Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Erwägungen zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht schon dargelegt, weshalb die gemäß § 171 KO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen über die fehlende Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners einer teleologischen Reduktion bedürfen. Das Mehrparteienverfahren (so vornehmlich die Begründung in EvBl 1989/42, 148) gestattet nicht die rückwirkende Aufhebung der Konkurseröffnung und weiterer im Insolvenzverfahren ergangener Beschlüsse und macht den Beginn der Anfechtungsmöglichkeit durch den geschäftsunfähigen Gemeinschuldner von der Zustellung an seinen gesetzlichen Vertreter gemäß § 534 Abs 2 Z 2 ZPO uabhängig.Zutreffend hat das Rekursgericht schon dargelegt, weshalb die gemäß Paragraph 171, KO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen über die fehlende Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners einer teleologischen Reduktion bedürfen. Das Mehrparteienverfahren (so vornehmlich die Begründung in EvBl 1989/42, 148) gestattet nicht die rückwirkende Aufhebung der Konkurseröffnung und weiterer im Insolvenzverfahren ergangener Beschlüsse und macht den Beginn der Anfechtungsmöglichkeit durch den geschäftsunfähigen Gemeinschuldner von der Zustellung an seinen gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO uabhängig.
So wie - im materiellen Recht - seit Gschnitzer, Die Kündigung nach deutschem und österreichischem Recht (Jherings Jahrbücher 76 [1926], 317 ff, 396 ff) bei Dauerschuldverhältnissen wegen der Schwierigkeit einer Rückabwicklung die Ablösung der Anfechtungs- durch eine Auflösungsmöglichkeit vertreten wird (vgl Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I, 71; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I3, 111 ua) bzw im Gesellschaftsrecht (vgl Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 18; § 41 Abs 4 GmbHG; sowie die Einschränkung der Anfechtbarkeit gegenüber der Nichtigkeit von Betriebsratswahlen, §§ 59 ff ArbVG) folgt im Wege einer Gesamtanalogie auch hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung des Verfahrensrechtes eine Einschränkung der Rückwirkung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO. Der vom Rekurswerber geltend gemachte besondere Schutz der Gesetze für in ihrer Handlungsfähigkeit beeinträchtigte Personen (§ 21 Abs 1 ABGB) hat im Insolvenzverfahren zurückzustehen, zumal der Gemeinschuldner mit der Konkurseröffnung teilweise geschäftsunfähig wird und für seine Vertretung insoweit durch den Masseverwalter gesorgt ist. Auch wenn die Funktion des Masseverwalters im Sinne der von der Amtstheorie überholten Vertretertheorie (vgl dazu Kuhn-Uhlenbruck, KO11, Rz 17 zu § 6; Jaeger/Henckel RN 14 zu § 6 KO) nicht als Vertreter des Gemeinschuldners (oder der Konkursgläubiger) verstanden werden sollte, ist dadurch das Erfordernis einer Vertretung des Gemeinschuldners insoweit relativiert, als eine rückwirkende Berücksichtigung der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Gemeinschuldners zum Schutze des Gemeinschuldners im Widerstreit zu den Interessen der übrigen Konkursbeteiligten nicht geboten ist. Dies bedeutet jedoch den Eintritt der formellen Rechtskraft (Rechberger Komm ZPO Rz 23 vor § 390) für den prozeßunfähigen Gemeinschuldner noch nicht zwangsläufig mit der Konkurseröffnung in der Weise, daß seine rechtlich geschützten Interessen nur mehr mit Wirkung ex nunc geltend gemacht werden könnten. Der Rechtsmittelwerber hat aber keine Umstände in seinem Rechtsmittel (ON 75) vorgebracht, weshalb der Beitritt des Masseverwalters in einem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren nicht rechtens sein sollte; er hat lediglich auf seine fehlende Prozeßfähigkeit hingewiesen. Im Konkursverfahren können die Interessen des Gemeinschuldners im Rahmen einer Verwertung des Erlöses aus dem Zwangsversteigerungsverfahren mit Wirkung ex nunc noch immer ausreichend berücksichtigt werden.So wie - im materiellen Recht - seit Gschnitzer, Die Kündigung nach deutschem und österreichischem Recht (Jherings Jahrbücher 76 [1926], 317 ff, 396 ff) bei Dauerschuldverhältnissen wegen der Schwierigkeit einer Rückabwicklung die Ablösung der Anfechtungs- durch eine Auflösungsmöglichkeit vertreten wird vergleiche Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins, 71; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I3, 111 ua) bzw im Gesellschaftsrecht vergleiche Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 18; Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG; sowie die Einschränkung der Anfechtbarkeit gegenüber der Nichtigkeit von Betriebsratswahlen, Paragraphen 59, ff ArbVG) folgt im Wege einer Gesamtanalogie auch hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung des Verfahrensrechtes eine Einschränkung der Rückwirkung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO. Der vom Rekurswerber geltend gemachte besondere Schutz der Gesetze für in ihrer Handlungsfähigkeit beeinträchtigte Personen (Paragraph 21, Absatz eins, ABGB) hat im Insolvenzverfahren zurückzustehen, zumal der Gemeinschuldner mit der Konkurseröffnung teilweise geschäftsunfähig wird und für seine Vertretung insoweit durch den Masseverwalter gesorgt ist. Auch wenn die Funktion des Masseverwalters im Sinne der von der Amtstheorie überholten Vertretertheorie vergleiche dazu Kuhn-Uhlenbruck, KO11, Rz 17 zu Paragraph 6,; Jaeger/Henckel RN 14 zu Paragraph 6, KO) nicht als Vertreter des Gemeinschuldners (oder der Konkursgläubiger) verstanden werden sollte, ist dadurch das Erfordernis einer Vertretung des Gemeinschuldners insoweit relativiert, als eine rückwirkende Berücksichtigung der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Gemeinschuldners zum Schutze des Gemeinschuldners im Widerstreit zu den Interessen der übrigen Konkursbeteiligten nicht geboten ist. Dies bedeutet jedoch den Eintritt der formellen Rechtskraft (Rechberger Komm ZPO Rz 23 vor Paragraph 390,) für den prozeßunfähigen Gemeinschuldner noch nicht zwangsläufig mit der Konkurseröffnung in der Weise, daß seine rechtlich geschützten Interessen nur mehr mit Wirkung ex nunc geltend gemacht werden könnten. Der Rechtsmittelwerber hat aber keine Umstände in seinem Rechtsmittel (ON 75) vorgebracht, weshalb der Beitritt des Masseverwalters in einem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren nicht rechtens sein sollte; er hat lediglich auf seine fehlende Prozeßfähigkeit hingewiesen. Im Konkursverfahren können die Interessen des Gemeinschuldners im Rahmen einer Verwertung des Erlöses aus dem Zwangsversteigerungsverfahren mit Wirkung ex nunc noch immer ausreichend berücksichtigt werden.
Diese Erwägungen begründen zusätzlich die von Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 20 bei FN 51, vertretene Ablehnung der von Pollak (Bartsch-Pollak3 II 44) vorgeschlagenen Transponierung der Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag. Die von Petschek/Reimer/Schiemer erheischte Beachtung der Geschäftsunfähigkeit des Gemeinschuldners wird durch die Berücksichtigung der von ihm vorgebrachten Argumente mit Wirkung ex nunc ausreichend, nämlich in einer auch die Interessen der übrigen Konkursbeteiligten berücksichtigenden Weise, gewährleistet.Diese Erwägungen begründen zusätzlich die von Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 20 bei FN 51, vertretene Ablehnung der von Pollak (Bartsch-Pollak3 römisch zwei 44) vorgeschlagenen Transponierung der Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag. Die von Petschek/Reimer/Schiemer erheischte Beachtung der Geschäftsunfähigkeit des Gemeinschuldners wird durch die Berücksichtigung der von ihm vorgebrachten Argumente mit Wirkung ex nunc ausreichend, nämlich in einer auch die Interessen der übrigen Konkursbeteiligten berücksichtigenden Weise, gewährleistet.
Da die vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung einer Forderung für den Konkurs keine rechtliche Wirkung hat (§ 109 Abs 2 KO) und seine Vernehmung vor Beschlußfassung über die in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten nur nach Tunlichkeit zu erfolgen hat (§ 118 Abs 1 KO), wird dem Gemeinschuldner nur eingeschränkt eine Rechtsmittelbefugnis gegen die Konkurseröffnung eingeräumt. Umstände, außer der fehlenden Prozeßfähigkeit, durch die der Rechtsmittelwerber materiell beschwert sein könnte und die mit Wirkung ex nunc zu berücksichtigen wären, hat er aber nicht geltend gemacht.Da die vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung einer Forderung für den Konkurs keine rechtliche Wirkung hat (Paragraph 109, Absatz 2, KO) und seine Vernehmung vor Beschlußfassung über die in den Paragraphen 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten nur nach Tunlichkeit zu erfolgen hat (Paragraph 118, Absatz eins, KO), wird dem Gemeinschuldner nur eingeschränkt eine Rechtsmittelbefugnis gegen die Konkurseröffnung eingeräumt. Umstände, außer der fehlenden Prozeßfähigkeit, durch die der Rechtsmittelwerber materiell beschwert sein könnte und die mit Wirkung ex nunc zu berücksichtigen wären, hat er aber nicht geltend gemacht.
Es kann somit schließlich dahingestellt bleiben, ob der allfällige Verlust der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners nicht ohnedies gemäß § 35 Abs 1 ZPO unbeachtlich ist.Es kann somit schließlich dahingestellt bleiben, ob der allfällige Verlust der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners nicht ohnedies gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ZPO unbeachtlich ist.
Gemäß § 173 Abs 1 KO ist im Konkursverfahren selbst im Falle eines - hier nicht gegebenen - Rechtsmittelerfolges ein Kostenzuspruch ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 173, Absatz eins, KO ist im Konkursverfahren selbst im Falle eines - hier nicht gegebenen - Rechtsmittelerfolges ein Kostenzuspruch ausgeschlossen.