Aus den Entscheidungsgründen:
Die Möglichkeit der Anfechtung eines Urteiles der zweiten Instanz wegen unrichtiger Beweiswürdigung ist im § 503 ZPO. nicht vorgesehen. Die Ausführungen der Kläger, die Erklärungen des Handelsvertreters K. seien dahin zu verstehen, daß für mindestens fünf Jahre Garantie übernommen werde, stellen allerdings im wesentlichen nicht eine Bekämpfung der Beweiswürdigung, sondern der rechtlichen Beurteilung dar. Denn, ob die Erklärungen K.'s als Zusicherung einer Garantie oder, wie die Vorinstanzen angenommen haben, bloß als Anbot einer Garantie zu werten sind, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Geht es doch dabei darum, wie die Äußerungen K.'s nach Treu und Glauben im redlichen Verkehr zu verstehen waren. Die Erklärungen K.'s können nun zwar nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, daß die Dachfolie zumindest so lange halten werde wie ein Preßkiesdach, worin die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft der Dachfolie hinsichtlich Haltbarkeit zu erblicken ist. Damit ist aber für die Kläger im Ergebnis nichts gewonnen. Denn in der Zusicherung dieser nicht sofort feststellbaren Eigenschaft lag nur die Hinausschiebung des gesetzlichen Fristenbeginnes auf den Zeitpunkt, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattete (vgl. Klang-Komm.[2] zu § 933 ABGB. 557 bei Anm. 71). Eine Vereinbarung des Inhaltes, daß ein allfälliger Mangel ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt seines Hervorkommens und seiner Erkennbarkeit innerhalb einer Frist von mindestens fünf Jahren geltend gemacht werden könne, kann aus den festgestellten Äußerungen bei Vertragsabschluß keinesfalls abgeleitet werden. Den Vorinstanzen ist nun darin beizupflichten, daß es sich hier um die Gewährleistung für eine bewegliche Sache handelt. Daß die Dachfolie, die als solche eine bewegliche Sache ist, zum Eindecken des Daches verwendet wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Beklagte nicht etwa die Eindeckung des Daches durchgeführt, sondern nur die Dachfolie geliefert hat, die in der Folge von Leuten der Kläger zum Eindecken des Daches verwendet wurde. Da der Mangel nach den Feststellungen der Vorinstanzen spätestens im Winter 1961/62 hervorgekommen ist und auch erkannt wurde, hat in diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Gewährleistungsfrist zu laufen begonnen. Sie war demnach im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 12. Juni 1963 bereits abgelaufen.Die Möglichkeit der Anfechtung eines Urteiles der zweiten Instanz wegen unrichtiger Beweiswürdigung ist im Paragraph 503, ZPO. nicht vorgesehen. Die Ausführungen der Kläger, die Erklärungen des Handelsvertreters K. seien dahin zu verstehen, daß für mindestens fünf Jahre Garantie übernommen werde, stellen allerdings im wesentlichen nicht eine Bekämpfung der Beweiswürdigung, sondern der rechtlichen Beurteilung dar. Denn, ob die Erklärungen K.'s als Zusicherung einer Garantie oder, wie die Vorinstanzen angenommen haben, bloß als Anbot einer Garantie zu werten sind, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Geht es doch dabei darum, wie die Äußerungen K.'s nach Treu und Glauben im redlichen Verkehr zu verstehen waren. Die Erklärungen K.'s können nun zwar nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, daß die Dachfolie zumindest so lange halten werde wie ein Preßkiesdach, worin die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft der Dachfolie hinsichtlich Haltbarkeit zu erblicken ist. Damit ist aber für die Kläger im Ergebnis nichts gewonnen. Denn in der Zusicherung dieser nicht sofort feststellbaren Eigenschaft lag nur die Hinausschiebung des gesetzlichen Fristenbeginnes auf den Zeitpunkt, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattete vergleiche Klang-Komm.[2] zu Paragraph 933, ABGB. 557 bei Anmerkung 71). Eine Vereinbarung des Inhaltes, daß ein allfälliger Mangel ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt seines Hervorkommens und seiner Erkennbarkeit innerhalb einer Frist von mindestens fünf Jahren geltend gemacht werden könne, kann aus den festgestellten Äußerungen bei Vertragsabschluß keinesfalls abgeleitet werden. Den Vorinstanzen ist nun darin beizupflichten, daß es sich hier um die Gewährleistung für eine bewegliche Sache handelt. Daß die Dachfolie, die als solche eine bewegliche Sache ist, zum Eindecken des Daches verwendet wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Beklagte nicht etwa die Eindeckung des Daches durchgeführt, sondern nur die Dachfolie geliefert hat, die in der Folge von Leuten der Kläger zum Eindecken des Daches verwendet wurde. Da der Mangel nach den Feststellungen der Vorinstanzen spätestens im Winter 1961/62 hervorgekommen ist und auch erkannt wurde, hat in diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Gewährleistungsfrist zu laufen begonnen. Sie war demnach im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 12. Juni 1963 bereits abgelaufen.
Auf die Frage, ob K. bzw. die Beklagte ein Verschulden trifft, kommen die Kläger in der Revision nicht mehr zurück. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß ein Verschulden K.'s oder der Beklagten nicht nachgewiesen sei, unbedenklich.
Ein Eingehen auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums im Sinn des § 871 ABGB. gegeben sind, erübrigte sich, weil eine Anfechtung des Vertrages auf Grund der angeführten Gesetzesstelle nicht vorliegt.Ein Eingehen auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums im Sinn des Paragraph 871, ABGB. gegeben sind, erübrigte sich, weil eine Anfechtung des Vertrages auf Grund der angeführten Gesetzesstelle nicht vorliegt.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.