Entscheidungsgründe:
Der Beklagte verschuldete am 16. 10. 1978 als Halter und Lenker des LKW mit dem Kennzeichen ***** einen Unfall, bei dem J***** S***** verletzt wurde. Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Im Rechtsstreit zu 6 Cg 565/81 des Erstgerichtes wurde rechtskräftig festgestellt daß die Klägerin dem Beklagten gegenüber aus Anlaß des Unfalles vom 16. 10. 1978 leistungsfrei und der Beklagte schuldig ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen, die diese als Haftpflichtversicherer des Beklagten aus diesem Unfall erbringen muß, zu ersetzen. Ferner wurde der Beklagte in diesem Rechtsstreit schuldig erkannt, der Klägerin den Betrag von S 209.925.- s.A. für bereits von ihr erbrachten Leistungen zu bezahlen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit ihrer am 19. 4. 1983 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 214.710.- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, sie habe nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz im Verfahren 6 Cg 565/81 des Erstgerichtes weitere Leistungen aus diesem Unfall erbringen müssen. An den verletzten J***** S***** habe sie zur gänzlichen Abfindung seiner Schadenersatzansprüche S 93.497.- bezahlt und an die ***** Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte für deren Leistungen für den Verletzten S 121.213.-. Insgesamt ergebe sich daraus der Klagsbetrag, den der Beklagte im Sinne des § 158f VersVG der Klägerin zu refundieren habe.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit ihrer am 19. 4. 1983 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 214.710.- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, sie habe nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz im Verfahren 6 Cg 565/81 des Erstgerichtes weitere Leistungen aus diesem Unfall erbringen müssen. An den verletzten J***** S***** habe sie zur gänzlichen Abfindung seiner Schadenersatzansprüche S 93.497.- bezahlt und an die ***** Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte für deren Leistungen für den Verletzten S 121.213.-. Insgesamt ergebe sich daraus der Klagsbetrag, den der Beklagte im Sinne des Paragraph 158 f, VersVG der Klägerin zu refundieren habe.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr der Regreßanspruch der Klägerin hinsichtlich des an die ***** Gebietskrankenkasse bezahlten Betrages von S 121.213.-.
Diesbezüglich wendete der Beklagte im wesentlichen ein, die Ansprüche der Klägerin seien dem Grunde und der Höhe nach unberechtigt, selbst wenn die Klägerin Leistungen erbracht habe und dazu überhaupt berechtigt gewesen sei. Im Übrigen werde Verjährung eingewendet. Das vorliegende Feststellungsurteil unterbreche die Verjährung nur hinsichtlich jener Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig gewesen seien. Die gegenständlichen Ansprüche seien aber alle vor diesem Zeitpunkt (29. 9. 1981) fällig gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte, soweit für die im Revisionsverfahren zu lösenden Fragen von Interesse, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Im Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. 10. 1978 erbrachte die ***** Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte an J***** S***** Leistungen an Krankengeld, Familien- und Taggeld, Wohnungsbeihilfe, Krankenbehandlung und Krankenhauspflege in der Höhe von insgesamt S 121.213,46. Mit Schreiben vom 6. 3. 1980 machte die ***** Gebietskrankenkasse diesen Betrag als Regreßforderung gegenüber der Klägerin geltend. Zu diesem Zeitpunkt war zu 6 Cg 235/79 des Landesgerichtes Innsbruck noch ein Rechtsstreit anhängig, in dem die G***** Gesellschaft m.b.H., die Dienstgeberin des J***** S***** und Eigentümerin eines beim Unfall vom 16. 10. 1978 beschädigten Baggers, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machte. Der Beklagte hatte in diesem Verfahren ein Mitverschulden des J***** S***** eingewendet. Die Klägerin vereinbarte daher mit der ***** Gebietskrankenkasse, daß der Ausgang des Verfahrens 6 Cg 235/79 des Landesgerichtes Innsbruck abgewartet werde. Die Klägerin gab gegenüber der ***** Gebietskrankenkasse in diesem Zusammenhang die Erklärung ab, daß auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Eine Liquidation war vor dem Ausgang des Verfahrens 6 Cg 235/79 des Landesgerichtes Innsbruck wegen des eingewendeten Mitverschuldens nicht möglich. Mit Schreiben vom 23. 1. 1981 fragte die Klägerin beim Vertreter des Beklagten über den Stand des Verfahrens 6 Cg 235/79 des Landesgerichtes Innsbruck an. Mit Schreiben vom 27. 1. 1981 teilte der Beklagtenvertreter der Klägerin mit, daß die nächste Streitverhandlung für den 25. 2. 1981 anberaumt und ein Mitverschulden des J***** S***** eingewendet worden sei. Erst im Lauf des Jahres 1982 erfuhr die Klägerin, daß das Verfahren 6 Cg 235/79 des Landesgerichtes Innsbruck mit Vergleich vom 7. 9. 1981 beendet worden war. Im Jänner 1983 fragte dann die ***** Gebietskrankenkasse bei der Klägerin wegen der noch offenen Zahlung an. Es erfolgte in der Folge die Zahlung im vollen Umfang, da ein Mitverschulden des J***** S***** auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens 6 Cg 235/79 des Landesgerichtes Innsbruck nicht mehr anzunehmen war.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Klägerin den nunmehr geltend gemachten Betrag geleistet habe und daß er angemessen sei. Der Einwand der Verjährung sei nicht berechtigt. Für die Regreßforderung des leistungsfreien Versicherers gegen seinen Versicherungsnehmer im Sinne des § 158f VersVG greife die für den übergegangenen Anspruch geltende Verjährungsfrist Platz. Die Regreßforderung sei daher eine gemäß § 1489 ABGB in 3 Jahren verjährende Schadenersatzforderung, sodaß die in der Klage geltend gemachten Regreßforderungen in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an verjährten, in welchem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt geworden seien. Das vorliegende Feststellungsurteil unterbreche die Verjährung nur hinsichtlich jener Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig gewesen seien. Der Anspruch der ***** Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sei an sich bereits vor diesem Zeitpunkt fällig gewesen, zumal diese die Leistungen für den Verletzten bereits in den Jahren 1978 und 1979 erbracht und gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 6. 3. 1980 geltend gemacht habe. Die ***** Gebietskrankenkasse habe jedoch ihre Ansprüche bis zur Abklärung eines allfälligen Mitverschuldens des Verletzten zurückgestellt, sodaß eine tatsächliche Fälligkeit vor Einbringung der Feststellungsklage nicht gegeben gewesen sei. Auch J***** S***** habe seine Direktansprüche gegenüber der Klägerin nicht fällig gestellt, sondern lediglich angemeldet. Es sei zu langwierigen Vergleichsverhandlungen gekommen, die erst im Februar 1982 zum Abschluß gelangt seien. Auch hinsichtlich der Liquidierung dieser Ansprüche sei die Verzögerung im wesentlichen deshalb erfolgt, weil der Beklagte ein Mitverschulden des Verletzten geltend gemacht habe. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Ansprüche des Verletzten gegenüber dem Beklagten bereits vor Einbringung der Feststellungsklage fällig gewesen seien, würde der Einwand der Verjährung seitens des Beklagten gegen die guten Sitten verstoßen, weil die Schadensliquidierung durch den unberechtigten Mitverschuldenseinwand des Beklagten verzögert worden sei.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Klägerin den nunmehr geltend gemachten Betrag geleistet habe und daß er angemessen sei. Der Einwand der Verjährung sei nicht berechtigt. Für die Regreßforderung des leistungsfreien Versicherers gegen seinen Versicherungsnehmer im Sinne des Paragraph 158 f, VersVG greife die für den übergegangenen Anspruch geltende Verjährungsfrist Platz. Die Regreßforderung sei daher eine gemäß Paragraph 1489, ABGB in 3 Jahren verjährende Schadenersatzforderung, sodaß die in der Klage geltend gemachten Regreßforderungen in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an verjährten, in welchem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt geworden seien. Das vorliegende Feststellungsurteil unterbreche die Verjährung nur hinsichtlich jener Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig gewesen seien. Der Anspruch der ***** Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sei an sich bereits vor diesem Zeitpunkt fällig gewesen, zumal diese die Leistungen für den Verletzten bereits in den Jahren 1978 und 1979 erbracht und gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 6. 3. 1980 geltend gemacht habe. Die ***** Gebietskrankenkasse habe jedoch ihre Ansprüche bis zur Abklärung eines allfälligen Mitverschuldens des Verletzten zurückgestellt, sodaß eine tatsächliche Fälligkeit vor Einbringung der Feststellungsklage nicht gegeben gewesen sei. Auch J***** S***** habe seine Direktansprüche gegenüber der Klägerin nicht fällig gestellt, sondern lediglich angemeldet. Es sei zu langwierigen Vergleichsverhandlungen gekommen, die erst im Februar 1982 zum Abschluß gelangt seien. Auch hinsichtlich der Liquidierung dieser Ansprüche sei die Verzögerung im wesentlichen deshalb erfolgt, weil der Beklagte ein Mitverschulden des Verletzten geltend gemacht habe. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Ansprüche des Verletzten gegenüber dem Beklagten bereits vor Einbringung der Feststellungsklage fällig gewesen seien, würde der Einwand der Verjährung seitens des Beklagten gegen die guten Sitten verstoßen, weil die Schadensliquidierung durch den unberechtigten Mitverschuldenseinwand des Beklagten verzögert worden sei.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es der Klägerin einen Betrag von S 93.497,- s.A. zusprach, das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 121.213,- s.A. gerichtete Mehrbegehren aber abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es der Klägerin einen Betrag von S 93.497,- s.A. zusprach, das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 121.213,- s.A. gerichtete Mehrbegehren aber abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht begründete, ausgehend von den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, den klagsabweisenden Teil seiner Entscheidung rechtlich im wesentlichen damit, daß die Regreßforderung der Klägerin, soweit sie den Ersatz der von ihr an die ***** Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte erbrachten Leistungen betreffe, verjährt sei.
Der Unfall habe sich am 16. 10. 1978 ereignet und mit Schreiben vom 6. 3. 1980 habe die ***** Gebietskrankenkasse ihre Regreßforderungen in der Höhe von zusammen S 121.213,- der Klägerin gegenüber bekanntgegeben. Trotzdem habe die Klägerin in Kenntnis dieses Umstandes diesen Betrag in ihrem Klagebegehren zu 6 Cg 565/81 des Landesgerichtes Innsbruck nicht geltend gemacht.
Für die Regreßforderung des leistungsfreien Versicherers im Sinne des § 158f VersVG greife die für den übergegangenen Anspruch geltende Verjährungsfrist Platz. Die Regreßforderung nach § 158f VersVG sei sohin eine gemäß § 1489 ABGB in 3 Jahren verjährende Schadenersatzforderung, sodaß die der Klage zugrundeliegende Regreßforderung in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an verjähre, in dem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt geworden seien.Für die Regreßforderung des leistungsfreien Versicherers im Sinne des Paragraph 158 f, VersVG greife die für den übergegangenen Anspruch geltende Verjährungsfrist Platz. Die Regreßforderung nach Paragraph 158 f, VersVG sei sohin eine gemäß Paragraph 1489, ABGB in 3 Jahren verjährende Schadenersatzforderung, sodaß die der Klage zugrundeliegende Regreßforderung in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an verjähre, in dem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt geworden seien.
Es sei grundsätzlich richtig, daß die Verjährung mit dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit) entgegenstehe, mit dem Zeitpunkt also, in welchem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Hiebei sei in aller Regel der Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit zur Erhebung des Anspruches entscheidend; die subjektive Unkenntnis des Anspruches hindere den Beginn der Verjährungsfrist nicht. Die Möglichkeit zu klagen sei also im objektiven Sinn zu verstehen. Unter „objektiv“ sei allerdings zu verstehen, daß dem Berechtigten alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatumstände bekannt gewesen seien.
Eine Feststellungsklage diene grundsätzlich der Vermeidung der Verjährungsfolgen hinsichtlich der künftigen Schäden, deren Eintritt als wahrscheinlich angesehen werden müsse. Ein Feststellungsurteil unterbreche somit die Verjährung nur hinsichtlich jener Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig gewesen seien.
Da die Forderungen der ***** Gebietskrankenkasse bereits am 6. 3. 1980 bei der Klägerin geltend gemacht worden seien, seien sie zum Zeitpunkt der Klagseinbringung zu 6 Cg 565/81 des Erstgerichtes (29. 9. 1981) längst fällig gewesen. Das dort erhobene Feststellungsbegehren habe daher die Verjährung in dieser Hinsicht nicht mehr unterbrechen können, vielmehr hätte eine Ausdehnung (mit einem Leistungsbegehren) bereits damals erfolgen können und müssen.
Es liege auch auf Grund der langwierigen Vergleichsverhandlungen keine Sittenwidrigkeit der Verjährungseinrede vor, da die Bereitschaft zum Vergleichsabschluß allein weder einen Hemmungs- noch einen Unterbrechungsgrund darstelle.
Da Schadenersatzforderungen zum objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt geltend zu machen seien, könne auch aus dem Umstand, daß der Beklagte ein Mitverschulden des J***** S***** geltend gemacht habe und damit eine Verfahrensverzögerung eingetreten sei, für die Klägerin nichts gewonnen werden. Es bedürfe zwar der Kenntnis des Schadens, der Person des Ersatzpflichtigen und des Ursachenzusammenhanges, nicht aber der Kenntnis der genauen Schadenshöhe, um die Frist des § 1489 ABGB auszulösen. Es müsse dem Geschädigten lediglich der gesamte Sachverhalt so weit bekannt sein, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könne.Da Schadenersatzforderungen zum objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt geltend zu machen seien, könne auch aus dem Umstand, daß der Beklagte ein Mitverschulden des J***** S***** geltend gemacht habe und damit eine Verfahrensverzögerung eingetreten sei, für die Klägerin nichts gewonnen werden. Es bedürfe zwar der Kenntnis des Schadens, der Person des Ersatzpflichtigen und des Ursachenzusammenhanges, nicht aber der Kenntnis der genauen Schadenshöhe, um die Frist des Paragraph 1489, ABGB auszulösen. Es müsse dem Geschädigten lediglich der gesamte Sachverhalt so weit bekannt sein, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könne.
Die Verjährung des Teilbetrages von S 121.213,- s.A. sei somit gegeben, weshalb das Klagebegehren, soweit es diesen Betrag betreffe, abzuweisen sei.
Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß seiner Entscheidung eine dieser Bestimmung entsprechende Bedeutung nicht zukomme.Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß seiner Entscheidung eine dieser Bestimmung entsprechende Bedeutung nicht zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.
Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.