ZPO ist nicht anzuwenden. Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO setzen voraus, dass über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Das vom Kläger angestrebte vorläufige Benützungsverbot stellt ebensowenig wie das Verbot der Hundehaltung eine Entscheidung über das Räumungsbegehren dar. Das Verfahren über den vom Kläger gestellten Sicherungsantrag ist auch - zum Unterschied etwa zu einem Beschluss nach Paragraph 33, MRG (Kodek in Rechberger² Paragraph 528, ZPO Rz 2) - nicht Teil des Räumungsverfahrens.
Das Rekursgericht wird daher zunächst seinen Ausspruch dahin zu ergänzen haben, ob (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO) der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt. Ist das nicht der Fall, ist der vom Kläger erhobene Revisionsrekurs absolut unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO).Das Rekursgericht wird daher zunächst seinen Ausspruch dahin zu ergänzen haben, ob (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt. Ist das nicht der Fall, ist der vom Kläger erhobene Revisionsrekurs absolut unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).
Spricht jedoch das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR (nicht aber 20.000 EUR) übersteigt, ist in Verbindung mit dem weiteren Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, der Oberste Gerichtshof für die Entscheidung sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell solange unzuständig, bis nicht das Rekursgericht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (§ 528 Abs 2 lit a iVm § 508 Abs 3 und 4 ZPO iVm § 78 EO; vgl RIS-Justiz RS0109623). Ob in diesem Fall der im Revisionsrekurs gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof "möge den außerordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklären" den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO iVm § 528 Abs 2 lit a ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl ebenfalls RIS-Justiz RS0109623; insbesondere 4 Ob 48/99h; 1 Ob 206/99x; 3 Ob 186/01a).Spricht jedoch das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR (nicht aber 20.000 EUR) übersteigt, ist in Verbindung mit dem weiteren Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, der Oberste Gerichtshof für die Entscheidung sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell solange unzuständig, bis nicht das Rekursgericht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (Paragraph 528, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO; vergleiche RIS-Justiz RS0109623). Ob in diesem Fall der im Revisionsrekurs gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof "möge den außerordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklären" den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Litera a, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten vergleiche ebenfalls RIS-Justiz RS0109623; insbesondere 4 Ob 48/99h; 1 Ob 206/99x; 3 Ob 186/01a).