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Entscheidung 8 Ob 37/08m×

Entscheidung 8 Ob 37/08m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob37/08m

Entscheidungsdatum

03.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Anton P***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Riedl und Dr. Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, wegen Unterlassung (25.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 15. November 2007, GZ 21 R 255/07v-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinen Ausführungen zum Vorliegen einer öffentlichen Urkunde im Sinn des Paragraph 292, ZPO und zur Anwendbarkeit der dort normierten Beweisregeln zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, sondern versucht vielmehr unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Nach Paragraph 15, zweiter Satz AVG ist der Beweis der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorgangs des Verlaufs der Verhandlung und des Inhalts der dabei abgegebenen Erklärungen jedenfalls zulässig (VwGH 21. 2. 2002, 2001/07/0119). Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die beklagte Partei diesen Beweis erbracht hat.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0044298; RS0044358; RS0042936; RS0042776). Davon, dass die Vorinstanzen die Erklärung des Klägers in unvertretbarer Weise ausgelegt hätten, kann aber vorliegend keine Rede sein. Die Vorinstanzen sind auch jedenfalls vertretbar davon ausgegangen, dass der Wegfall eines bei einer Wertsicherungsklausel vereinbarten Wertmessers nicht zur Unbestimmbarkeit einer vertraglichen Leistung führt, sondern der dem weggefallenen Wertmesser am nächsten kommende Vergleichsmaßstab in Betracht zu ziehen ist vergleiche SZ 44/58; RIS-Justiz RS0019447).

Im Übrigen macht der Rechsmittelwerber in Wahrheit unzulässigerweise Verfahrensmängel erster Instanz geltend, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurden (Zechner in Fasching/Konecny IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 35 mwN).

Textnummer

E87086

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00037.08M.0403.000

Im RIS seit

03.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20080403_OGH0002_0080OB00037_08M0000_000

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