Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 354/64×

Entscheidung 8 Ob 354/64

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob354/64

Entscheidungsdatum

15.12.1964

Norm

ABGB §364 (2)
JN §1
Wasserrechtsgesetz 1959 §32
Wasserrechtsgesetz 1959 §138

Kopf

SZ 37/181

Spruch

Gerichtliche Zuständigkeit für den Anspruch auf Unterlassung der Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer.

Entscheidung vom 15. Dezember 1964, 8 Ob 354/64. römisch eins. Instanz:

Bezirksgericht Hollabrunn; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Korneuburg.

Text

Die Klägerin erhob gegen die Beklagten mit der Behauptung, daß das Wasser ihres Hausbrunnens durch Abwässer aus einer Jauchengrube und Düngerstätte auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten verunreinigt und zum Gebrauche unverwendbar geworden sei, die Klage auf Unterlassung der Einwirkung durch die Abwässer und auf Ersatz des entstandenen Schadens. Die Beklagten wendeten Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, weil zu Schutzmaßnahmen bezüglich einer Wasserversorgungsanlage die Verwaltungsbehörde zuständig sei.

Das Erstgericht wies die erhobene Einrede zurück.

Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß dieser zu lauten habe: "Das Verfahren wird, soweit es das Begehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, jede von ihrem Grundstück Nr. 1008/1 der KG. G. ausgehende Einwirkung durch Abwässer auf das Grundstück der Klägerin Nr. 1007/1 der KG. G. zu unterlassen, zum Gegenstand hat, für nichtig erklärt und die Klage in diesem Umfange zurückgewiesen. Im übrigen wird die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen." Das Rekursgericht begrundete seine Entscheidung wie folgt: Soweit das Klagebegehren die Leistung von Schadenersatz zum Gegenstand habe, könne nicht zweifelhaft sein, daß zur Entscheidung über dieses Begehren, welches offenkundig auf Paragraph 364, ABGB., allenfalls auf die Paragraphen 1293, ff. ABGB. gestützt werde, das Gericht zuständig sei. Bezüglich des weiteren Begehrens auf Unterlassung der schädlichen Einwirkung sei maßgebend für das Einschreiten der Wasserrechtsbehörde, daß es sich um eine Angelegenheit des Wasserrechtes handle. Zur Handhabung der Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 sei grundsätzlich die Wasserrechtsbehörde zuständig, wenn von im Gesetz genannten, hier aber nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen werde. Paragraph 138, Wasserrechtsgesetz 1959 bestimme, daß, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz, derjenige, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 übertreten habe, wenn das öffentliche Interesse oder der Betroffene es verlange, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten sei, u. a. die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände auf seine Kosten zu beheben. Da die Klägerin ausschließlich behaupte, in ihrem Recht auf Bezug des Grundwassers aus ihrem Grundstück durch Verunreinigung geschädigt zu sein, erscheine damit eindeutig die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde gegeben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin Folge und stellte die erstgerichtliche Entscheidung im vollen Umfang wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach Paragraph 32, (1) WRG. 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, (2) WRG. 1959) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Wohl könnte die Klägerin die ihr nach Paragraph 138, WRG. 1959 zustehenden Rechte vor der Wasserrechtsbehörde geltend machen, insbesondere verlangen, daß die Beklagten als diejenigen, die die Bestimmungen des WRG. 1959 übertreten hätten, dazu verhalten würden, die durch die Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben. Der Klägerin steht aber, unabhängig von diesem vor der Verwaltungsbehörde zu erhebenden Anspruch, auch der aus ihrem Eigentum fließende Abwehranspruch nach Paragraph 364, (2) ABGB. zu. Diesen Anspruch macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend, wie sich schon aus der Formulierung ihres Klagebegehrens, das auf Unterlassung jeder vom Grundstück der Beklagten ausgehende Einwirkung durch Abwässer auf ihr benachbartes Grundstück gerichtet ist, ergibt. Auf die Nachbarschaft wird in der Klagserzählung ausdrücklich hingewiesen. Für den auf Paragraph 364, (2) ABGB. gestützten privatrechtlichen Abwehranspruch ist aber die Zuständigkeit der Gerichte gegeben, weil der Anspruch auf Unterlassung über die der Klägerin nach dem Wasserrechtsgesetz zustehenden Möglichkeiten hinausgeht vergleiche hiezu EvBl. 1964, Nr. 227 und die Ausführungen von Krzizek in seinem Kommentar zum WRG., 1962, S. 388, ferner die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1949, N. F. 1801).

Es war daher die Entscheidung des Erstgerichtes über die Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges in vollem Umfang wieder herzustellen.

Anmerkung

Z37181

Schlagworte

Abwässer, Verunreinigung des Grundwassers, Grundwasser, Verunreinigung durch Abwässer, ordentlicher Rechtsweg, Rechtsweg Unterlassung der Verunreinigung des Grundwassers durch, Abwässer, Unterlassungsanspruch, Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer, Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer, Abwässer, Verunreinigung des Grundwassers, Grundwasser, Verunreinigung durch Abwässer, ordentlicher Rechtsweg, Rechtsweg Unterlassung der Verunreinigung des Grundwassers durch, Abwässer, Unterlassungsanspruch, Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer, Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0080OB00354.64.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19641215_OGH0002_0080OB00354_6400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung