Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Darstellung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Erledigung der Revision kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels Darstellung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Erledigung der Revision kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung liegt Schikane im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB nicht nur dann vor, wenn die Schikaneabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht (RIS-Justiz RS0026265 mzwN, zuletzt etwa 5 Ob 225/08m; Mader, Neuere Judikatur zum Rechtsmissbrauch, JBl 1998, 677 ff; Karner in KBB2 § 1295 Rz 22 uva). Auch dass bei einem geringfügigen Grenzüberbau der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein kann, wenn eine Verhaltensweise des auf Entfernung klagenden Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentumsrechts ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund treten, wurde bereits wiederholt festgehalten (vgl RIS-Justiz RS0115858; ähnlich RS0010395 mzwN; anders bei tatsächlich substantiellen Beeinträchtigungen RIS-Justiz RS0037903 mwN).Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung liegt Schikane im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB nicht nur dann vor, wenn die Schikaneabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht (RIS-Justiz RS0026265 mzwN, zuletzt etwa 5 Ob 225/08m; Mader, Neuere Judikatur zum Rechtsmissbrauch, JBl 1998, 677 ff; Karner in KBB2 Paragraph 1295, Rz 22 uva). Auch dass bei einem geringfügigen Grenzüberbau der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein kann, wenn eine Verhaltensweise des auf Entfernung klagenden Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentumsrechts ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund treten, wurde bereits wiederholt festgehalten vergleiche RIS-Justiz RS0115858; ähnlich RS0010395 mzwN; anders bei tatsächlich substantiellen Beeinträchtigungen RIS-Justiz RS0037903 mwN).
Ob dies der Fall ist, kann jeweils nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26; RIS-Justiz RS0044088; RS0110900). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts ist hier nicht ersichtlich. Konkrete Vorteile für den Kläger durch die Entfernung der ja ohnehin unter der Grasnarbe und hinter der vom Kläger selbst gepflanzten Hecke liegenden Betonfundamente wurden - auch im Rechtsmittel - in keiner Weise dargestellt. Hingegen sind die massiven Aufwendungen der Beklagten für die Entfernung der Betonsockel, deren Errichtung vom Voreigentümer des Klägers geduldet wurde, offensichtlich.Ob dies der Fall ist, kann jeweils nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 502, Rz 26; RIS-Justiz RS0044088; RS0110900). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts ist hier nicht ersichtlich. Konkrete Vorteile für den Kläger durch die Entfernung der ja ohnehin unter der Grasnarbe und hinter der vom Kläger selbst gepflanzten Hecke liegenden Betonfundamente wurden - auch im Rechtsmittel - in keiner Weise dargestellt. Hingegen sind die massiven Aufwendungen der Beklagten für die Entfernung der Betonsockel, deren Errichtung vom Voreigentümer des Klägers geduldet wurde, offensichtlich.
Dementsprechend war die Revision ungeachtet des vom Berufungsgericht vorgenommenen, den Obersten Gerichtshof aber nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Dementsprechend war die Revision ungeachtet des vom Berufungsgericht vorgenommenen, den Obersten Gerichtshof aber nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die Beklagten haben ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Die Beklagten haben ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.