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Entscheidung 8 Ob 37/18a×

Entscheidung 8 Ob 37/18a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob37/18a

Entscheidungsdatum

23.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners I* Ö*, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 31. Jänner 2018, GZ 21 R 19/18w-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung des Paragraph 280, IO nF durch das Rekursgericht entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (8 Ob 5/18w, 8 Ob 6/18t ua).

Während der Entfall der Mindestquote auch in anhängigen Verfahren anzuwenden ist, in denen nach dem 31. 10. 2017 über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, kommt die Verkürzung des Abschöpfungszeitraums auf fünf Jahre in den Altverfahren nur sukzessive zum Tragen. In allen laufenden Verfahren, in denen die Abtretung vor dem 1. 11. 2015 wirksam wurde, bleibt es unverändert bei einer insgesamt siebenjährigen Laufzeit. Ungeschmälert kommt die Verkürzung auf fünf Jahre erst jenen Schuldnern zugute, deren Abtretungszeitraum am 1. 11. 2017 oder später begonnen hat (8 Ob 5/18w; 8 Ob 6/18t; Konecny, IRÄG 2017 und Neues im Insolvenzrecht für natürliche Personen, ecolex 2017, 1160; Mohr, Neuerungen im Privatinsolvenzrecht, ZIK 2017/111; s.a. Riel, Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, AnwBl 2017, 275).

Textnummer

E121458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E121458

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20180323_OGH0002_0080OB00037_18A0000_000