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Entscheidung 8 Ob 38/03a×

Entscheidung 8 Ob 38/03a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob38/03a

Entscheidungsdatum

10.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache des Günter R*****, Angestellter, *****, wegen des Antrages der Republik Österreich (Finanzamt Linz) auf Einstellung des Abschöpfungsverfahrens, über den Rekurs des Schuldners, vertreten durch Dr. Roland Gabl Dr. Josef Koch Mag. Harald Papesch Rechtsanwälte Partnerschaft in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 14. Jänner 2003, GZ 1 R 204/02x-45, mit dem der Rekurs des Schuldners gegen den Aufhebungsbeschluss des Landesgerichtes Steyr vom 19. November 2002, GZ 1 R 204/02-42 zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs des Schuldners wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat mit Beschluss 19. 11. 2002, 1 R 204/02-42, über Rekurs eines Gläubigers den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem dieses dessen Antrag auf Einstellung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen hat, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Beschlusses an den Obersten Gerichtshof hat das Rekursgericht nicht vorgenommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht dann den gegen den Aufhebungsbeschluss gerichteten Rekurs des Schuldners zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes als Durchlaufgericht erhobene Rekurs ist zulässig vergleiche Paragraph 171, KO, Paragraph 528, ZPO; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 528, Rz 1), aber nicht berechtigt.

Nach dem entsprechend Paragraph 171, KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Auch im Konkursverfahren ist daher ein Aufhebungsbeschluss ohne einem derartigen Ausspruch eines Rechtskraftvorbehalts nicht anfechtbar vergleiche RIS-Justiz RS0044170 mwN).

Textnummer

E69201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00038.03A.0410.000

Im RIS seit

10.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20030410_OGH0002_0080OB00038_03A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung