Entscheidung 8 Ob 35/18g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.03.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S***** L*****, vertreten durch Mag. Patrick Thun-Hohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. J***** E*****, vertreten durch Berlin & Partner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2018, GZ 22 R 409/17a-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Verschuldensgrades (hier: an der verspäteten Zahlung eines Mietzinses), ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, ist eine Frage des Einzelfalls und begründet als solche regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0110837; RS0087606). Das gilt auch für die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist (RIS-Justiz RS0042828).Die Beurteilung des Verschuldensgrades (hier: an der verspäteten Zahlung eines Mietzinses), ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, ist eine Frage des Einzelfalls und begründet als solche regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0110837; RS0087606). Das gilt auch für die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist (RIS-Justiz RS0042828).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00035.18G.0323.000
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
JJT_20180323_OGH0002_0080OB00035_18G0000_000