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Entscheidung 8 Ob 39/03y×

Entscheidung 8 Ob 39/03y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob39/03y

Entscheidungsdatum

10.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Hopmeier, Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Irene Monika Z*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 363.364,17 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2003, GZ 4 R 209/02p-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Erstgericht Feststellungen über den Inhalt der Parteienvereinbarung im Zusammenhang mit der Kreditgewährung getroffen und im Ergebnis auch ausgeschlossen, dass es zu einer Abweichung von der Vereinbarung über die Fälligkeit des Kredites gekommen ist. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der gegen diese Feststellungen erhobenen Beweisrüge befasst und diese Feststellungen übernommen. Die Frage, inwieweit nun den Feststellungen des Erstgerichtes tatsächlich schon eine negative Feststellung hinsichtlich der behaupteten Vereinbarung über eine Abweichung von dem Fälligkeitstermin entnommen werden kann, ist eine solche des Einzelfalles, der regelmäßig keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3). Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die es erforderlich machte, dass der Oberste Gerichtshof diese Frage aus Gründen der Rechtssicherheit aufgreift, vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Ist das Erstgericht doch ausdrücklich davon ausgegangen, dass es zu einer weiteren Prolongation der Kreditsumme nicht gekommen ist.

Ausgehend davon, dass eine negative Feststellung dazu vorliegt, fehlt es auch schon im Ansatz an dem von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangel dahin, dass das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen ist, vielmehr hat es diese ausdrücklich zur Gänze übernommen.

Woraus sich, ausgehend von den getroffenen Feststellungen und dem Vorbringen in erster Instanz, eine Verpflichtung der Klägerin, über den vereinbarten Fälligkeitstermin hinaus einen Kredit zu gewähren, ableiten lassen sollte, vermag die Beklagte ebenfalls nicht darzustellen. Insbesondere hat sie einen dahingehenden konkreten Einwand im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht erhoben, sondern ist davon ausgegangen, dass ohnehin kein Fälligkeitstermin vereinbart worden sei. Gründe, die einer Umschuldung entgegengestanden wären, wurden nicht vorgebracht.

Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E69514 8Ob39.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00039.03Y.0410.000

Dokumentnummer

JJT_20030410_OGH0002_0080OB00039_03Y0000_000