Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig (§ 528 Abs. 2 in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 1 ZPO; SZ 51/73; 5 Ob 700/83 u.a.), aber nicht gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO; SZ 51/73; 5 Ob 700/83 u.a.), aber nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 419 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Wie sich schon aus der Verwendung des Wortes „jederzeit“ ergibt, ist eine derartige Berichtigung auch nach eingetretener Rechtskraft des Urteils möglich. Sie hat ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, daß der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird (Fasching, Komm. zu den ZP.-Gesetzen III, 807). Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des § 419 Abs. 1 ZPO zugänglich ist, darf nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen (EvBl. 1958/84; JBl. 1969, 41; 6 Ob 569/79 u.v.a.; Fasching, a.a.O., 809; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht, 290), es muß sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln (Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 214). Der Irrtum muß sich aus dem ganzen Zusammenhang für das Gericht und die Parteien in dem Sinn ohne weiteres ergeben, daß schon nach dem Inhalt der Entscheidung offenkundig ist, daß das, was ausgesprochen wurde, dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung nicht entsprochen hat (Fasching, aaO, 810, JBl. 1979, 38 u.a.).Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Wie sich schon aus der Verwendung des Wortes „jederzeit“ ergibt, ist eine derartige Berichtigung auch nach eingetretener Rechtskraft des Urteils möglich. Sie hat ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, daß der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird (Fasching, Komm. zu den ZP.-Gesetzen römisch drei, 807). Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zugänglich ist, darf nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen (EvBl. 1958/84; JBl. 1969, 41; 6 Ob 569/79 u.v.a.; Fasching, a.a.O., 809; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht, 290), es muß sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln (Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 214). Der Irrtum muß sich aus dem ganzen Zusammenhang für das Gericht und die Parteien in dem Sinn ohne weiteres ergeben, daß schon nach dem Inhalt der Entscheidung offenkundig ist, daß das, was ausgesprochen wurde, dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung nicht entsprochen hat (Fasching, aaO, 810, JBl. 1979, 38 u.a.).
Ein derartiger Fall liegt hier vor. Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist aus der Begründung des erstgerichtlichen Urteiles eindeutig zu entnehmen, „daß eine Haftung des Erstbeklagten nach § 1295 Abs. 1 ABGB ausgeschlossen“ sei. Ausdrücklich wurde festgehalten, daß der Erstbeklagte (und damit auch die Zweitbeklagte) „nur nach den Bestimmungen des EKHG haften, weil der Erstbeklagte nicht die im § 9 EKHG normierte und für einen Haftungsausschluß des Halters hinreichend gebotene Sorgfalt obwalten ließ“. Damit wurde vom Erstgericht einwandfrei erkennbar dargelegt, daß auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des EKHG, worunter konsequenterweise auch jene des § 15 dieses Gesetzes zu verstehen sind, Anwendung zu finden haben. In der Haftungsbeschränkung liegt sowohl ein entscheidendes als auch ein unterscheidendes Kriterium der Gefährdungshaftung nach dem EKHG zu der Verschuldenshaftung nach dem ABGB. Der Wille des Erstgerichtes, die Haftung der Beklagten nur nach dem EKHG anzunehmen, kann daher richtigerweise auch nur so verstanden werden, daß nicht die Grundsätze des ABGB sondern jene des EKHG – diese aber in ihrer Gesamtheit – zum Tragen kommen, was sich demgemäß als logische Folge auch im Urteilsspruch des Feststellungsbegehrens und nicht bloß in den Entscheidungsgründen auszudrücken hatte (8 Ob 13/77; 8 Ob 114/82 u.a.). Da es demnach für das Gericht und die Parteien offenkundig war, daß der Ausspruch über die „beschränkte Haftung nach dem EKHG“ im Urteilsspruch nur versehentlich unterblieben war, gab das Rekursgericht dem Berichtigungsantrag mit Recht statt.Ein derartiger Fall liegt hier vor. Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist aus der Begründung des erstgerichtlichen Urteiles eindeutig zu entnehmen, „daß eine Haftung des Erstbeklagten nach Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB ausgeschlossen“ sei. Ausdrücklich wurde festgehalten, daß der Erstbeklagte (und damit auch die Zweitbeklagte) „nur nach den Bestimmungen des EKHG haften, weil der Erstbeklagte nicht die im Paragraph 9, EKHG normierte und für einen Haftungsausschluß des Halters hinreichend gebotene Sorgfalt obwalten ließ“. Damit wurde vom Erstgericht einwandfrei erkennbar dargelegt, daß auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des EKHG, worunter konsequenterweise auch jene des Paragraph 15, dieses Gesetzes zu verstehen sind, Anwendung zu finden haben. In der Haftungsbeschränkung liegt sowohl ein entscheidendes als auch ein unterscheidendes Kriterium der Gefährdungshaftung nach dem EKHG zu der Verschuldenshaftung nach dem ABGB. Der Wille des Erstgerichtes, die Haftung der Beklagten nur nach dem EKHG anzunehmen, kann daher richtigerweise auch nur so verstanden werden, daß nicht die Grundsätze des ABGB sondern jene des EKHG – diese aber in ihrer Gesamtheit – zum Tragen kommen, was sich demgemäß als logische Folge auch im Urteilsspruch des Feststellungsbegehrens und nicht bloß in den Entscheidungsgründen auszudrücken hatte (8 Ob 13/77; 8 Ob 114/82 u.a.). Da es demnach für das Gericht und die Parteien offenkundig war, daß der Ausspruch über die „beschränkte Haftung nach dem EKHG“ im Urteilsspruch nur versehentlich unterblieben war, gab das Rekursgericht dem Berichtigungsantrag mit Recht statt.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin war somit der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.