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Entscheidung 8 Ob 35/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob35/85

Entscheidungsdatum

19.06.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) L*****, und 2.) „D***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Eduard Saxinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 158.051,10 s.A. und Feststellung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 12. März 1985, GZ 3 b R 27/85-41, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 3. Jänner 1985, GZ 8 Cg 220/80-38, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit dem Urteil des Erstgerichtes vom 18. 1. 1984, 8 Cg 220/80-26, wurde neben dem Zuspruch eines Schadenersatzbetrages in dessen Punkt 2 den Beklagten gegenüber festgestellt, daß sie der Klägerin zur ungeteilten Hand für alle jene Schäden ersatzpflichtig sind, die die Klägerin auf Grund des Verkehrsunfalles vom 13. 5. 1980 in L***** auf der U*****straße auf der Höhe des Geschäftes der Firma B***** in Zukunft noch erleidet, wobei die Haftung der Zweitbeklagten der Höhe nach mit jenen Versicherungssummen begrenzt ist, die zwischen ihr und dem Erstbeklagten am 13. 5. 1980 hinsichtlich des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** vereinbart war. In der rechtlichen Beurteilung des Urteiles wurde ausgeführt, daß eine Haftung des Erstbeklagten nach Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB ausgeschlossen sei, doch hafte dieser nach den Bestimmungen des EKHG. Die Haftung der Zweitbeklagten wird auf Paragraph 63, Absatz eins, KFG gestützt.

Der Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil gab das Gericht zweiter Instanz mit seiner Entscheidung vom 15. 3. 1984, 3 b R 31/84-30, nicht Folge und sprach aus, daß die Revision dagegen gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei. Deren außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem Beschluß vom 4. 7. 1984, 8 Ob 1019/84, zurückgewiesen.

Mit dem Antrag vom 2. 11. 1984 beantragten die Beklagten die Berichtigung des Urteilsausspruches hinsichtlich des Feststellungsbegehrens dahingehend, daß darin eine Haftungsbeschränkung im Sinne des Paragraph 15, EKHG aufgenommen werde. Die Klägerin sprach sich gegen eine derartige Urteilsberichtigung aus. Das Erstgericht wies den Urteilsberichtigungsantrag mit der Begründung ab, daß das Unterbleiben eines Ausspruches im Urteilstenor über den Umfang der Haftung nach den Bestimmungen des EKHG nicht im Sinne des Paragraph 419, ZPO berichtigungsfähig sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß im Sinne der Stattgebung des Berichtigungsantrages ab. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es fehle an einer Rechtsprechung zu den angeschnittenen Fragen. Nach Ansicht des Rekursgerichtes stelle die Nichtbeiseitzung der Haftungsbeschränkung gemäß Paragraph 15, EKHG eine berichtigungsfähige Auslassung dar; es wäre durch sie der Spruch im Zusammenhalt mit der Begründung unvollständig. Aus der rechtlichen Begründung, in der eine Haftung nach Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB verneint, eine solche nach dem EKHG jedoch ausdrücklich bejaht wurde, ergebe sich zweifelsfrei der Entscheidungswille in Richtung einer EKHG-Haftung, d.h. einer betragsmäßig mit den Haftungshöchstbeträgen nach dem Paragraph 15, EKHG beschränkten Haftung. Durch die Nichtaufnahme dieser Haftungsbeschränkung in den Spruch komme eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem zum Ausdruck. Die Berichtigung des Spruches durch die Aufnahme der betreffenden Haftungsbeschränkung passe daher die Erklärung nur dem Entscheidungswillen an; der Inhalt des Entscheidungswillens werde in keiner Weise betroffen.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Berichtigungsantrag der Beklagten abgewiesen werden möge.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO; SZ 51/73; 5 Ob 700/83 u.a.), aber nicht gerechtfertigt.

Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Wie sich schon aus der Verwendung des Wortes „jederzeit“ ergibt, ist eine derartige Berichtigung auch nach eingetretener Rechtskraft des Urteils möglich. Sie hat ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, daß der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird (Fasching, Komm. zu den ZP.-Gesetzen römisch drei, 807). Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zugänglich ist, darf nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen (EvBl. 1958/84; JBl. 1969, 41; 6 Ob 569/79 u.v.a.; Fasching, a.a.O., 809; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht, 290), es muß sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln (Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 214). Der Irrtum muß sich aus dem ganzen Zusammenhang für das Gericht und die Parteien in dem Sinn ohne weiteres ergeben, daß schon nach dem Inhalt der Entscheidung offenkundig ist, daß das, was ausgesprochen wurde, dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung nicht entsprochen hat (Fasching, aaO, 810, JBl. 1979, 38 u.a.).

Ein derartiger Fall liegt hier vor. Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist aus der Begründung des erstgerichtlichen Urteiles eindeutig zu entnehmen, „daß eine Haftung des Erstbeklagten nach Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB ausgeschlossen“ sei. Ausdrücklich wurde festgehalten, daß der Erstbeklagte (und damit auch die Zweitbeklagte) „nur nach den Bestimmungen des EKHG haften, weil der Erstbeklagte nicht die im Paragraph 9, EKHG normierte und für einen Haftungsausschluß des Halters hinreichend gebotene Sorgfalt obwalten ließ“. Damit wurde vom Erstgericht einwandfrei erkennbar dargelegt, daß auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des EKHG, worunter konsequenterweise auch jene des Paragraph 15, dieses Gesetzes zu verstehen sind, Anwendung zu finden haben. In der Haftungsbeschränkung liegt sowohl ein entscheidendes als auch ein unterscheidendes Kriterium der Gefährdungshaftung nach dem EKHG zu der Verschuldenshaftung nach dem ABGB. Der Wille des Erstgerichtes, die Haftung der Beklagten nur nach dem EKHG anzunehmen, kann daher richtigerweise auch nur so verstanden werden, daß nicht die Grundsätze des ABGB sondern jene des EKHG – diese aber in ihrer Gesamtheit – zum Tragen kommen, was sich demgemäß als logische Folge auch im Urteilsspruch des Feststellungsbegehrens und nicht bloß in den Entscheidungsgründen auszudrücken hatte (8 Ob 13/77; 8 Ob 114/82 u.a.). Da es demnach für das Gericht und die Parteien offenkundig war, daß der Ausspruch über die „beschränkte Haftung nach dem EKHG“ im Urteilsspruch nur versehentlich unterblieben war, gab das Rekursgericht dem Berichtigungsantrag mit Recht statt.

Dem Revisionsrekurs der Klägerin war somit der Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E06054

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00035.850.0619.000

Im RIS seit

26.09.1995

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019

Dokumentnummer

JJT_19850619_OGH0002_0080OB00035_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039011 Rechtssatz 25.01.1973Zivilrecht
Die Begrenzung der Haftung nach dem EKHG ist im Spruch des Feststellungsurteils auszudrücken ("Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit den durch das EKHG bestimmten Beschränkungen ... für alle Nachteile zu haften hat, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfa …
RS0041362 Rechtssatz 23.09.1953Zivilrecht
Im Sinne des § 419 ZPO muss der Irrtum offenkundig sein, sich also aus dem ganzen Zusammenhang ohneweiters erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entsc …
RS0041418 Rechtssatz 06.04.1966Zivilrecht
Die Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den En …
RS0041489 Rechtssatz 25.04.1979Zivilrecht
Die Urteilsberichtigung findet nach der Lehre ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne …
RS0041519 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht wird.
RS0041550 Rechtssatz 08.02.1973Zivilrecht
Berichtigung des Urteils auch von Amts wegen und nach eingetretener Rechtskraft.
RS0041723 Rechtssatz 19.06.1985Zivilrecht
Gegen die abändernde Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, womit einem Berichtigungsantrag stattgegeben wird, ist unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 2 ZPO der Rekurs zulässig.