Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Beklagten kann zugegeben werden, daß er zur Herausgabe des Verkaufserlöses nicht verpflichtet wäre, wenn er Eigentümer des Omnibuswrackes nach § 367 ABGB. geworden wäre. Er wurde es aber nicht, weil keiner der Fälle des § 367 ABGB. vorliegt. Mit dem Hinweis des Beklagten, daß er die "theoretische Möglichkeit", die Sache in einer öffentlichen Versteigerung an sich zu bringen, gehabt habe, weil das Wrack im Zuge einer gegen W. geführten Exekution gepfändet worden war, ist für ihn nichts gewonnen, weil er das Wrack bei der Versteigerung nicht erstanden hat. Bei dieser Sachlage braucht auf das nicht recht verständliche Vorbringen des Beklagten bezüglich einer analogen Anwendung des § 367 ABGB. nicht näher eingegangen zu werden. Soweit der Beklagte in der Revision vorbringt, daß er das Wrack vom Vertrauensmann des Klägers nämlich von W., gegen Entgelt an sich gebracht habe, setzt er sich mit den Feststellungen der Untergerichte in Widerspruch. Diese haben bloß festgestellt, daß Ferdinand W., der Sohn des Pächters, zum Beklagten gesagt habe: "Räumen Sie das weg", worunter das Wrack und anderes Gerümpel gemeint war. Auch wenn zugunsten des Beklagten unterstellt wird, daß Josef W. seinen Sohn Ferdinand zur Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt oder dessen Verhalten nachträglich genehmigt hat, so können diese Worte doch nicht dahin verstanden werden, daß Josef W. das Wrack dem Beklagten verkauft hätte. Hiemit hat W. den Beklagten lediglich ermächtigt, allenfalls beauftragt, das Wrack wegzuschaffen, womit für den Beklagten im Verhältnis zu Josef W. die Verpflichtung entstand, den aus dem Geschäft entstandenen Nutzen dem Josef W. zu überlassen (§ 1009 ABGB.).Dem Beklagten kann zugegeben werden, daß er zur Herausgabe des Verkaufserlöses nicht verpflichtet wäre, wenn er Eigentümer des Omnibuswrackes nach Paragraph 367, ABGB. geworden wäre. Er wurde es aber nicht, weil keiner der Fälle des Paragraph 367, ABGB. vorliegt. Mit dem Hinweis des Beklagten, daß er die "theoretische Möglichkeit", die Sache in einer öffentlichen Versteigerung an sich zu bringen, gehabt habe, weil das Wrack im Zuge einer gegen W. geführten Exekution gepfändet worden war, ist für ihn nichts gewonnen, weil er das Wrack bei der Versteigerung nicht erstanden hat. Bei dieser Sachlage braucht auf das nicht recht verständliche Vorbringen des Beklagten bezüglich einer analogen Anwendung des Paragraph 367, ABGB. nicht näher eingegangen zu werden. Soweit der Beklagte in der Revision vorbringt, daß er das Wrack vom Vertrauensmann des Klägers nämlich von W., gegen Entgelt an sich gebracht habe, setzt er sich mit den Feststellungen der Untergerichte in Widerspruch. Diese haben bloß festgestellt, daß Ferdinand W., der Sohn des Pächters, zum Beklagten gesagt habe: "Räumen Sie das weg", worunter das Wrack und anderes Gerümpel gemeint war. Auch wenn zugunsten des Beklagten unterstellt wird, daß Josef W. seinen Sohn Ferdinand zur Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt oder dessen Verhalten nachträglich genehmigt hat, so können diese Worte doch nicht dahin verstanden werden, daß Josef W. das Wrack dem Beklagten verkauft hätte. Hiemit hat W. den Beklagten lediglich ermächtigt, allenfalls beauftragt, das Wrack wegzuschaffen, womit für den Beklagten im Verhältnis zu Josef W. die Verpflichtung entstand, den aus dem Geschäft entstandenen Nutzen dem Josef W. zu überlassen (Paragraph 1009, ABGB.).
Der Beklagte hat demnach Eigentum an dem Wrack nicht erworben, so daß das Berufungsgericht zutreffend in die Prüfung der Frage einging, ob der Kläger vom Beklagten den Verkaufserlös kondizieren könne, nachdem die Schadenersatzklage gegen den Beklagten mangels Verschuldens keinen Erfolg haben konnte. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Bereicherungsanspruch des Klägers bejaht. Wenn der Beklagte in der Revision ausführt, daß er allenfalls bereichert wäre, wenn er den Verkaufserlös für sich behalten hätte, aber keinesfalls dann, wenn er den Verkaufserlös an W., den er für den Eigentümer des Wracks habe halten müssen, abgeführt oder mit diesem verrechnet habe, so verkennt er das Wesen der grundlosen Bereicherung. Zunächst kann es dahingestellt bleiben, ob das Klagebegehren auch dann begrundet wäre, wenn der Beklagte den Verkaufserlös dem W. abgeführt hätte weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt. Jedenfalls ist der Beklagte dadurch, daß seine Forderung gegen W. aus dem Verkaufserlös befriedigt wurde, grundlos bereichert. Mag auch der Beklagte aus einem entschuldbaren Irrtum W. als Eigentümer des Wracks angesehen haben, so war doch der Verkauf durch den Beklagten für Rechnung W.'s objektiv rechtswidrig, weil er fremdes Eigentum, nämlich das des Klägers, verletzt hat. Der Beklagte hat den Verkaufserlös, wenn auch in der irrigen Meinung, sein Schuldner sei Eigentümer der verkauften Sache und habe einen Anspruch auf den Erlös, für seinen eigenen Nutzen verwendet, weil er den Verkaufserlös mit einer ihm gegen seinen Schuldner zustehenden Forderung verrechnet hat. Seine Forderung wurde auf diese Weise getilgt, womit er einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, weil W. bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hatte, der Beklagte daher mit der Möglichkeit rechnen mußte, daß seine Forderung uneinbringlich werden könnte. Aus ähnlichen Erwägungen gewährt die Rechtsprechung dem dritten Eigentümer, dessen Sache irrtümlich versteigert wurde, einen Kondiktionsanspruch gegen den betreibenden Gläubiger (ÖRZ. 1936 S. 247, SZ. XVI 114), weil eine Bereicherung nicht bloß dann vorliegt, wenn das Vermögen desjenigen, der eine fremde Sache zu seinem Nutzen verwendet, eine tatsächlich wahrnehmbare Vermehrung erfährt, sondern auch dann, wenn nur eine qualitative Besserung seiner Vermögenslage stattfindet, also auch dann, wenn an die Stelle einer allen Fährlichkeiten der Eintreibung ausgesetzten Forderung der aus dem Verkauf erzielte Erlös tritt, womit er einen früher nicht bestandenen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Bei dieser Rechtslage kommt dem Einwand des Beklagten, daß er das Wrack im Auftrag und für Rechnung W. verkauft habe, daher diesem den Verkaufserlös abzuführen verpflichtet gewesen sei, überhaupt keine streitentscheidende Bedeutung zu.Der Beklagte hat demnach Eigentum an dem Wrack nicht erworben, so daß das Berufungsgericht zutreffend in die Prüfung der Frage einging, ob der Kläger vom Beklagten den Verkaufserlös kondizieren könne, nachdem die Schadenersatzklage gegen den Beklagten mangels Verschuldens keinen Erfolg haben konnte. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Bereicherungsanspruch des Klägers bejaht. Wenn der Beklagte in der Revision ausführt, daß er allenfalls bereichert wäre, wenn er den Verkaufserlös für sich behalten hätte, aber keinesfalls dann, wenn er den Verkaufserlös an W., den er für den Eigentümer des Wracks habe halten müssen, abgeführt oder mit diesem verrechnet habe, so verkennt er das Wesen der grundlosen Bereicherung. Zunächst kann es dahingestellt bleiben, ob das Klagebegehren auch dann begrundet wäre, wenn der Beklagte den Verkaufserlös dem W. abgeführt hätte weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt. Jedenfalls ist der Beklagte dadurch, daß seine Forderung gegen W. aus dem Verkaufserlös befriedigt wurde, grundlos bereichert. Mag auch der Beklagte aus einem entschuldbaren Irrtum W. als Eigentümer des Wracks angesehen haben, so war doch der Verkauf durch den Beklagten für Rechnung W.'s objektiv rechtswidrig, weil er fremdes Eigentum, nämlich das des Klägers, verletzt hat. Der Beklagte hat den Verkaufserlös, wenn auch in der irrigen Meinung, sein Schuldner sei Eigentümer der verkauften Sache und habe einen Anspruch auf den Erlös, für seinen eigenen Nutzen verwendet, weil er den Verkaufserlös mit einer ihm gegen seinen Schuldner zustehenden Forderung verrechnet hat. Seine Forderung wurde auf diese Weise getilgt, womit er einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, weil W. bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hatte, der Beklagte daher mit der Möglichkeit rechnen mußte, daß seine Forderung uneinbringlich werden könnte. Aus ähnlichen Erwägungen gewährt die Rechtsprechung dem dritten Eigentümer, dessen Sache irrtümlich versteigert wurde, einen Kondiktionsanspruch gegen den betreibenden Gläubiger (ÖRZ. 1936 S. 247, SZ. römisch sechzehn 114), weil eine Bereicherung nicht bloß dann vorliegt, wenn das Vermögen desjenigen, der eine fremde Sache zu seinem Nutzen verwendet, eine tatsächlich wahrnehmbare Vermehrung erfährt, sondern auch dann, wenn nur eine qualitative Besserung seiner Vermögenslage stattfindet, also auch dann, wenn an die Stelle einer allen Fährlichkeiten der Eintreibung ausgesetzten Forderung der aus dem Verkauf erzielte Erlös tritt, womit er einen früher nicht bestandenen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Bei dieser Rechtslage kommt dem Einwand des Beklagten, daß er das Wrack im Auftrag und für Rechnung W. verkauft habe, daher diesem den Verkaufserlös abzuführen verpflichtet gewesen sei, überhaupt keine streitentscheidende Bedeutung zu.