Die Rechtsmittelzulässigkeit ergibt sich freilich nicht aus den dazu vom Berufungsgericht angeführten Gründen, weil es darauf für die Entscheidung der Sache gar nicht ankommt, sondern wegen der hier zu beantwortenden und - soweit überschaubar - in dieser Gestaltungsform bisher nicht höchstgerichtlich abgehandelten Rechtsfrage, ob und inwieweit die in Stellvertretung erfolgte Ausstellung eines Order-eigenen-Wechsels auch ohne wechselmäßige Offenlegung der Stellvertretung dem Vertretenen unmittelbar die Rechtsstellung als Aussteller und Remittent verschafft.
Diese Frage ist hier in erster Linie zu beantworten und aufgrund des unbekämpft gebliebenen Sachverhalts, wie er sich aus den Akten ergibt, auch zu bejahen.
Bereits in SZ 55/35 hat der Oberste Gerichtshof dargelegt, daß sich im Wechsel- und auch im Scheckrecht - von den Vorschriften des Art 8 WG und des Art 11 SchG über die Scheinvertretung abgesehen - keine speziellen Anordnungen über Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt finden und daher die Antwort auf die sich daraus ergebenden Fragen in den allgemeinen Regeln des bürgerlichen und des speziellen Handels- und Gesellschaftsrechtes gesucht werden muß, dabei aber auch zu berücksichtigen ist, daß diese Wertpapiere als solche öffentlichen Glaubens zum Umlauf bestimmt sind und deshalb dem Vertrauensschutz in gebotener Weise Rechnung zu tragen ist. Der gutgläubige zweite und jeder weitere Erwerber muß sich auf den Bestand und den Inhalt des verbrieften Rechts verlassen können, für ihn ist grundsätzlich nur der aus der Urkunde sichtbare Sachverhalt maßgebend, also das "äußere Bild" der Urkunde.Bereits in SZ 55/35 hat der Oberste Gerichtshof dargelegt, daß sich im Wechsel- und auch im Scheckrecht - von den Vorschriften des Artikel 8, WG und des Artikel 11, SchG über die Scheinvertretung abgesehen - keine speziellen Anordnungen über Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt finden und daher die Antwort auf die sich daraus ergebenden Fragen in den allgemeinen Regeln des bürgerlichen und des speziellen Handels- und Gesellschaftsrechtes gesucht werden muß, dabei aber auch zu berücksichtigen ist, daß diese Wertpapiere als solche öffentlichen Glaubens zum Umlauf bestimmt sind und deshalb dem Vertrauensschutz in gebotener Weise Rechnung zu tragen ist. Der gutgläubige zweite und jeder weitere Erwerber muß sich auf den Bestand und den Inhalt des verbrieften Rechts verlassen können, für ihn ist grundsätzlich nur der aus der Urkunde sichtbare Sachverhalt maßgebend, also das "äußere Bild" der Urkunde.
Gleiches muß auch für den Wechselakzeptanten gelten: Weiß er, daß der von ihm die Annahme des Wechsels fordernde nominelle Aussteller und Remittent, zu dem er in keinem Schuldverhältnis steht und auch nicht in ein solches treten soll, die Wechselrechte nicht in seiner Person, sondern lediglich als Stellvertreter für den wahren Wechselgläubiger - hier etwa wegen dessen Unerfahrenheit in Wechselgeschäften - in der Absicht begründen will, diesem unmittelbar die Rechtsstellung als Aussteler und Remittent zu verschaffen, so ist ihm gegenüber der rechtliche Zuordnungswille bezüglich des Wechselforderungsrechtes - wie es der Offenlegungsgrundsatz allgemein erfordert - klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht worden und er kann dann dem wahren Aussteller und Remittenten nicht unter Berufung auf das sonst maßgebende "Bild" der Wechselurkunde mit Erfolg den Einwand entgegenhalten, er sei als solcher nicht formell legitimiert. Solange der Wechsel nicht in die Hände eines gutgläubigen Dritten gelangt ist, muß deshalb der solcherart Vertretende alle Rechte als ausstellender Remittent gegen den Akzeptanten geltend machen können. Daß diesfalls von dem in wechselurkundlich nicht offengelegter Stellvertretung Handelnden (O.GmbH) zusätzlich ein Blankoindossament in gehöriger Form auf der Rückseite des Wechsels angebracht wurde, ist im Verhältnis zwischen dem wahren Aussteller und Remittenten (der Klägerin) und dem Akzeptanten (der Beklagten) ohne Bedeutung geblieben, solange der Wechsel nicht an einen gutgläubigen Dritten weiterbegeben wurde. Diesem gegenüber hätte freilich der Stellvertreter (O.GmbH) als der ausstellende Remittent gegolten, so daß er von diesem die Wechselrechte originär durch Indossament oder derivativ durch Zession hätte erwerben können; andererseits wäre ihm gegen diesen das Rückgriffsrecht zugestanden, nicht aber gegen die im Wechselverband nicht urkundlich ausgewiesene Klägerin.
Die Einwendung der Beklagten, sie habe der O.GmbH, also der formell als ausstellende Remittentin Ausgewiesenen, nichts geschuldet und dieser sei auch niemals eine Forderung zugestanden, macht deshalb auch gar keinen Sinn. Zutreffend hat auch das Berufungsgericht diesen Einwand verworfen. Der wahre Gläubiger der Wechselforderung war bei Begründung der Wechselschuld durch die beklagte Annehmerin die Klägerin: ihr gegenüber wollte und sollte die Beklagte die Wechselverpflichtung als Akzeptantin begründen, um für die Schuld ihres damaligen Lebensgefährten Engelbert D***** in Höhe von S 53.619 wechselmäßig einzustehen. Eine derartige Schuld stellt - wie der
8. Senat des Obersten Gerichtshofes zuletzt in 8 Ob 1003/89 ausgesprochen hat - keine Bürgschaft, sondern eine besondere Form des Eintretens für die Schuld eines anderen durch Begründung einer Wechselverpflichtung dar (so Baumbach-Hefermehl, WuSchR16 Rz 89 zu Art 17 WG; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere11 § 15/VI).8. Senat des Obersten Gerichtshofes zuletzt in 8 Ob 1003/89 ausgesprochen hat - keine Bürgschaft, sondern eine besondere Form des Eintretens für die Schuld eines anderen durch Begründung einer Wechselverpflichtung dar (so Baumbach-Hefermehl, WuSchR16 Rz 89 zu Artikel 17, WG; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere11 Paragraph 15 /, römisch sechs,).
Das Berufungsgericht hat nun aber die Ansicht vertreten, es sei nicht geklärt, auf welche Weise und von wem die Klägerin den Wechsel nach der Rückbelastung durch die Diskontbank wieder erworben habe, sie sei deshalb nicht gehörig als Gläubigerin ausgewiesen.
Dieser Ansicht ist insoferne zu folgen, als das Erstgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen, sondern (auf Seite 6 des Urteils unten) gemeint hat, es könne nicht einmal festgestellt werden, "daß der Wechsel noch einmal zur Ausstellerin zurückgelangt ist, nachdem er geplatzt ist".
Nach der Aktenlage ist vom Erstgericht festgestellt worden, daß die Klägerin den Wechsel "auf einer Bank eingelöst hat", "schließlich rückbelastet" wurde und S 67,-- Wechselspesen tragen mußte (Seite 5 des Urteils). Damit kann wohl nur die von ihr behauptete Diskontierung des Wechsels und die anschließende Rückbelastung durch die Diskontbank gemeint sein. Die dagegen von der Beklagten in der Berufungsbeantwortung vorgetragenen Einwendungen, die Diskontierung habe nur die O.GmbH vornehmen können und daher habe auch nur sie von der Diskontbank rückbelastet werden können, sind allein auf rechtliche, aber unrichtige Überlegungen gegründet und diese können vom Obersten Gerichtshof selbst verworfen werden. War, wie das Erstgericht feststellte, der Wechsel von der Klägerin selbst zur Diskontierung eingereicht worden - gleichviel, ob diese (wie im Zweifelsfalle anzunehmen ist: Baumbach/Hefermehl aaO Rz 15 Anh Art 11 WG) aufgrund Ankaufes des Wechsels oder aufgrund Darlehensvertrages erfolgte -, so war sie dazu ohnedies durch das Blankoindossament der formellen Ausstellerin und Remittentin O.GmbH als Wechselgläubigerin gehörig legitimiert, so daß es der Offenlegung des Stellvertretungsaktes bei der Wechselausstellung gegenüber der Diskontbank und des Nachweises der sachlichen Berechtigung nicht bedurfte. Hat indessen, wie die Beklagte rein rechtstheoretisch überlegte, der organschaftliche Vertreter der O.GmbH die Eskontierung vorgenommen, so tat er dies als Stellvertreter der Klägerin, so daß in beiden Fällen auch die Rückbelastung durch die Diskontbank jedenfalls auf Rechnung der Klägerin erfolgen und sie - im ersten Fall direkt als Einreicherin und im zweiten Fall indirekt durch ihren Stellvertreter - daher auch wieder in den Besitz des Wechsels gelangen konnte. Schließlich muß sie ihn ja wiedererlangt haben, denn sie hat ihn hier auch vorgelegt und eingeklagt. Die fehlende Feststellung des Erstgerichtes ist nach der Aktenlage ganz offenbar darauf zurückzuführen, daß entsprechende Fragen an die Klägerin gar nicht gestellt worden sind. Das auf dem Wechsel befindliche Inkasso-Indossament der T*****-Bank reg.GenmbH ist für die Sachlegitimation der Klägerin völlig bedeutungslos, denn der allfällige Vollmachtsindossatar wäre ohnedies nicht zur Vollindossierung oder Vollzession der Wechselforderung legitimiert gewesen; diese Rechtsbefugnis verblieb trotz dieses Indossaments gänzlich bei der genannten Bank. Es ist nach der Aktenlage die Annahme naheliegend, daß die T*****-Bank reg.GenmbH der von der Klägerin namentlich nicht genannte Diskonteur war, von dem sie nach erfolglosem Einzugsversuch rückbelastet wurde und den Wechsel wieder ausgefolgt bekommen hat. Deshalb ist derNach der Aktenlage ist vom Erstgericht festgestellt worden, daß die Klägerin den Wechsel "auf einer Bank eingelöst hat", "schließlich rückbelastet" wurde und S 67,-- Wechselspesen tragen mußte (Seite 5 des Urteils). Damit kann wohl nur die von ihr behauptete Diskontierung des Wechsels und die anschließende Rückbelastung durch die Diskontbank gemeint sein. Die dagegen von der Beklagten in der Berufungsbeantwortung vorgetragenen Einwendungen, die Diskontierung habe nur die O.GmbH vornehmen können und daher habe auch nur sie von der Diskontbank rückbelastet werden können, sind allein auf rechtliche, aber unrichtige Überlegungen gegründet und diese können vom Obersten Gerichtshof selbst verworfen werden. War, wie das Erstgericht feststellte, der Wechsel von der Klägerin selbst zur Diskontierung eingereicht worden - gleichviel, ob diese (wie im Zweifelsfalle anzunehmen ist: Baumbach/Hefermehl aaO Rz 15 Anh Artikel 11, WG) aufgrund Ankaufes des Wechsels oder aufgrund Darlehensvertrages erfolgte -, so war sie dazu ohnedies durch das Blankoindossament der formellen Ausstellerin und Remittentin O.GmbH als Wechselgläubigerin gehörig legitimiert, so daß es der Offenlegung des Stellvertretungsaktes bei der Wechselausstellung gegenüber der Diskontbank und des Nachweises der sachlichen Berechtigung nicht bedurfte. Hat indessen, wie die Beklagte rein rechtstheoretisch überlegte, der organschaftliche Vertreter der O.GmbH die Eskontierung vorgenommen, so tat er dies als Stellvertreter der Klägerin, so daß in beiden Fällen auch die Rückbelastung durch die Diskontbank jedenfalls auf Rechnung der Klägerin erfolgen und sie - im ersten Fall direkt als Einreicherin und im zweiten Fall indirekt durch ihren Stellvertreter - daher auch wieder in den Besitz des Wechsels gelangen konnte. Schließlich muß sie ihn ja wiedererlangt haben, denn sie hat ihn hier auch vorgelegt und eingeklagt. Die fehlende Feststellung des Erstgerichtes ist nach der Aktenlage ganz offenbar darauf zurückzuführen, daß entsprechende Fragen an die Klägerin gar nicht gestellt worden sind. Das auf dem Wechsel befindliche Inkasso-Indossament der T*****-Bank reg.GenmbH ist für die Sachlegitimation der Klägerin völlig bedeutungslos, denn der allfällige Vollmachtsindossatar wäre ohnedies nicht zur Vollindossierung oder Vollzession der Wechselforderung legitimiert gewesen; diese Rechtsbefugnis verblieb trotz dieses Indossaments gänzlich bei der genannten Bank. Es ist nach der Aktenlage die Annahme naheliegend, daß die T*****-Bank reg.GenmbH der von der Klägerin namentlich nicht genannte Diskonteur war, von dem sie nach erfolglosem Einzugsversuch rückbelastet wurde und den Wechsel wieder ausgefolgt bekommen hat. Deshalb ist der
8. Senat des Obersten Gerichtshofes der Ansicht, daß zur Klärung dieser allein noch entscheidungswesentlichen Frage die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz wegen des dadurch verursachten Verfahrens- und Kostenaufwandes - immerhin liegt der Streitwert der Sache jetzt knapp über der Schwelle zur absoluten Unzulässigkeit der Revision - nicht mehr zu rechtfertigen ist; das ergänzende Verfahren zu der nach der Aktenlage offenbar nur mehr erforderlichen ergänzenden Vernehmung der Klägerin als Partei wird zweckmäßigerweise vom Berufungsgericht abzuführen sein, das danach auch die noch fehlenden Feststellungen voraussichtlich leicht wird treffen können. Aus diesem Grunde ist in Stattgebung des Rekurses der Beklagten der Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten wird im fortgesetzten Verfahren vor dem Berufungsgericht aus folgenden Gründen nicht mehr einzugehen sein:
Der Einwand der vertragswidrigen Ausfüllung (Ergänzung) des angeblich diesbezüglich als Blankett begebenen Wechsels durch Angabe eines unrichtigen Ausstellungs- und Verfallstages blieb, wie schon das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, völlig unsubstantiiert. Es ist aber Sache des beklagten Wechselschuldners, die vertragswidrige Ausfüllung (Ergänzung) des von ihm blanko begebenen Wechsels darzulegen und zu beweisen (WBl 1987, 12 = RdW 1987, 161; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 6 zu Art 10 WG mwN); beides ist nicht geschehen, so daß auf diese Einwendung nicht weiter Bedacht zu nehmen ist.Der Einwand der vertragswidrigen Ausfüllung (Ergänzung) des angeblich diesbezüglich als Blankett begebenen Wechsels durch Angabe eines unrichtigen Ausstellungs- und Verfallstages blieb, wie schon das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, völlig unsubstantiiert. Es ist aber Sache des beklagten Wechselschuldners, die vertragswidrige Ausfüllung (Ergänzung) des von ihm blanko begebenen Wechsels darzulegen und zu beweisen (WBl 1987, 12 = RdW 1987, 161; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 6 zu Artikel 10, WG mwN); beides ist nicht geschehen, so daß auf diese Einwendung nicht weiter Bedacht zu nehmen ist.
Auch der Verjährungseinwand blieb insoweit unsubstantiiert, als nicht einmal die vereinbarte Fälligkeit angegeben wurde; offenbar wurde eine derartige Vereinbarung gar nicht getroffen, zumal doch die Beklagte für die feststehende Schuld ihres damaligen Lebensgefährten der Klägerin gegenüber einstehen wollte, um die angedrohte Strafanzeige abzuwenden (Ersturteil Seite 4). Da nach den erstinstanzlichen Feststellungen die Beklagte anfangs des Jahres 1985 die Wechselschuld einging, die Wechselklage der Klägerin gegen sie aber am 28. August 1987 beim Erstgericht eingebracht wurde, ist nicht erkennbar, wieso die Schuld der Beklagten verjährt sein soll: Die Ansprüche gegen den Wechselakzeptanten verjähren nach Art 70 Abs 1 WG jedenfalls erst in drei Jahren, vom Verfallstag an gerechnet.Auch der Verjährungseinwand blieb insoweit unsubstantiiert, als nicht einmal die vereinbarte Fälligkeit angegeben wurde; offenbar wurde eine derartige Vereinbarung gar nicht getroffen, zumal doch die Beklagte für die feststehende Schuld ihres damaligen Lebensgefährten der Klägerin gegenüber einstehen wollte, um die angedrohte Strafanzeige abzuwenden (Ersturteil Seite 4). Da nach den erstinstanzlichen Feststellungen die Beklagte anfangs des Jahres 1985 die Wechselschuld einging, die Wechselklage der Klägerin gegen sie aber am 28. August 1987 beim Erstgericht eingebracht wurde, ist nicht erkennbar, wieso die Schuld der Beklagten verjährt sein soll: Die Ansprüche gegen den Wechselakzeptanten verjähren nach Artikel 70, Absatz eins, WG jedenfalls erst in drei Jahren, vom Verfallstag an gerechnet.
Daß aber die Schuld Engelbert D***** in der hier geltend gemachten Höhe gegenüber der Klägerin besteht, hat auch das Berufungsgericht selbst als unbekämpft festgestellt. Für diese Schuld hatte die Beklagte die wechselschuldnerische Haftung, die bereits oben dargelegt wurde, übernommen.
Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.