Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Dr. Brenn und Mag. Dr. Wurdinger sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** P*****, vertreten durch Dr. Michael Velik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A*****, 2. Dr. A***** G*****, beide vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 40.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Februar 2017, GZ 15 R 135/16g-63, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 502 Abs 1 ZPO nur Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechts zu lösen, von denen die Entscheidung abhängt und denen zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechts zu lösen, von denen die Entscheidung abhängt und denen zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen können im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden.
Im vorliegenden Fall beschränkt sich die außerordentliche Revision des Klägers auf die Behauptung angeblicher Feststellungsmängel, die sich in Wahrheit aber nicht als Rüge fehlender Tatsachengrundlagen erweisen, sondern als der im Revisionsverfahren unzulässige Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen in Zweifel zu ziehen.
Auch soweit eine Rechtsrüge erhoben wird, geht sie nicht vom bindend festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Kläger lege artis mit der nach den Umständen medizinisch indizierten Methode behandelt wurde, eine Alternativmethode aufgrund der Lage seines Falls nicht gleichwertig gewesen wäre, sich weder ein Operationsrisiko verwirklicht hat, noch dem Zweitbeklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, ferner der Kläger, wäre er abschließend über sämtliche bei dem durchgeführten Eingriff bestehenden Risiken aufgeklärt worden, diesem trotzdem zugestimmt hätte. Schließlich steht fest, dass der Kläger aufgrund der Behandlung des Zweitbeklagten im Krankenhaus der Erstbeklagten weder (vermeidbare) Schmerzen noch sonstige Nachteile erlitten hat, sondern alle verfahrensgegenständlichen Beschwerden ursächlich auf den erlittenen Unfall und auf anlagebedingte Veränderungen zurückzuführen sind.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass diese Sachverhaltsfeststellungen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung ausreichen und keine Grundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch bieten, ist nicht korrekturbedürftig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00039.17V.0629.000
Dokumentnummer
JJT_20170629_OGH0002_0080OB00039_17V0000_000