Aus der Begründung:
Die Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten im Falle der Auflösung der Ehe oder unter Lebensgefährten im Falle der Aufhebung der Lebensgemeinschaft oder unter Verlobten im Falle der Auflösung des Verlöbnisses bereitet nicht selten Schwierigkeiten, da in derartigen Fällen meist klare Vereinbarungen fehlen.
Vereinigen Ehegatten, Lebensgefährten oder Verlobte ihre Mühe, ihr Einkommen oder sonstige Sachen zur Errichtung eines Wohnhauses welche Leistungen auch im Falle der Ehe über die Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten hinausgehen (vgl. EvBl. 1960/63 und SZ 40/123) -, so bietet sich als Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Rückgewähr von Leistungen einmal die Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes an, die auch stillschweigend zustandekommen kann. Gesellschaftsverträge sind aber Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, daß mehrere Personen an den Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder daß sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muß vielmehr eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte gibt (vgl. JBl. 1974, 430; QuHGZ 1969, 181/49; 1 Ob 83/74). Derartiges wird aber vom Kläger nicht behauptet. Insbesondere macht er nicht einen Anspruch auf Einräumung des gemeinschaftlichen Eigentums der Streitteile an der Liegenschaft geltend, wie er bei einem Gesellschaftsverhältnis bestunde.Vereinigen Ehegatten, Lebensgefährten oder Verlobte ihre Mühe, ihr Einkommen oder sonstige Sachen zur Errichtung eines Wohnhauses welche Leistungen auch im Falle der Ehe über die Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten hinausgehen vergleiche EvBl. 1960/63 und SZ 40/123) -, so bietet sich als Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Rückgewähr von Leistungen einmal die Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes an, die auch stillschweigend zustandekommen kann. Gesellschaftsverträge sind aber Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, daß mehrere Personen an den Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder daß sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muß vielmehr eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte gibt vergleiche JBl. 1974, 430; QuHGZ 1969, 181/49; 1 Ob 83/74). Derartiges wird aber vom Kläger nicht behauptet. Insbesondere macht er nicht einen Anspruch auf Einräumung des gemeinschaftlichen Eigentums der Streitteile an der Liegenschaft geltend, wie er bei einem Gesellschaftsverhältnis bestunde.
Wurde zwischen Eheleuten, Verlobten oder Lebensgefährten - wie häufig - bei gemeinschaftlichem Erwerb oder gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begrundet die Zweckverfehlung der Leistungen im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, der Lebensgemeinschaft oder des Verlöbnisses grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB (vgl. Arb. 5877; SZ 43/16; SZ 40/123; EvBl. 1964/424).Wurde zwischen Eheleuten, Verlobten oder Lebensgefährten - wie häufig - bei gemeinschaftlichem Erwerb oder gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begrundet die Zweckverfehlung der Leistungen im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, der Lebensgemeinschaft oder des Verlöbnisses grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB vergleiche Arb. 5877; SZ 43/16; SZ 40/123; EvBl. 1964/424).
Dabei erhebt sich die Frage, ob ein Verschulden des Zuwendenden am Zerbrechen der Ehe, der Lebensgemeinschaft oder des Verlöbnisses ein Rückforderungsrecht ausschließt. Die Frage ist umstritten. Für den Fall des Verlöbnisses oder der Lebensgemeinschaft hat der OGH in den Entscheidungen ZBl. 1935/10, SZ 22/122 und Arb. 5877 die Ansicht vertreten, daß ein Verschulden des Leistenden an der Aufhebung des Verlöbnisses oder der Lebensgemeinschaft einen Rückforderungsanspruch ausschließt. In den Entscheidungen SZ 13/209, SZ 34/164 und SZ 42/94 hat er den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Für den Fall der Auflösung der Ehe hat der OGH - soweit überschaubar - zu dieser Frage bisher noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. In der Entscheidung EvBl. 1964/424 hat der OGH die von der Ehegattin, aus deren überwiegendem Verschulden die Ehe geschieden worden ist, geltend gemachten Rückforderungsansprüche für ihre Mithilfe bei der Erbauung eines Einfamilienhauses aus dem Gründe des § 1435 ABGB bejaht, ohne auf die Frage der Auswirkung des Verschuldens der dortigen Klägerin an der Auflösung der Ehe einzugehen. In mehreren Entscheidungen wird - unter Berufung auf Wilburg in Klang[2] VI, 471 in sinngemäßer Anwendung des in § 815 dBGB ausgesprochenen Rechtsgedankens auf den Ausschluß des Rückforderungsanspruches hingewiesen, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat (SZ 43/16; SZ 42/94; 4 Ob 52/73). In der deutschen Lehre und Rechtsprechung ist die Anwendung der Bestimmungen des § 815 dBGB auf die treuwidrige Einflußnahme auf den Wegfall des mit der Leistung bezweckten Erfolges umstritten. Das Reichsgericht hat in seinen Entscheidungen JW 1936, 987 und HRR 1937, 1217 ausgesprochen, daß § 162 (§ 242) dBGB auch auf die Rückforderung wegen Wegfalles des Rechtsgrundes anzuwenden ist, wenn der Leistende den Wegfall wider Treu und Glauben herbeigeführt hat. In beiden Entscheidungen hat der Ehemann während der Ehe gemachte Zuwendungen von seiner Frau nach Auflösung der Ehe, an der er schuldig war, zurückverlangt. Dies wurde auch im Schrifttum gebilligt (vgl. Sörgel - Siebert - Knopp, Anm. 13 zu § 162 und Anm. 411 zu § 242; Staudinger - Coing Anm. 14 zu § 162 und Staudinger - Weber Anm. E 339 zu § 242). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung FamRZ 1968, 23 (= JZ 1968, 381 = NJW 1968, 245) unter Festhaltung an seiner Entscheidung BGHZ 29, 171 jedoch ausgesprochen, daß § 815 dBGB bei Wegfall des Rechtsgrundes (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 dBGB) nicht gilt und daß im Falle der Beistellung von Mitteln eines Ehegatten zum Bau eines Wohnhauses für die Familie auf dem Grundstück des anderen in der späteren Scheidung der Ehe regelmäßig nicht der Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges, sondern der Wegfall des Rechtsgrundes für die Zukunft zu finden ist. Diese Entscheidung hat im Schrifttum teils Zustimmung (Bemerkungen von Lorenz in JZ 1968, 382), teils Ablehnung (Deubner, FamRZ 1968, 351 ff.; Kühne, FamRZ 1968, 356) gefunden.Dabei erhebt sich die Frage, ob ein Verschulden des Zuwendenden am Zerbrechen der Ehe, der Lebensgemeinschaft oder des Verlöbnisses ein Rückforderungsrecht ausschließt. Die Frage ist umstritten. Für den Fall des Verlöbnisses oder der Lebensgemeinschaft hat der OGH in den Entscheidungen ZBl. 1935/10, SZ 22/122 und Arb. 5877 die Ansicht vertreten, daß ein Verschulden des Leistenden an der Aufhebung des Verlöbnisses oder der Lebensgemeinschaft einen Rückforderungsanspruch ausschließt. In den Entscheidungen SZ 13/209, SZ 34/164 und SZ 42/94 hat er den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Für den Fall der Auflösung der Ehe hat der OGH - soweit überschaubar - zu dieser Frage bisher noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. In der Entscheidung EvBl. 1964/424 hat der OGH die von der Ehegattin, aus deren überwiegendem Verschulden die Ehe geschieden worden ist, geltend gemachten Rückforderungsansprüche für ihre Mithilfe bei der Erbauung eines Einfamilienhauses aus dem Gründe des Paragraph 1435, ABGB bejaht, ohne auf die Frage der Auswirkung des Verschuldens der dortigen Klägerin an der Auflösung der Ehe einzugehen. In mehreren Entscheidungen wird - unter Berufung auf Wilburg in Klang[2] römisch sechs, 471 in sinngemäßer Anwendung des in Paragraph 815, dBGB ausgesprochenen Rechtsgedankens auf den Ausschluß des Rückforderungsanspruches hingewiesen, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat (SZ 43/16; SZ 42/94; 4 Ob 52/73). In der deutschen Lehre und Rechtsprechung ist die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 815, dBGB auf die treuwidrige Einflußnahme auf den Wegfall des mit der Leistung bezweckten Erfolges umstritten. Das Reichsgericht hat in seinen Entscheidungen JW 1936, 987 und HRR 1937, 1217 ausgesprochen, daß Paragraph 162, (Paragraph 242,) dBGB auch auf die Rückforderung wegen Wegfalles des Rechtsgrundes anzuwenden ist, wenn der Leistende den Wegfall wider Treu und Glauben herbeigeführt hat. In beiden Entscheidungen hat der Ehemann während der Ehe gemachte Zuwendungen von seiner Frau nach Auflösung der Ehe, an der er schuldig war, zurückverlangt. Dies wurde auch im Schrifttum gebilligt vergleiche Sörgel - Siebert - Knopp, Anmerkung 13 zu Paragraph 162 und Anmerkung 411 zu Paragraph 242,; Staudinger - Coing Anmerkung 14 zu Paragraph 162 und Staudinger - Weber Anmerkung E 339 zu Paragraph 242,). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung FamRZ 1968, 23 (= JZ 1968, 381 = NJW 1968, 245) unter Festhaltung an seiner Entscheidung BGHZ 29, 171 jedoch ausgesprochen, daß Paragraph 815, dBGB bei Wegfall des Rechtsgrundes (Paragraph 812, Absatz eins, Satz 2 Halbsatz 1 dBGB) nicht gilt und daß im Falle der Beistellung von Mitteln eines Ehegatten zum Bau eines Wohnhauses für die Familie auf dem Grundstück des anderen in der späteren Scheidung der Ehe regelmäßig nicht der Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges, sondern der Wegfall des Rechtsgrundes für die Zukunft zu finden ist. Diese Entscheidung hat im Schrifttum teils Zustimmung (Bemerkungen von Lorenz in JZ 1968, 382), teils Ablehnung (Deubner, FamRZ 1968, 351 ff.; Kühne, FamRZ 1968, 356) gefunden.
Im österreichischen Schrifttum hat sich mit der Auswirkung des Verschuldens des Leistenden an der Auflösung der Beziehungen zwischen ihm und dem Empfänger Bydlinski, Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen in Wilburg, FS 63 ff, und 75 ff., befaßt. Seine Ausführungen beziehen sich allerdings auf eine von den Partnern einer "Lebensgemeinschaft" in Aussicht gestellten Ehe, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat. Er vertritt hiebei die Auffassung, daß der Treuebruch des Partners einer solchen "Lebensgemeinschaft" wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit des Verhältnisses nicht als rechtserheblicher Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden könne, und gelangt zu dem Ergebnis, die Frage nach dem Einfluß des Verschuldens des Leistenden an der Zweckvereitelung auf seine Ansprüche sei dahin zu beantworten, daß er nur Kondiktionsansprüche im Rahmen des Vorteils des Leistungsempfängers erheben könne. Lägen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitlung auf beiden Seiten, z. B. in der Streitsucht beider Teile, wäre das Leistungsrisiko, das sich bei Arbeitsleistungen in der Differenz zwischen dem Engeltsanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen.Im österreichischen Schrifttum hat sich mit der Auswirkung des Verschuldens des Leistenden an der Auflösung der Beziehungen zwischen ihm und dem Empfänger Bydlinski, Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen in Wilburg, FS 63 ff, und 75 ff., befaßt. Seine Ausführungen beziehen sich allerdings auf eine von den Partnern einer "Lebensgemeinschaft" in Aussicht gestellten Ehe, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat. Er vertritt hiebei die Auffassung, daß der Treuebruch des Partners einer solchen "Lebensgemeinschaft" wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit des Verhältnisses nicht als rechtserheblicher Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden könne, und gelangt zu dem Ergebnis, die Frage nach dem Einfluß des Verschuldens des Leistenden an der Zweckvereitelung auf seine Ansprüche sei dahin zu beantworten, daß er nur Kondiktionsansprüche im Rahmen des Vorteils des Leistungsempfängers erheben könne. Lägen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitlung auf beiden Seiten, z. B. in der Streitsucht beider Teile, wäre das Leistungsrisiko, das sich bei Arbeitsleistungen in der Differenz zwischen dem Engeltsanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1304, ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen.
Zwar kann von der Unabhängigkeit des Bereicherungsanspruches von einem Verschulden den des Bereicherten nicht ohne weiteres auf eine Unbeachtlichkeit eines Verschuldens des Leistenden an der Zweckvereitelung für seinen Rückanforderungsanspruch geschlossen werden. Anders als in § 815 dBGB enthält das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch keine ausdrückliche Regelung über die Auswirkungen eines solchen Verschuldens des Leistenden. In Übereinstimmung mit der Lehre hat auch die Rechtsprechung den in § 815 dBGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, daß die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat, auch für das österreichische Recht als anwendbar anerkannt. Hat ein Ehegatte Leistungen für den Bau eines Wohnhauses auf dem Grundstück des anderen erbracht, so ist auch nach der österreichischen Rechtsprechung in der Scheidung der Ehe ein Wegfall des Rechtsgrundes für die von ihm erbrachten Leistungen zu finden (vgl. EvBl. 1964/424). § 815 dBGB schließt die Rückforderung, wenn der mit einer Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist, aus, wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges selbst wider Treu und Glauben verhindert hat. Die Gesetzesbestimmung schließt somit nach ihrem Wortlaut den Bereicherungsanspruch wegen Nichteintrittes des Erfolges, dessen Voraussetzungen an sich gegeben sind, deshalb aus, weil der Leistende wider Treu und Glauben selbst zur Entstehung des Rückforderungsanspruches beigetragen hat. Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Nichteintrittes des Erfolges (condictio causa data, causa non secuta) nehmen die Parteien bis zum Eintritt des bezweckten Erfolges einen Schwebezustand in Kauf. Es wird erwartet, daß in dieser Zwischenzeit der Leistende nichts gegen Treu und Glauben unternimmt, das geeignet ist, den Eintritt des Erfolges zu verhindern. Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Wegfalles des Rechtsgrundes (condictio causa finita) besteht dagegen nach der Vorstellung der Parteien kein Schwebezustand. Es wird nicht in einen von den Parteien bewußt geschaffenen Schwebezustand eingegriffen, sondern es wird bei einer als endgültig angesehenen Regelung durch das treuwidrige Verhalten eines Teiles bewirkt, daß der Rechtsgrund für die von ihm erbrachten Leistungen nachträglich wegfällt. Für diesen Fall gilt die Ausnahmevorschrift des § 815 dBGB nicht (vgl. BGH NJW 1968, 245; NJW 1959, 875). Es ist daher dem Berufungsgerichte dahin beizupflichten, daß die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Klägers nicht den Ausschluß seines Bereicherungsanspruches bewirkt. Allerdings ist im Sinne der Lehre das Verschulden des Leistenden an der Zweckvereitelung nicht ohne Einfluß auf den Umfang des Anspruches. Er kann Ansprüche nur im Rahmen des Nutzens des Leistungsempfängers erheben (vgl. Bydlinski, 77; Wilburg, Bereicherung, 145). Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, ist das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch auswirkt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen (vgl. Bydlinski, 77; JBl. 1974, 430).Zwar kann von der Unabhängigkeit des Bereicherungsanspruches von einem Verschulden den des Bereicherten nicht ohne weiteres auf eine Unbeachtlichkeit eines Verschuldens des Leistenden an der Zweckvereitelung für seinen Rückanforderungsanspruch geschlossen werden. Anders als in Paragraph 815, dBGB enthält das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch keine ausdrückliche Regelung über die Auswirkungen eines solchen Verschuldens des Leistenden. In Übereinstimmung mit der Lehre hat auch die Rechtsprechung den in Paragraph 815, dBGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, daß die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat, auch für das österreichische Recht als anwendbar anerkannt. Hat ein Ehegatte Leistungen für den Bau eines Wohnhauses auf dem Grundstück des anderen erbracht, so ist auch nach der österreichischen Rechtsprechung in der Scheidung der Ehe ein Wegfall des Rechtsgrundes für die von ihm erbrachten Leistungen zu finden vergleiche EvBl. 1964/424). Paragraph 815, dBGB schließt die Rückforderung, wenn der mit einer Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist, aus, wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges selbst wider Treu und Glauben verhindert hat. Die Gesetzesbestimmung schließt somit nach ihrem Wortlaut den Bereicherungsanspruch wegen Nichteintrittes des Erfolges, dessen Voraussetzungen an sich gegeben sind, deshalb aus, weil der Leistende wider Treu und Glauben selbst zur Entstehung des Rückforderungsanspruches beigetragen hat. Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Nichteintrittes des Erfolges (condictio causa data, causa non secuta) nehmen die Parteien bis zum Eintritt des bezweckten Erfolges einen Schwebezustand in Kauf. Es wird erwartet, daß in dieser Zwischenzeit der Leistende nichts gegen Treu und Glauben unternimmt, das geeignet ist, den Eintritt des Erfolges zu verhindern. Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Wegfalles des Rechtsgrundes (condictio causa finita) besteht dagegen nach der Vorstellung der Parteien kein Schwebezustand. Es wird nicht in einen von den Parteien bewußt geschaffenen Schwebezustand eingegriffen, sondern es wird bei einer als endgültig angesehenen Regelung durch das treuwidrige Verhalten eines Teiles bewirkt, daß der Rechtsgrund für die von ihm erbrachten Leistungen nachträglich wegfällt. Für diesen Fall gilt die Ausnahmevorschrift des Paragraph 815, dBGB nicht vergleiche BGH NJW 1968, 245; NJW 1959, 875). Es ist daher dem Berufungsgerichte dahin beizupflichten, daß die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Klägers nicht den Ausschluß seines Bereicherungsanspruches bewirkt. Allerdings ist im Sinne der Lehre das Verschulden des Leistenden an der Zweckvereitelung nicht ohne Einfluß auf den Umfang des Anspruches. Er kann Ansprüche nur im Rahmen des Nutzens des Leistungsempfängers erheben vergleiche Bydlinski, 77; Wilburg, Bereicherung, 145). Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, ist das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch auswirkt, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1304, ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen vergleiche Bydlinski, 77; JBl. 1974, 430).
Die Rechtssache erweist sich daher im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes noch nicht als spruchreif.