Die Klägerin erhob gegen die Beklagten mit der Behauptung, daß das Wasser ihres Hausbrunnens durch Abwässer aus einer Jauchengrube und Düngerstätte auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten verunreinigt und zum Gebrauche unverwendbar geworden sei, die Klage auf Unterlassung der Einwirkung durch die Abwässer und auf Ersatz des entstandenen Schadens. Die Beklagten wendeten Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, weil zu Schutzmaßnahmen bezüglich einer Wasserversorgungsanlage die Verwaltungsbehörde zuständig sei.
Das Erstgericht wies die erhobene Einrede zurück.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß dieser zu lauten habe: "Das Verfahren wird, soweit es das Begehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, jede von ihrem Grundstück Nr. 1008/1 der KG. G. ausgehende Einwirkung durch Abwässer auf das Grundstück der Klägerin Nr. 1007/1 der KG. G. zu unterlassen, zum Gegenstand hat, für nichtig erklärt und die Klage in diesem Umfange zurückgewiesen. Im übrigen wird die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen." Das Rekursgericht begrundete seine Entscheidung wie folgt: Soweit das Klagebegehren die Leistung von Schadenersatz zum Gegenstand habe, könne nicht zweifelhaft sein, daß zur Entscheidung über dieses Begehren, welches offenkundig auf § 364 ABGB., allenfalls auf die §§ 1293 ff. ABGB. gestützt werde, das Gericht zuständig sei. Bezüglich des weiteren Begehrens auf Unterlassung der schädlichen Einwirkung sei maßgebend für das Einschreiten der Wasserrechtsbehörde, daß es sich um eine Angelegenheit des Wasserrechtes handle. Zur Handhabung der Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 sei grundsätzlich die Wasserrechtsbehörde zuständig, wenn von im Gesetz genannten, hier aber nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen werde. § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 bestimme, daß, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz, derjenige, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 übertreten habe, wenn das öffentliche Interesse oder der Betroffene es verlange, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten sei, u. a. die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände auf seine Kosten zu beheben. Da die Klägerin ausschließlich behaupte, in ihrem Recht auf Bezug des Grundwassers aus ihrem Grundstück durch Verunreinigung geschädigt zu sein, erscheine damit eindeutig die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde gegeben.Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß dieser zu lauten habe: "Das Verfahren wird, soweit es das Begehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, jede von ihrem Grundstück Nr. 1008/1 der KG. G. ausgehende Einwirkung durch Abwässer auf das Grundstück der Klägerin Nr. 1007/1 der KG. G. zu unterlassen, zum Gegenstand hat, für nichtig erklärt und die Klage in diesem Umfange zurückgewiesen. Im übrigen wird die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen." Das Rekursgericht begrundete seine Entscheidung wie folgt: Soweit das Klagebegehren die Leistung von Schadenersatz zum Gegenstand habe, könne nicht zweifelhaft sein, daß zur Entscheidung über dieses Begehren, welches offenkundig auf Paragraph 364, ABGB., allenfalls auf die Paragraphen 1293, ff. ABGB. gestützt werde, das Gericht zuständig sei. Bezüglich des weiteren Begehrens auf Unterlassung der schädlichen Einwirkung sei maßgebend für das Einschreiten der Wasserrechtsbehörde, daß es sich um eine Angelegenheit des Wasserrechtes handle. Zur Handhabung der Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 sei grundsätzlich die Wasserrechtsbehörde zuständig, wenn von im Gesetz genannten, hier aber nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen werde. Paragraph 138, Wasserrechtsgesetz 1959 bestimme, daß, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz, derjenige, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 übertreten habe, wenn das öffentliche Interesse oder der Betroffene es verlange, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten sei, u. a. die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände auf seine Kosten zu beheben. Da die Klägerin ausschließlich behaupte, in ihrem Recht auf Bezug des Grundwassers aus ihrem Grundstück durch Verunreinigung geschädigt zu sein, erscheine damit eindeutig die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde gegeben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin Folge und stellte die erstgerichtliche Entscheidung im vollen Umfang wieder her.