Entscheidung 8 Ob 38/10m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des J***** K***** P*****, vertreten durch Dr. Günther Fornara, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 31. Juli 2009, GZ 1 R 195/09k-84, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren nach der Konkursordnung beträgt die Rekursfrist nach § 176 Abs 1 KO generell 14 Tage, sodass es keine Rolle spielt, ob das Rekursverfahren als ein- oder zweiseitig anzusehen wäre, oder wie vielen Verfahrensbeteiligten gegen den konkreten Beschluss eine Rechtsmittellegitimation zukommt.Im Verfahren nach der Konkursordnung beträgt die Rekursfrist nach Paragraph 176, Absatz eins, KO generell 14 Tage, sodass es keine Rolle spielt, ob das Rekursverfahren als ein- oder zweiseitig anzusehen wäre, oder wie vielen Verfahrensbeteiligten gegen den konkreten Beschluss eine Rechtsmittellegitimation zukommt.
Die Zurückweisung des erst lange nach Ablauf der vierzehntägigen Frist eingebrachten Rechtsmittels des Schuldners durch das Rekursgericht entsprach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 171 KO zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.Die Zurückweisung des erst lange nach Ablauf der vierzehntägigen Frist eingebrachten Rechtsmittels des Schuldners durch das Rekursgericht entsprach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00038.10M.0422.000
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010
Dokumentnummer
JJT_20100422_OGH0002_0080OB00038_10M0000_000