Begründung:
Anlässlich der Übergabe des Hälfteanteiles der Liegenschaft EZ * Katastralgemeinde * hatte sich der Übernehmer J* P* verpflichtet, der minderjährigen Tochter der Klägerin M* P* bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres, das ist bis 19. Mai 1972, den vollständigen Unterhalt im Sinne des § 672 ABGB zu leisten. In diesen Vertrag sind die beiden Beklagten als Rechtsnachfolger des J* P* im Eigentum der genannten Liegenschaft anlässlich des Kaufvertrages vom 18. Jänner 1965 eingetreten.Anlässlich der Übergabe des Hälfteanteiles der Liegenschaft EZ * Katastralgemeinde * hatte sich der Übernehmer J* P* verpflichtet, der minderjährigen Tochter der Klägerin M* P* bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres, das ist bis 19. Mai 1972, den vollständigen Unterhalt im Sinne des Paragraph 672, ABGB zu leisten. In diesen Vertrag sind die beiden Beklagten als Rechtsnachfolger des J* P* im Eigentum der genannten Liegenschaft anlässlich des Kaufvertrages vom 18. Jänner 1965 eingetreten.
Mit der am 23. März 1973 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrages von S 23.073,16 zu verurteilen. Sie behauptet, in den Jahren 1965 bis zum 19. Mai 1972 für die minderjährige M* P* Unterhaltsleistungen in Gesamthöhe des Klagsbetrages erbracht zu haben, die ihr die Beklagten nach § 1042 ABGB oder jedem anderen nur möglichen Rechtsgrund zu ersetzen haben.Mit der am 23. März 1973 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrages von S 23.073,16 zu verurteilen. Sie behauptet, in den Jahren 1965 bis zum 19. Mai 1972 für die minderjährige M* P* Unterhaltsleistungen in Gesamthöhe des Klagsbetrages erbracht zu haben, die ihr die Beklagten nach Paragraph 1042, ABGB oder jedem anderen nur möglichen Rechtsgrund zu ersetzen haben.
Die Beklagten haben Klabsabweisung beantragt. Sie stellten außer Streit, dass die Internatskosten samt Klavierstunden von September 1971 bis 19. Mai 1972 insgesamt S 12.345,— betragen haben. Die Klägerin habe jedoch keine Aufwendungen für ihr Kind tätigen müssen, da die Beklagten monatlich den Betrag von S 500,— an die Pflegemutter des Kindes überwiesen hätten, die davon nach Abzug der erforderlichen Lebenshaltungskosten während der letzten 6 Jahre monatlich S 300,—, insgesamt etwa S 20.000,– erspart habe. Daraus hätten allfällige Leistungen der Klägerin abgedeckt werden können. Im übrigen hätten die Beklagten auch eine Überzahlung von S 6.600,— geleistet. Die Anwendung der Bestimmung des § 1042 sei ausgeschlossen, weil es sich um vertragliche Ansprüche handle. Es werde aus diesem Grunde auch die Verjährung der geltend gemachten Forderung eingewendet.Die Beklagten haben Klabsabweisung beantragt. Sie stellten außer Streit, dass die Internatskosten samt Klavierstunden von September 1971 bis 19. Mai 1972 insgesamt S 12.345,— betragen haben. Die Klägerin habe jedoch keine Aufwendungen für ihr Kind tätigen müssen, da die Beklagten monatlich den Betrag von S 500,— an die Pflegemutter des Kindes überwiesen hätten, die davon nach Abzug der erforderlichen Lebenshaltungskosten während der letzten 6 Jahre monatlich S 300,—, insgesamt etwa S 20.000,– erspart habe. Daraus hätten allfällige Leistungen der Klägerin abgedeckt werden können. Im übrigen hätten die Beklagten auch eine Überzahlung von S 6.600,— geleistet. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 1042, sei ausgeschlossen, weil es sich um vertragliche Ansprüche handle. Es werde aus diesem Grunde auch die Verjährung der geltend gemachten Forderung eingewendet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 16.725,— s. A. statt und wies das Mehrbegehren von S 6.348,16 s. A. ab. Es verwarf unter Bejahung der Anwendbarkeit des § 1042 ABGB die Verjährungseinrede und vertrat die Ansicht, dass durch die von den Beklagten an die Pflegemutter des Kindes von 1965 bis 1972 bezahlten monatlichen S 500,— auf jeden Fall die von der Klägerin begehrten Aufwendungen für die Privatkrankenversicherung im Ausmaß von S 2.443,16 und die Kosten des Besuches der Hauptschule in Weiz von S 3.225,— gedeckt erschienen. Auch bei Berücksichtigung der Familienbeihilfe, die die Klägerin für die Zeit von September 1969 bis Mai 1972 im Ausmaß von S 8.360,— bezogen habe, übersteige die Aufwendung von S 12.345,— an Internatskosten ab Herbst 1971 und die Einkleidung des Kindes anlässlich der Aufnahme in das Internat in Graz mit S 4.380,—, diese Unterhaltsleistungen der Beklagten, sodass die Beklagten diese Beträge zu ersetzen hätten. Die behaupteten Kosten von S 680,— für Schulbücher könnten mangels entsprechenden Nachweises nicht zugesprochen werden.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 16.725,— s. A. statt und wies das Mehrbegehren von S 6.348,16 s. A. ab. Es verwarf unter Bejahung der Anwendbarkeit des Paragraph 1042, ABGB die Verjährungseinrede und vertrat die Ansicht, dass durch die von den Beklagten an die Pflegemutter des Kindes von 1965 bis 1972 bezahlten monatlichen S 500,— auf jeden Fall die von der Klägerin begehrten Aufwendungen für die Privatkrankenversicherung im Ausmaß von S 2.443,16 und die Kosten des Besuches der Hauptschule in Weiz von S 3.225,— gedeckt erschienen. Auch bei Berücksichtigung der Familienbeihilfe, die die Klägerin für die Zeit von September 1969 bis Mai 1972 im Ausmaß von S 8.360,— bezogen habe, übersteige die Aufwendung von S 12.345,— an Internatskosten ab Herbst 1971 und die Einkleidung des Kindes anlässlich der Aufnahme in das Internat in Graz mit S 4.380,—, diese Unterhaltsleistungen der Beklagten, sodass die Beklagten diese Beträge zu ersetzen hätten. Die behaupteten Kosten von S 680,— für Schulbücher könnten mangels entsprechenden Nachweises nicht zugesprochen werden.
Den von der Klägerin und den Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen gab das Gericht zweiter Instanz Folge und hob die angefochtene Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt auf.
Die vertraglich übernommene Verpflichtung der Beklagten, der Tochter der Klägerin bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Unterhalt im Sinne des § 672 ABGB zu leisten, bedeute, dass die Beklagten für die Nahrung, Bekleidung, Wohnung und alle übrigen Bedürfnisse, so auch für Krankenvorsorge, Kosten der notwendigen Unterbringung im Internat usw. aufzukommen haben. Sofern dies nicht in natura geschehe oder geschehen könne, habe eine Abgeltung in Geld zu erfolgen. Die Höhe dieser Geldleistungen finde nur in den jeweiligen standesgemäßen Bedürfnissen des berechtigten Kindes unter Bedachtnahme auf die speziellen örtlichen und regionalen preisbildenden Faktoren ihre Grenze.Die vertraglich übernommene Verpflichtung der Beklagten, der Tochter der Klägerin bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Unterhalt im Sinne des Paragraph 672, ABGB zu leisten, bedeute, dass die Beklagten für die Nahrung, Bekleidung, Wohnung und alle übrigen Bedürfnisse, so auch für Krankenvorsorge, Kosten der notwendigen Unterbringung im Internat usw. aufzukommen haben. Sofern dies nicht in natura geschehe oder geschehen könne, habe eine Abgeltung in Geld zu erfolgen. Die Höhe dieser Geldleistungen finde nur in den jeweiligen standesgemäßen Bedürfnissen des berechtigten Kindes unter Bedachtnahme auf die speziellen örtlichen und regionalen preisbildenden Faktoren ihre Grenze.
Ein Regressanspruch der zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes verpflichteten Mutter gegenüber den Beklagten aus diesem Vertrag für von ihr aufgewendete Unterhaltsleistungen werde letztlich davon abhängen, inwieweit die Beklagten dieser vertraglichen Pflicht nachgekommen seien und die zusätzlichen Leistungen der Mutter sich nach diesen Gesichtspunkten als notwendig erwiesen. Unter welche gesetzliche Bestimmung man den Regressanspruch der Mutter subsumiere, sei im Ergebnis von nicht ausschlaggebender Bedeutung. Das Berufungsgericht schließe sich diesbezüglich der Ansicht des angefochtenen Urteils an, dass auf den Streitfall § 1042 ABGB Anwendung finden könne. Aber selbst wenn man dies verneinen wollte, müsste der Tatbestand nach § 1358 ABGB beurteilt werden. In beiden Fällen trete die Verjährung der darauf gegründeten Ansprüche in der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren ein, sodass dem Verjährungseinwand der Beklagten vom Erstgericht mit Recht nicht stattgegeben worden sei. Um jedoch beurteilen zu können, ob die Leistungen der Klägerin notwendig waren, müsse vorerst klargestellt werden, welcher monatliche Betrag zur Begleichung der nach § 672 ABGB zu beurteilenden Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes im konkreten Fall erforderlich gewesen sei. Davon seien die von den Beklagten erbrachten, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Kind gewidmeten und diesem tatsächlich zugekommenen Beträge in Abzug zu bringen. Nur insofern, als sich hiebei ein ungedeckter Rest ergeben sollte, wären allfällig erbrachte Leistungen der Mutter in diesem Rahmen grundsätzlich von den Beklagten rückforderbar. Der Höhe nach werde dieser Regressanspruch der Mutter jedoch weiters um jene Beträge eingeschränkt, die sie im strittigen Zeitraum zur Erleichterung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind vom Staat erhalten habe, nämlich die widmungsgemäß zu verwendende Familienbeihilfe. Erst dann werde man unbedenklich beurteilen können, ob grundsätzlich und in welcher Höhe der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Klägerin zustehe.Ein Regressanspruch der zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes verpflichteten Mutter gegenüber den Beklagten aus diesem Vertrag für von ihr aufgewendete Unterhaltsleistungen werde letztlich davon abhängen, inwieweit die Beklagten dieser vertraglichen Pflicht nachgekommen seien und die zusätzlichen Leistungen der Mutter sich nach diesen Gesichtspunkten als notwendig erwiesen. Unter welche gesetzliche Bestimmung man den Regressanspruch der Mutter subsumiere, sei im Ergebnis von nicht ausschlaggebender Bedeutung. Das Berufungsgericht schließe sich diesbezüglich der Ansicht des angefochtenen Urteils an, dass auf den Streitfall Paragraph 1042, ABGB Anwendung finden könne. Aber selbst wenn man dies verneinen wollte, müsste der Tatbestand nach Paragraph 1358, ABGB beurteilt werden. In beiden Fällen trete die Verjährung der darauf gegründeten Ansprüche in der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren ein, sodass dem Verjährungseinwand der Beklagten vom Erstgericht mit Recht nicht stattgegeben worden sei. Um jedoch beurteilen zu können, ob die Leistungen der Klägerin notwendig waren, müsse vorerst klargestellt werden, welcher monatliche Betrag zur Begleichung der nach Paragraph 672, ABGB zu beurteilenden Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes im konkreten Fall erforderlich gewesen sei. Davon seien die von den Beklagten erbrachten, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Kind gewidmeten und diesem tatsächlich zugekommenen Beträge in Abzug zu bringen. Nur insofern, als sich hiebei ein ungedeckter Rest ergeben sollte, wären allfällig erbrachte Leistungen der Mutter in diesem Rahmen grundsätzlich von den Beklagten rückforderbar. Der Höhe nach werde dieser Regressanspruch der Mutter jedoch weiters um jene Beträge eingeschränkt, die sie im strittigen Zeitraum zur Erleichterung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind vom Staat erhalten habe, nämlich die widmungsgemäß zu verwendende Familienbeihilfe. Erst dann werde man unbedenklich beurteilen können, ob grundsätzlich und in welcher Höhe der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Klägerin zustehe.
Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richten sich die Rekurse der Klägerin und der Beklagten jeweils mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufungen aufzutragen.