Die dagegen von der klagenden Partei erhobene Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht tatsächlich ein erheblicher Verfahrensverstoß unterlaufen ist, der von der klagenden Partei in der Revision - wenngleich unter dem Titel der Nichtigkeit - inhaltlich auch gerügt wird. Die Revision ist im Sinn des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist hingegen nicht verwirklicht: Der Tatbestand des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO betrifft drei Fälle (mangelhafte Fassung des Urteils, sodass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; Widersprüchlichkeit des Urteils mit sich selbst; keine Entscheidungsbegründung). Zum hier allein in Frage kommenden Nichtigkeitsgrund der mangelnden Entscheidungsbegründung wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass nur der völlige Mangel der Gründe, nicht jedoch eine mangelhafte Begründung den Nichtigkeitsgrund bildet (vgl die Nachweise bei Kodek in Rechberger² § 477 ZPO Rz 11). Davon kann hier noch nicht gesprochen werden, weil das Berufungsgericht zwar tatsächlich die Klageabweisung hinsichtlich der unstrittigen Positionen nicht begründete, aber erkennbar (fälschlich) davon ausging, dass sich das gesamte von der klagenden Partei geltend gemachte Begehren auf den Lieferauftrag über die Marmorfliesen und die Treppenanlage bezog.Die dagegen von der klagenden Partei erhobene Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht tatsächlich ein erheblicher Verfahrensverstoß unterlaufen ist, der von der klagenden Partei in der Revision - wenngleich unter dem Titel der Nichtigkeit - inhaltlich auch gerügt wird. Die Revision ist im Sinn des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist hingegen nicht verwirklicht: Der Tatbestand des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO betrifft drei Fälle (mangelhafte Fassung des Urteils, sodass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; Widersprüchlichkeit des Urteils mit sich selbst; keine Entscheidungsbegründung). Zum hier allein in Frage kommenden Nichtigkeitsgrund der mangelnden Entscheidungsbegründung wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass nur der völlige Mangel der Gründe, nicht jedoch eine mangelhafte Begründung den Nichtigkeitsgrund bildet vergleiche die Nachweise bei Kodek in Rechberger² Paragraph 477, ZPO Rz 11). Davon kann hier noch nicht gesprochen werden, weil das Berufungsgericht zwar tatsächlich die Klageabweisung hinsichtlich der unstrittigen Positionen nicht begründete, aber erkennbar (fälschlich) davon ausging, dass sich das gesamte von der klagenden Partei geltend gemachte Begehren auf den Lieferauftrag über die Marmorfliesen und die Treppenanlage bezog.
Allerdings bildet der Umstand, dass das Berufungsgericht sich über die Außerstreitstellung des Beklagten in Ansehung der Rechnungen/F und G (3467 DM und 957 DM für Ofenverkleidungen) hinwegsetzte, einen erheblichen Verfahrensverstoß. In diesem Umfang hat der Beklagte das Klagebegehren nur unter Hinweis auf die eingewendete (und vom Berufungsgericht nicht behandelte) Gegenforderung bestritten. Das Berufungsgericht lässt auch nicht erkennen, warum es das auf /B (323 DM für gelieferte Steingrundpatina und Bienenwachssiegel) gegründete Begehren abwies, obwohl das Erstgericht - insofern vom Beklagten in der Berufung auch nicht bekämpft - feststellte, dass die Gattin des Beklagten diese Waren für den Betrieb des Beklagten bestellte. Bereits diese dem Berufungsverfahren anhaftende Mangelhaftigkeit des Verfahrens hat jedenfalls zu einer Aufhebung des vom Mangel betroffenen Teiles des Berufungsurteiles (Abweisung der Positionen betreffend die Rechnungen /B, /F und /G) zu führen, weil das Berufungsgericht in Ansehung dieser Positionen - die nur unter Hinweis auf die eingewendete Gegenforderung bestritten wurden - auf die Gegenforderung hätte eingehen müssen.
Die weiteren umfangreichen Revisionsausführungen der klagenden Partei zielen zum größten Teil auf die im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Tatfrage ab und sind insoweit unbeachtlich. Klarzustellen ist allerdings, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen - und im Berufungsverfahren vom Beklagten bekämpften - Feststellungen auch in Ansehung der übrigen klagegegenständlichen Positionen nicht zutrifft: Die Geltung der AGB der klagenden Partei ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Daraus folgt zunächst, dass der Auffassung des Berufungsgerichtes zu folgen ist, dass aus Punkt 10 der AGB der klagenden Partei die Anwendbarkeit österreichischen Rechts abzuleiten ist. Ebenfalls zutreffend ist, dass es sich bei dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Liefervertrag um einen Kaufvertrag handelt. Dem Berufungsgericht ist daher auch darin beizupflichten, dass die Beurteilung, ob die gelieferten Waren (Bodenfliesen; Treppenanlage) mangelhaft sind, nach österreichischem Gewährleistungskaufrecht idF vor dem GewRÄG BGBl Nr 48/2001 zu beurteilen ist. Da es sich bei dem Lieferauftrag zwischen den Streitteilen um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, traf den Beklagten als Kaufmann die Rügepflicht nach § 377 Abs 1 HGB.Die weiteren umfangreichen Revisionsausführungen der klagenden Partei zielen zum größten Teil auf die im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Tatfrage ab und sind insoweit unbeachtlich. Klarzustellen ist allerdings, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen - und im Berufungsverfahren vom Beklagten bekämpften - Feststellungen auch in Ansehung der übrigen klagegegenständlichen Positionen nicht zutrifft: Die Geltung der AGB der klagenden Partei ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Daraus folgt zunächst, dass der Auffassung des Berufungsgerichtes zu folgen ist, dass aus Punkt 10 der AGB der klagenden Partei die Anwendbarkeit österreichischen Rechts abzuleiten ist. Ebenfalls zutreffend ist, dass es sich bei dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Liefervertrag um einen Kaufvertrag handelt. Dem Berufungsgericht ist daher auch darin beizupflichten, dass die Beurteilung, ob die gelieferten Waren (Bodenfliesen; Treppenanlage) mangelhaft sind, nach österreichischem Gewährleistungskaufrecht in der Fassung vor dem GewRÄG Bundesgesetzblatt Nr 48 aus 2001, zu beurteilen ist. Da es sich bei dem Lieferauftrag zwischen den Streitteilen um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, traf den Beklagten als Kaufmann die Rügepflicht nach Paragraph 377, Absatz eins, HGB.
Soweit das Berufungsgericht davon auszugehen scheint, dass die der
Kaufsache ursprünglich anhaftenden Mängel ( Trittstufen; zu große
Farbabweichungen bei den Bodenfliesen) den Beklagten zur Wandlung
berechtigten, ist auf die erstgerichtliche Feststellung zu verweisen,
wonach eine Nachbearbeitung der Trittstufen sowie die Nachlieferung
weiterer Bodenfliesen zur Angleichung der Farbunterschiede zwischen
den Streitteilen im Beisein des Bauherrn vereinbart wurde. Ferner
wurde festgestellt, dass die klagende Partei vereinbarungsgemäß die
Nachbearbeitung der Trittstufen veranlasste und 50 m² Bodenplatten
zur Angleichung der Farbunterschiede bereit hielt. Dass die vom
Beklagten nie abgerufenen nachträglich bereitgestellten Bodenplatten
ebenfalls zu große Farbunterschiede aufwiesen, stellte das
Erstgericht ebensowenig fest, wie dass die Nachbearbeitung der
Trittstufen nicht ordnungsgemäß erfolgte. Vielmehr steht lediglich
fest, dass die Trittstufen und Bodenplatten den Anforderungen der
Bearbeitung von antik-elegant und einem harmonischen Gesamtbild in
Farbe und Struktur entsprechen, wobei lediglich ein einziger
Arbeitsgang bei der Bodenfliese (Patinieren mit Wachs), welches auch
vor Ort durchgeführt werden kann, fehlt. Die Risse der Trittstufen an
der Vorderkante bzw an den Köpfen sind bearbeitungs- und
materialbedingt. Auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen kann
der Beklagte wegen der getroffenen Verbesserungsvereinbarung, die die
klagende Partei einhielt bzw deren Nichteinhaltung jedenfalls nicht
feststeht, einen Anspruch auf Wandlung nicht auf die ursprünglich
vorhandenen Mängel stützen. Als einziger vom Erstgericht
festgestellter "Mangel" verbleibt daher das Fehlen eines letzten
Arbeitsganges an den Bodenplatten. Wie sich aus dem Zusammenhalt der
erstgerichtlichen Feststellungen mit der Beweiswürdigung des
Erstgerichtes (S 21 der UA des Erstgerichtes) ergibt, beinhaltet
dieser letzte noch fehlende Arbeitsgang das Wachsen an Ort und
Stelle, was den Unterschied in der Oberfläche (Glänzen der Oberfläche
bei den Trittstufen; matte Oberfläche bei den Bodenplatten)
ausgleichen würde. Gerade darauf, dass das Wachsen der Bodenplatten
noch fehle, hat aber der Beklagte weder seinen Vertragsrücktritt
gegründet noch steht fest, dass dieser Mangel vom Beklagten im Sinne
des § 377 Abs 1 HGB gerügt wurde. Der Beklagte stellte sich vielmehr
während des Verfahrens auf den Standpunkt, dass eine nicht
auftragsgemäße Oberflächenbehandlung ("antik-natur" anstatt
"antik-elegant") geliefert worden sei. Den Feststellungen des
Erstgerichtes lässt sich nicht entnehmen, dass das Unterlassen der
Behandlung der Bodenplatten den behaupteten Mangel begründet. Auf
Basis der erstgerichtlichen Feststellungen ist daher die
Klageabweisung auch in Ansehung der den gegenständlichen Lieferauftrag betreffenden Positionen nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht wird sich daher mit der Tatsachenrüge des Beklagten in dessen Berufung inhaltlich auseinanderzusetzen haben und bei Behandlung der eingewendeten Gegenforderung das in den AGB der klagenden Partei vereinbarte Kompensationsverbot (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0033884 und RS0016592) zu beachten haben. Wenngleich nach der Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0016592) auch eine Vereinbarung zulässig ist, wonach der Käufer Zahlungen wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche nicht zurückhalten darf, gilt das nicht (SZ 55/27; 1 Ob 101/00k), wenn bereits feststeht, dass das Werk (hier: Kaufsache) mangelhaft ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Erledigung der Tatsachenrüge durch das Berufungsgericht erforderlich.Klageabweisung auch in Ansehung der den gegenständlichen Lieferauftrag betreffenden Positionen nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht wird sich daher mit der Tatsachenrüge des Beklagten in dessen Berufung inhaltlich auseinanderzusetzen haben und bei Behandlung der eingewendeten Gegenforderung das in den AGB der klagenden Partei vereinbarte Kompensationsverbot (zur Zulässigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0033884 und RS0016592) zu beachten haben. Wenngleich nach der Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0016592) auch eine Vereinbarung zulässig ist, wonach der Käufer Zahlungen wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche nicht zurückhalten darf, gilt das nicht (SZ 55/27; 1 Ob 101/00k), wenn bereits feststeht, dass das Werk (hier: Kaufsache) mangelhaft ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Erledigung der Tatsachenrüge durch das Berufungsgericht erforderlich.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.