[3] Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche“ Revision legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
[4] Die Vorlage ist verfehlt, weil noch nicht beurteilt werden kann, ob der Oberste Gerichtshof überhaupt zur Entscheidung berufen ist.
[5] Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 5.000 EUR nicht übersteigt. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. [5] Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 5.000 EUR nicht übersteigt. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
[6] Wohl aufgrund von § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, wonach „für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird“, § 502 Abs 2 und 3 ZPO nicht gelten, hat das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unterlassen. [6] Wohl aufgrund von Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, wonach „für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird“, Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO nicht gelten, hat das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unterlassen.
[7] Räumungsklagen sind jedoch nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen und unterliegen damit der Regelung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, wenn – als Haupt- oder Vorfrage – über das Bestehen eines Bestandverhältnisses selbst oder seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RS0043261; vgl auch RS0122891). Ob der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO erfüllt ist, richtet sich grundsätzlich nach den Behauptungen in der Klage (RS0043003; RS0046865 [T12]). [7] Räumungsklagen sind jedoch nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN anzusehen und unterliegen damit der Regelung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, wenn – als Haupt- oder Vorfrage – über das Bestehen eines Bestandverhältnisses selbst oder seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RS0043261; vergleiche auch RS0122891). Ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO erfüllt ist, richtet sich grundsätzlich nach den Behauptungen in der Klage (RS0043003; RS0046865 [T12]).
[8] Ein Klagebegehren auf Räumung wegen titelloser Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums verwirklicht den Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht (RS0046865 [T19]). Ebenso liegt keine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, wenn ein familienrechtliches, jederzeit widerrufbares Nutzungsverhältnis und eine titellose Benützung behauptet wird, sodass auch diesfalls das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung vorzunehmen hat (RS0046865 [T26]). [8] Ein Klagebegehren auf Räumung wegen titelloser Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums verwirklicht den Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht (RS0046865 [T19]). Ebenso liegt keine Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vor, wenn ein familienrechtliches, jederzeit widerrufbares Nutzungsverhältnis und eine titellose Benützung behauptet wird, sodass auch diesfalls das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine Bewertung vorzunehmen hat (RS0046865 [T26]).
[9] Es liegt damit auch im gegenständlichen Fall keine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, weshalb das Berufungsgericht den unterlassenen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nachzuholen haben wird. [9] Es liegt damit auch im gegenständlichen Fall keine Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vor, weshalb das Berufungsgericht den unterlassenen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nachzuholen haben wird.
[10] Sollte das Berufungsgericht in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO den Entscheidungsgegenstand mit zwar mehr als 5.000, nicht aber mehr als 30.000 EUR bewerten, wird – gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zu prüfen sein, ob die im „außerordentliche Revision“ genannten Schriftsatz des Beklagten enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen. Sollte das Berufungsgericht in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 30.000 EUR bewerten, wäre das Rechtsmittel neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (vgl etwa 2 Ob 105/14a [Pkt 5] mwN; 3 Ob 77/22b [Rz 7]; 7 Ob 132/24y [Rz 8 f]). [10] Sollte das Berufungsgericht in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO den Entscheidungsgegenstand mit zwar mehr als 5.000, nicht aber mehr als 30.000 EUR bewerten, wird – gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zu prüfen sein, ob die im „außerordentliche Revision“ genannten Schriftsatz des Beklagten enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen. Sollte das Berufungsgericht in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 30.000 EUR bewerten, wäre das Rechtsmittel neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen vergleiche etwa 2 Ob 105/14a [Pkt 5] mwN; 3 Ob 77/22b [Rz 7]; 7 Ob 132/24y [Rz 8 f]).
[11] Der Akt ist zunächst dem Berufungsgericht zur Bewertung des Entscheidungsgegenstands zurückzustellen.