Entscheidung 8 Ob 36/06m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.03.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 16. Juni 1994 verstorbenen Dr. Herbert J*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Alleinerbin Anita J***** und des pflichtteilsberechtigten Sohnes des Erblassers Herbert ***** J*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2006, GZ 43 R 737/05h-259, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerber machen im Wesentlichen das Unterbleiben ausreichender Erhebungen durch das Erstgericht geltend. Diesem Vorbringen, mit dem sie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend machen, ist das Rekursgericht jedoch nicht gefolgt. Auch nach dem hier bereits anwendbaren § 66 AußStrG kann ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (4 Ob 135/05i; Fucik/Kloiber, AußStrG, § 66 Rz 3).Die Revisionsrekurswerber machen im Wesentlichen das Unterbleiben ausreichender Erhebungen durch das Erstgericht geltend. Diesem Vorbringen, mit dem sie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend machen, ist das Rekursgericht jedoch nicht gefolgt. Auch nach dem hier bereits anwendbaren Paragraph 66, AußStrG kann ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (4 Ob 135/05i; Fucik/Kloiber, AußStrG, Paragraph 66, Rz 3).
Im Übrigen verkennen die Revisionsrekurswerber den Inhalt der ausführlichen Begründung der angefochtenen Rekursentscheidung. Das Rekursgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass im Verlassenschaftsverfahren umfangreiche Erhebungen und insbesondere auch Einvernahmen darüber stattgefunden haben, ob die strittigen Vermögensgegenstände im Todeszeitpunkt des Erblassers in seinem Besitz waren. Auf der Grundlage dieser Erhebungen wurden diese Gegenstände nicht in das der (rechtskräftigen) Einantwortung zugrunde liegende Inventar aufgenommen. Ebenso zu Recht hat das Rekursgericht ausgeführt, dass die Revisionsrekurswerber in ihrem Rekurs gar nicht bestritten haben, dass sie über keinerlei neue Informationen über die in Rede stehenden Vermögenswerte verfügen. Ihr Rechtsstandpunkt läuft daher darauf hinaus, dass die nach Rechtskraft der Einantwortung erhobene bloße Behauptung, die betroffenen Gegenstände seien doch nachlasszugehörig, die Verpflichtung des Gerichtes zur umfassenden Neudurchführung eines Ermittlungsverfahrens auslöse. Dass das Rekursgericht diesen Standpunkt nicht geteilt und die vom Erstgericht im Rahmen im Verfahren über den Antrag auf Nachtragsabhandlung gesetzten Erhebungsschritte als ausreichend erachtet hat, ist keine die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigende Fehlbeurteilung.
Auf die umfangreichen Ausführungen, mit denen die Gesetzwidrigkeit zahlreicher Entscheidungen im längst abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahren behauptet wird, ist wegen der Rechtskraft der betroffenen Entscheidungen nicht einzugehen.
Anmerkung
E80646
8Ob36.06m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00036.06M.0330.000
Dokumentnummer
JJT_20060330_OGH0002_0080OB00036_06M0000_000