Aus der Begründung:
Zunächst ist dem Berufungsgericht darin beizustimmen, daß die Frage, ob der Klagsanspruch im ordentlichen Rechtsweg oder im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen ist, zufolge der wegen des Wohnsitzes des Beklagten in Österreich gegebenen inländischen Gerichtsbarkeit jedenfalls nach den österreichischen Verfahrensvorschriften zu beantworten ist, wobei es gleichgültig ist, ob inländisches oder ausländisches materielles Recht zur Anwendung zu kommen hat. Da Art. XLIII EGZPO. für die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde den Klageweg vorsieht, ist, wie sich aus der in diesem Artikel zitierten Bestimmung des § 304 (1) Z. 2 ZPO. ergibt, auch für die Geltendmachung des Anspruches auf Ausfolgung einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Urkunde der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. Stagel - Michlmayr, ZPO.[12] Anm. 1 zu § 304; siehe weiter Klang-Komm.[2] III 1135). Der Rekurseinwand, es liege Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, ist daher nicht berechtigt.Zunächst ist dem Berufungsgericht darin beizustimmen, daß die Frage, ob der Klagsanspruch im ordentlichen Rechtsweg oder im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen ist, zufolge der wegen des Wohnsitzes des Beklagten in Österreich gegebenen inländischen Gerichtsbarkeit jedenfalls nach den österreichischen Verfahrensvorschriften zu beantworten ist, wobei es gleichgültig ist, ob inländisches oder ausländisches materielles Recht zur Anwendung zu kommen hat. Da "Art". XLIII EGZPO. für die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde den Klageweg vorsieht, ist, wie sich aus der in diesem Artikel zitierten Bestimmung des Paragraph 304, (1) Ziffer 2, ZPO. ergibt, auch für die Geltendmachung des Anspruches auf Ausfolgung einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Urkunde der ordentliche Rechtsweg gegeben vergleiche Stagel - Michlmayr, ZPO.[12] Anmerkung 1 zu Paragraph 304,; siehe weiter Klang-Komm.[2] römisch drei 1135). Der Rekurseinwand, es liege Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, ist daher nicht berechtigt.
Zutreffend haben die Untergerichte darauf hingewiesen, daß es der Lehre (Walker, Verdroß - Droßberg, Satter in Klang-Komm.[2] I/1 234) und der Rechtsprechung (SZ. XXXIV 91; EvBl. 1959 Nr. 316 u. a.) entspricht, bei richtiger Auslegung des § 300 ABGB. auch für bewegliche Sachen grundsätzlich die lex rei sitae anzuwenden, wobei sich der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an solchen Sachen nach den Gesetzen des Ortes richtet, an dem sich die Sachen zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes, welcher den Erwerb oder Verlust dinglicher Rechte begrundet haben soll, befunden haben. Da sich der Kläger bei seinem Begehren auf sein Miteigentum und auf die Tatsache beruft, daß er ältester Teilhaber an den gegenständlichen Urkunden sei, ist für die Anwendung des materiellen Rechtes der Ort maßgebend, an dem sich die Urkunden in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem das Recht des Klägers auf Verwahrung der Urkunden entstanden sein soll. Dieser Zeitpunkt ist der 19. April 1962, an welchem Tag Erich W., der nach Ansicht des Klägers bis dahin die Urkunden mit Recht verwahrt hat, gestorben ist.Zutreffend haben die Untergerichte darauf hingewiesen, daß es der Lehre (Walker, Verdroß - Droßberg, Satter in Klang-Komm.[2] I/1 234) und der Rechtsprechung (SZ. römisch 34 91; EvBl. 1959 Nr. 316 u. a.) entspricht, bei richtiger Auslegung des Paragraph 300, ABGB. auch für bewegliche Sachen grundsätzlich die lex rei sitae anzuwenden, wobei sich der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an solchen Sachen nach den Gesetzen des Ortes richtet, an dem sich die Sachen zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes, welcher den Erwerb oder Verlust dinglicher Rechte begrundet haben soll, befunden haben. Da sich der Kläger bei seinem Begehren auf sein Miteigentum und auf die Tatsache beruft, daß er ältester Teilhaber an den gegenständlichen Urkunden sei, ist für die Anwendung des materiellen Rechtes der Ort maßgebend, an dem sich die Urkunden in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem das Recht des Klägers auf Verwahrung der Urkunden entstanden sein soll. Dieser Zeitpunkt ist der 19. April 1962, an welchem Tag Erich W., der nach Ansicht des Klägers bis dahin die Urkunden mit Recht verwahrt hat, gestorben ist.
Es kann der Ansicht des Erstgerichtes, es entspreche bei Anwendung deutschen Rechtes dem in § 745 (2) DBGB. vorgeschriebenen billigen Ermessen, daß der Beklagte, der sich bereit erklärt hat, dem Kläger kostenlos legalisierte Abschriften der gegenständlichen Urkunden zur Verfügung zu stellen, diese Urkunden verwahre, weil der Beklagte nach dem Tode seines Vaters der Älteste des Stammes - gemeint ist damit offenbar: der älteste Nachkomme seines Vaters - sei, nicht beigepflichtet werden, wobei auch das Vorbringen des Beklagten, häufig in ganz Europa unterwegs zu sein, nicht übergangen wird. Gerade eine solche Annahme würde bei der Beurteilung des Verwahrungsrechtes an den Urkunden dem billigen Ermessen widersprechen und mit den Interessen der Teilhaber an den Urkunden nicht im Einklang stehen (vgl. Klang-Komm.[2] III 1134). Wenn also im vorliegenden Rechtsstreit deutsches materielles Recht zur Anwendung kommen sollte, werden die für die Beurteilung nach § 745Es kann der Ansicht des Erstgerichtes, es entspreche bei Anwendung deutschen Rechtes dem in Paragraph 745, (2) DBGB. vorgeschriebenen billigen Ermessen, daß der Beklagte, der sich bereit erklärt hat, dem Kläger kostenlos legalisierte Abschriften der gegenständlichen Urkunden zur Verfügung zu stellen, diese Urkunden verwahre, weil der Beklagte nach dem Tode seines Vaters der Älteste des Stammes - gemeint ist damit offenbar: der älteste Nachkomme seines Vaters - sei, nicht beigepflichtet werden, wobei auch das Vorbringen des Beklagten, häufig in ganz Europa unterwegs zu sein, nicht übergangen wird. Gerade eine solche Annahme würde bei der Beurteilung des Verwahrungsrechtes an den Urkunden dem billigen Ermessen widersprechen und mit den Interessen der Teilhaber an den Urkunden nicht im Einklang stehen vergleiche Klang-Komm.[2] römisch drei 1134). Wenn also im vorliegenden Rechtsstreit deutsches materielles Recht zur Anwendung kommen sollte, werden die für die Beurteilung nach Paragraph 745
(2) DBGB. noch notwendigen Erörterungen anzustellen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen sein.
Es kann aber auch dem Erstgericht darin nicht gefolgt werden, der Kläger habe vorgebracht, die klagsgegenständlichen Urkunden hätten sich am 19. April 1962 bei Erich W. in Augsburg befunden, weshalb schon nach dem Klagsvorbringen deutsches Recht anzuwenden sei. Der Kläger brachte in seiner Klage lediglich vor, Erich W. habe nach dem Tode der Maria W. am 26. November 1934 die Urkunden in Verwahrung genommen und sei am 19. April 1962 in Augsburg gestorben. Das Berufungsgericht wieder ging nur davon aus, daß sich Erich W. "seinerzeit" im Besitz der Urkunden befunden habe. Es fehlen somit auch hier eindeutige Feststellungen, was aber, wie bereits dargelegt wurde, für die Beantwortung der Frage, welches materielle Recht anzuwenden sei, von Bedeutung ist.
Ohne die angeführten Feststellungen und ohne Klarstellung des Rechtes des Klägers an den streitgegenständlichen Urkunden ist eine Entscheidung nicht möglich, weshalb die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles erfolgen mußte.
Es hat aber das Berufungsgericht auch richtig erkannt, daß Adelsdiplome und Familienurkunden als gemeinschaftliche Urkunden im Sinne des § 844 ABGB, anzusehen sind (Klang-Komm.[2] III 1134, bei § 844 ABGB. Anm. 3, GlUNF. 5662) und daß es bei der Beurteilung nach diesem Gesetz grundsätzlich nur auf das Lebensalter des Miteigentümers, dem die Verwahrung der Urkunden zusteht, und nicht auf den Grad seiner Verwandtschaft ankommt.Es hat aber das Berufungsgericht auch richtig erkannt, daß Adelsdiplome und Familienurkunden als gemeinschaftliche Urkunden im Sinne des Paragraph 844, ABGB, anzusehen sind (Klang-Komm.[2] römisch drei 1134, bei Paragraph 844, ABGB. Anmerkung 3, GlUNF. 5662) und daß es bei der Beurteilung nach diesem Gesetz grundsätzlich nur auf das Lebensalter des Miteigentümers, dem die Verwahrung der Urkunden zusteht, und nicht auf den Grad seiner Verwandtschaft ankommt.
Die für die Frage, welches materielle Recht zur Anwendung zu kommen hat, entscheidenden Umstände wird das Erstgericht im Rahmen seiner materiellen Prozeßleitungspflicht nach § 182 ZPO. klarzustellen und sodann die notwendigen Feststellungen zu treffen haben.Die für die Frage, welches materielle Recht zur Anwendung zu kommen hat, entscheidenden Umstände wird das Erstgericht im Rahmen seiner materiellen Prozeßleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO. klarzustellen und sodann die notwendigen Feststellungen zu treffen haben.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes somit weder mit einer Mangelhaftigkeit noch mit einem Rechtsirrtum behaftet ist, war dem Rekurs der Erfolg zu versagen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, daß der Kläger seinen Anspruch nicht ausschließlich auf österreichisches Recht gestützt hat.