Entscheidung 8 Ob 36/18d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.04.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners F*****, vertreten durch Dr. Bernd Brunner, Rechtsanwalt in Tulln als Verfahrenshelfer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 21. Dezember 2017, GZ 7 R 183/17f-51, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 252 IO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung des § 280 IO nF durch das Rekursgericht entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (RIS-Justiz RS0131932; 8 Ob 5/18w; 8 Ob 6/18t uva).Die Auslegung des Paragraph 280, IO nF durch das Rekursgericht entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (RIS-Justiz RS0131932; 8 Ob 5/18w; 8 Ob 6/18t uva).
Während der Entfall der Mindestquote auch in anhängigen Verfahren anzuwenden ist, in denen nach dem 31. 10. 2017 über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, kommt die Verkürzung des Abschöpfungszeitraums auf fünf Jahre in den Altverfahren nur sukzessive zum Tragen. In allen laufenden Verfahren, in denen die Abtretung vor dem 1. 11. 2015 wirksam wurde, bleibt es unverändert bei einer insgesamt siebenjährigen Laufzeit. Ungeschmälert kommt die Verkürzung auf fünf Jahre erst jenen Schuldnern zugute, deren Abtretungszeitraum am 1. 11. 2017 oder später begonnen hat (8 Ob 5/18w; 8 Ob 6/18t; Konecny, IRÄG 2017 und Neues im Insolvenzrecht für natürliche Personen, ecolex 2017, 1160; Mohr, Neuerungen im Privatinsolvenzrecht, ZIK 2017/111; s.a. Riel, Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, AnwBl 2017, 275).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00036.18D.0427.000
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018
Dokumentnummer
JJT_20180427_OGH0002_0080OB00036_18D0000_000