Über Antrag der Mehrheit der Miteigentümer des Hauses Wien 14, F.- Gasse 2, EZ.... Kat-Gem. Penzing, erkannte die Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien für den 13./14. Bezirk mit ihren Vorentscheidungen vom 31. Dezember 1961 und 24. Mai 1963, daß die unbedingt notwendigen Instandsetzungsarbeiten an dem genannten Hause einen Aufwand von 133.216.15 S und 91.967.72 S, d. s. zusammen
225.183.87 S, erfordern und die Tilgung dieser Kosten innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren zulässig sei. Diese auf § 7 MG. gestützten Entscheidungen sind rechtskräftig. Der von der Beklagten gestellte Antrag auf Entscheidung durch das Gericht wurde vom Außerstreitrichter rechtskräftig zurückgewiesen. Gemäß dem von den nunmehrigen Klägern gestellten Antrag erkannte der Außerstreitrichter die nunmehrige Beklagte und Johann P. als weiteren Miteigentümer schuldig, der Aufnahme eines Kredites für Reparaturzwecke des genannten Hauses in der Höhe von insgesamt 247.996.34 S als zinsenfreies Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren und für den Fall, daß dieses nicht oder nur teilweise gewährt werden sollte, für den nicht gewährten Betrag der Aufnahme eines Reparaturdarlehens der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien mit 7%iger Verzinsung zuzustimmen, alle hiezu notwendigen Erklärungen zum Ansuchen um diesen Kredit sowie zur grundbücherlichen Sicherstellung der Darlehen, ferner Vinkulierungserklärungen der Feuerversicherungspolizze abzugeben, die Promessen zu unterfertigen und der Eröffnung eines Kontos bei der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien mit Zeichnungsberechtigung der Erstklägerin zuzustimmen.225.183.87 S, erfordern und die Tilgung dieser Kosten innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren zulässig sei. Diese auf Paragraph 7, MG. gestützten Entscheidungen sind rechtskräftig. Der von der Beklagten gestellte Antrag auf Entscheidung durch das Gericht wurde vom Außerstreitrichter rechtskräftig zurückgewiesen. Gemäß dem von den nunmehrigen Klägern gestellten Antrag erkannte der Außerstreitrichter die nunmehrige Beklagte und Johann P. als weiteren Miteigentümer schuldig, der Aufnahme eines Kredites für Reparaturzwecke des genannten Hauses in der Höhe von insgesamt 247.996.34 S als zinsenfreies Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren und für den Fall, daß dieses nicht oder nur teilweise gewährt werden sollte, für den nicht gewährten Betrag der Aufnahme eines Reparaturdarlehens der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien mit 7%iger Verzinsung zuzustimmen, alle hiezu notwendigen Erklärungen zum Ansuchen um diesen Kredit sowie zur grundbücherlichen Sicherstellung der Darlehen, ferner Vinkulierungserklärungen der Feuerversicherungspolizze abzugeben, die Promessen zu unterfertigen und der Eröffnung eines Kontos bei der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien mit Zeichnungsberechtigung der Erstklägerin zuzustimmen.
Das Rekursgericht vertrat den Standpunkt, daß ein wirksamer Mehrheitsbeschluß der Liegenschaftseigentümer vorliege und daher der erhobene Anspruch im ordentlichen Verfahren durchzusetzen sei. Es hob daher den Beschluß des Erstgerichtes als nichtig auf, ohne jedoch das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären und den von den Mehrheitseigentümern gestellten, oben wiedergegebenen Antrag wegen Unzuständigkeit des Außerstreitrichters zurückzuweisen (Beschluß des LG. für ZRS. Wien vom 19. Februar 1964).
Die Kläger stellen nunmehr im Rechtsweg das gleiche Begehren, nur mit dem Unterschied, daß sie die Gesamthöhe des Kredites mit 248.023.24 S festlegten, weil sich die notwendigen Instandsetzungskosten durch die Geldbeschaffungs- und Überwachungskosten auf 148.074.25 S und 99.948.99 S, somit auf zusammen 248.023.24 S erhöhten, und begrunden ihr Begehren damit, daß die Beklagte als Eigentümerin von 4/32 Anteilen an der Liegenschaft die Zustimmung zur Aufnahme des Reparaturkredites verweigere.
Das Erstgericht erkannte gemäß dem Urteilsantrag der Kläger, mit der Begründung, daß sowohl die Vornahme notwendiger Ausbesserungen und wiederkehrender Instandsetzungsarbeiten als auch die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung solcher Arbeiten als eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung anzusehen sei, worüber die Mehrheit der Eigentümer unter Bindung der Minderheit zu entscheiden habe. Die Beklagte sei daher verpflichtet, zur Durchführung des Mehrheitsbeschlusses beizutragen, unabhängig davon, ob die beschlossenen Vorkehrungen unzweckmäßig oder unwirtschaftlich seien.
Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, daß mit Rücksicht auf die untrennbare Verbindung der Frage, ob die getroffenen Maßnahmen der Mehrheitseigentümer in den Rahmen der ordentlichen Verwaltung fallen, mit der Unzuständigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters der Streitrichter an die der Zuständigkeitsentscheidung zugrunde liegende Rechtsansicht des Außerstreitrichters sachlich gebunden sei. Das Berufungsgericht ging daher davon aus, daß bezüglich der Darlehensaufnahme ein bindender Mehrheitsbeschluß vorliege, und bestätigte, ohne auf die Einwendungen der beklagten Partei einzugehen, das Ersturteil. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteige.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.