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Entscheidung 8 Ob 35/24s×

Entscheidung 8 Ob 35/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Insolvenzrecht

Geschäftszahl

8Ob35/24s

Entscheidungsdatum

22.03.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, nunmehr vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen Satz 2 des Spruchs des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 6. Dezember 2023, GZ 3 R 184/23p-530, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Oktober 2023, GZ 27 S 92/18h-506, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies einen „Antrag auf Aushebung des Konkurses aus sonstigen Gründen gemäß Paragraph 59, IO und gemäß Paragraph 123 b, IO […]“ „zurück bzw ab“.

[2]                  Gegen diesen Beschluss erhoben die H* GmbH und die Schuldnerin Rekurs.

[3] Das Rekursgericht wies den Rekurs der GmbH zurück (Satz 1 des Spruchs), jenem der Schuldnerin gab es nicht Folge und bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe, „dass der Antrag der Schuldnerin auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Paragraph 123 b, IO (ON 490) abgewiesen wird“ (Satz 2 des Spruchs).

[4]           Das nur gegen Satz 2 des Spruchs der rekursgerichtlichen Entscheidung von der Schuldnerin erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (Paragraph 252, IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss – wie hier durch Satz 2 des Spruchs der rekursgerichtlichen Entscheidung geschehen – zur Gänze bestätigt wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Ein Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.

[6]                  Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für eine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses mit „Maßgabe“, wenn diese – wie hier durch Satz 2 des Spruchs der rekursgerichtlichen Entscheidung geschehen – nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren (RS0044101 [T4]; RS0044456 [T13]).

[7] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[8]           Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E141256

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00035.24S.0322.000

Im RIS seit

18.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240322_OGH0002_0080OB00035_24S0000_000