Das Erstgericht wies das auf Art. XLII EGzZPO. gestützte Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, 1. anzugeben, a) bei welchen Dienstgebern er ab 15. Juni 1957 gearbeitet hat, b) welche Entgelte er für den gleichen Zeitraum bezogen hat und c) welche Entgelte er im Wege der Sozialversicherung erhalten hat, 2. einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind, mit der Begründung ab, daß ein Unterhaltsanspruch zu einer Verpflichtung der eidlichen Vermögensangabe nicht hinreiche. Eine solche Verpflichtung bestunde nur, wenn der Beklagte ein mit der Klägerin gemeinschaftliches Vermögen oder Vermögen der Klägerin verwalte oder innehätte.Das Erstgericht wies das auf "Art". XLII EGzZPO. gestützte Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, 1. anzugeben, a) bei welchen Dienstgebern er ab 15. Juni 1957 gearbeitet hat, b) welche Entgelte er für den gleichen Zeitraum bezogen hat und c) welche Entgelte er im Wege der Sozialversicherung erhalten hat, 2. einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind, mit der Begründung ab, daß ein Unterhaltsanspruch zu einer Verpflichtung der eidlichen Vermögensangabe nicht hinreiche. Eine solche Verpflichtung bestunde nur, wenn der Beklagte ein mit der Klägerin gemeinschaftliches Vermögen oder Vermögen der Klägerin verwalte oder innehätte.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in den obenangeführten Punkten 1 b) und 1 c), ferner im Punkte 2 insofern, als sich dieses Begehren auf die Punkte 1 b) und 1 c) bezieht. Im übrigen, also soweit das Klagebegehren zu Punkt 1 a) und das auf diesem Punkte bezügliche Begehren des Punktes 2 abgewiesen wurde, hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf. Es setzte seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt bei. Der Unterhaltsberechtigten (Klägerin) sei der Weg einer Exekutionsführung nach § 10a EO. auf Grund ihres (in einem gerichtlichen Unterhaltsvergleich bestehenden) Bruchteilstitels verschlossen, so lange sie nicht in der Lage sei, entsprechende Erklärungen der Dienstgeber selbst beizubringen oder deren Namen und Anschriften dem Gericht bekanntzugeben, damit das Gericht diese Erklärungen seinerseits beschaffen könne. Es sei daher der Klägerin das Recht zuzugestehen, die zur Exekutionsführung nach § 10a EO. nötigen Angaben des Beklagten über die Person seiner Dienstgeber seit dem 15. Juni 1957 zu erzwingen. Es bestehe aber kein Rechtsschutzinteresse an der Erzwingung der Bekanntgabe und Beeidigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in dieser Zeit bezogenen Arbeitsentgelte und Leistungen aus der Sozialversicherung. Abgesehen davon, daß vom Beklagten auf so lange Zeit zurück eine vollständige und richtige Angabe seines Arbeitseinkommens und seiner Bezüge aus der Sozialversicherung mit Sicherheit nicht zu erwarten sei, könne die Klägerin so bald der Beklagte einmal zur Angabe seiner Dienstgeber gezwungen worden sei, die Erklärungen derselben über die Höhe der dem Beklagten bezahlten Arbeitsentgelte im Rahmen der Exekutionsführung nach § 10a EO. entweder selbst in Form unbedenklicher Urkunden vorlegen, oder es könne das Gericht auf Grund entsprechender Angaben im Exekutionsgesuch den Dienstgebern auftragen, die nötigen Erklärungen abzugeben. Dies könne es auch hinsichtlich der Bezüge aus der Sozialversicherung. Aus diesen Erwägungen gelangte das Berufungsgericht zu der obenerwähnten Aufhebung, da im Sinne des Standpunktes des Beklagten zu klären sei, ob er die ihn treffende Auskunftspflicht nicht ohnehin erfüllt habe.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in den obenangeführten Punkten 1 b) und 1 c), ferner im Punkte 2 insofern, als sich dieses Begehren auf die Punkte 1 b) und 1 c) bezieht. Im übrigen, also soweit das Klagebegehren zu Punkt 1 a) und das auf diesem Punkte bezügliche Begehren des Punktes 2 abgewiesen wurde, hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf. Es setzte seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt bei. Der Unterhaltsberechtigten (Klägerin) sei der Weg einer Exekutionsführung nach Paragraph 10 a, EO. auf Grund ihres (in einem gerichtlichen Unterhaltsvergleich bestehenden) Bruchteilstitels verschlossen, so lange sie nicht in der Lage sei, entsprechende Erklärungen der Dienstgeber selbst beizubringen oder deren Namen und Anschriften dem Gericht bekanntzugeben, damit das Gericht diese Erklärungen seinerseits beschaffen könne. Es sei daher der Klägerin das Recht zuzugestehen, die zur Exekutionsführung nach Paragraph 10 a, EO. nötigen Angaben des Beklagten über die Person seiner Dienstgeber seit dem 15. Juni 1957 zu erzwingen. Es bestehe aber kein Rechtsschutzinteresse an der Erzwingung der Bekanntgabe und Beeidigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in dieser Zeit bezogenen Arbeitsentgelte und Leistungen aus der Sozialversicherung. Abgesehen davon, daß vom Beklagten auf so lange Zeit zurück eine vollständige und richtige Angabe seines Arbeitseinkommens und seiner Bezüge aus der Sozialversicherung mit Sicherheit nicht zu erwarten sei, könne die Klägerin so bald der Beklagte einmal zur Angabe seiner Dienstgeber gezwungen worden sei, die Erklärungen derselben über die Höhe der dem Beklagten bezahlten Arbeitsentgelte im Rahmen der Exekutionsführung nach Paragraph 10 a, EO. entweder selbst in Form unbedenklicher Urkunden vorlegen, oder es könne das Gericht auf Grund entsprechender Angaben im Exekutionsgesuch den Dienstgebern auftragen, die nötigen Erklärungen abzugeben. Dies könne es auch hinsichtlich der Bezüge aus der Sozialversicherung. Aus diesen Erwägungen gelangte das Berufungsgericht zu der obenerwähnten Aufhebung, da im Sinne des Standpunktes des Beklagten zu klären sei, ob er die ihn treffende Auskunftspflicht nicht ohnehin erfüllt habe.
Der bestätigende Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht Folge.