Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt den Zuspruch von 42.000 S s.A. mit der Begründung, er sei als Fußgänger vom Lenker eines PKW niedergestoßen und hiebei verletzt worden. Der schuldtragende Lenker habe nicht ausgeforscht werden können. Durch den Unfall seien dem Kläger Schäden von insgesamt 63.000 S erwachsen. Unter Berücksichtigung eines allfälligen geringen Mitverschuldens des Klägers werde nur der Betrag von 42.000 S geltend gemacht.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren unter Annahme des Alleinverschuldens des Klägers zur Gänze abgewiesen. Hiebei ging es von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Der mj.Kläger war am 4.12.1980 gegen 18 Uhr 15 mit drei Freunden als Krampus verkleidet in der Umgebung von Seeboden unterwegs. Er trug neben der schweren Verkleidung auch eine Maske, die seine Sicht behinderte, weshalb er beim Überqueren der Fahrbahn den Verkehr nur durch eine Drehung seines Körpers beobachten hätte können. Nachdem die drei Freunde des Klägers die Bundesstraße 98 trampelnd und hüpfend überquert hatten und nun auch der Kläger, ohne genügende Beobachtung der Fahrbahn, diese überqueren wollte, kam aus Richtung Seeboden ein von einem unbekannten Mann gelenkter PKW und erfaßte den Kläger, der das herannahende Fahrzeug nicht gesehen hatte. Die Unfallstelle befindet sich auf einer übersichtlichen Straße. Es war zwar nicht mehr hell, aber es befand sich dort eine Straßenbeleuchtung. Es war nicht eisig und hat nicht geschneit. Der Lenker des PKW stieg aus seinem Fahrzeug und fragte den Kläger, ob ihm etwas passiert sei. Der Kläger verneinte und sagte, der Unbekannte könne ruhig weiterfahren, was diese auch tat. Erst nachdem sich der Autofahrer entfernt hatte, bemerkte der Kläger Schmerzen. Eine unbekannte Autofahrerin brachte ihn nach Hause. Anschließend wurden bei ihm ein Bruch des 4. und 5. Mittelfußknochens rechts sowie eine Bänderzerrung am rechten Sprunggelenk festgestellt.
Auf der Fahrbahn befand sich eine 21,20 m lange Bremsspur. Das Strafverfahren gegen unbekannte Täter wurde gemäß § 412 StPO abgebrochen, weil der PKW-Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen, billigte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß den Kläger ein überwiegendes Verschulden treffe, doch bestehe eine Haftung auch nach dem EKHG. Ein Entastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG sei vom Beklagten nicht erbracht worden. Aus diesem Grunde müssen gemäß § 7 EKHG die Grundsätze des § 1304 ABGB angewendet werden. Unter Berücksichtigung des jedenfalls überwiegenden Verschuldens des Klägers und demnach der geringeren Bewertung der Gefährdungshaftung des unbekannten Lenkers sei eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Klägers anzunehmen. Da jedoch die Höhe des klägerischen Anspruches nicht geprüft worden sei, erweise sich die Sache als noch nicht spruchreif. Der vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist nicht zulässig.Auf der Fahrbahn befand sich eine 21,20 m lange Bremsspur. Das Strafverfahren gegen unbekannte Täter wurde gemäß Paragraph 412, StPO abgebrochen, weil der PKW-Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen, billigte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß den Kläger ein überwiegendes Verschulden treffe, doch bestehe eine Haftung auch nach dem EKHG. Ein Entastungsbeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG sei vom Beklagten nicht erbracht worden. Aus diesem Grunde müssen gemäß Paragraph 7, EKHG die Grundsätze des Paragraph 1304, ABGB angewendet werden. Unter Berücksichtigung des jedenfalls überwiegenden Verschuldens des Klägers und demnach der geringeren Bewertung der Gefährdungshaftung des unbekannten Lenkers sei eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Klägers anzunehmen. Da jedoch die Höhe des klägerischen Anspruches nicht geprüft worden sei, erweise sich die Sache als noch nicht spruchreif. Der vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nur aussprechen, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist ein Rechtsmittel, falls der Streitwert 300.000 S nicht übersteigt, nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nur aussprechen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist ein Rechtsmittel, falls der Streitwert 300.000 S nicht übersteigt, nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Das Berufungsgericht hat den Rechtskraftvorbehalt nur damit begründet, daß zur Frage, ob sich die Ersatzpflicht des Fachverbandes der V*** nach dem Verkehrsopfergesetz zur Gänze nach den Bestimmungen über die Halterhaftung im Sinne des EKHG richtet, noch keine oberstgerichtliche Judikatur vorliegt. Mit Recht hat es hier die Frage der Haftungsaufteilung nicht erwähnt. Bei der Wertung eines Verschuldensanteiles handelt es sich um eine vom Berufungsgericht ohne wesentliche Verkennung der Rechtslage gelöste Frage des Einzelfalles, die einen Rechtszug nach § 502 Abs 4 ZPO nicht rechtfertigt (8 Ob 1008/84, 8 Ob 1001/84, 8 Ob 1021/84, 2 Ob 1019/84 u. a.).Das Berufungsgericht hat den Rechtskraftvorbehalt nur damit begründet, daß zur Frage, ob sich die Ersatzpflicht des Fachverbandes der V*** nach dem Verkehrsopfergesetz zur Gänze nach den Bestimmungen über die Halterhaftung im Sinne des EKHG richtet, noch keine oberstgerichtliche Judikatur vorliegt. Mit Recht hat es hier die Frage der Haftungsaufteilung nicht erwähnt. Bei der Wertung eines Verschuldensanteiles handelt es sich um eine vom Berufungsgericht ohne wesentliche Verkennung der Rechtslage gelöste Frage des Einzelfalles, die einen Rechtszug nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO nicht rechtfertigt (8 Ob 1008/84, 8 Ob 1001/84, 8 Ob 1021/84, 2 Ob 1019/84 u. a.).
Da sich der Rekurs des Klägers ausschließlich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung richtet, erweist sich dieses Rechtsmittel als nicht zulässig.
Dem Beklagten gebühren für seine Rekursbeantwortung keine Kosten, weil er auf den Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen und auch nicht die Zurückweisung des Rekurses des Klägers beantragt hat.