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Entscheidung 8 Ob 39/25f×

Entscheidung 8 Ob 39/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

8Ob39/25f

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* S*, vertreten durch die PARLAW Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei J* H*, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Räumung, infolge „außerordentlicher Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2024, GZ 21 R 108/24a-18.3, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 25. März 2024, GZ 11 C 2/24b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Gegenstand des Verfahrens ist ein Begehren auf Räumung der im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft. Dazu brachte sie vor, dass der Beklagte die Liegenschaft nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft der Streitteile prekaristisch benutzt und sie nunmehr das Prekarium widerrufen habe; die Klägerin stützt ihr Begehren mithin auf eine titellose Benützung der Liegenschaft durch den Beklagten.

[2]           Das Berufungsgericht bestätigte das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei; eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterließ es.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche“ Revision legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

[4]           Die Vorlage ist verfehlt, weil noch nicht beurteilt werden kann, ob der Oberste Gerichtshof überhaupt zur Entscheidung berufen ist.

[5] Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 5.000 EUR nicht übersteigt. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

[6] Wohl aufgrund von Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, wonach „für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird“, Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO nicht gelten, hat das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unterlassen.

[7] Räumungsklagen sind jedoch nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN anzusehen und unterliegen damit der Regelung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, wenn – als Haupt- oder Vorfrage – über das Bestehen eines Bestandverhältnisses selbst oder seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RS0043261; vergleiche auch RS0122891). Ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO erfüllt ist, richtet sich grundsätzlich nach den Behauptungen in der Klage (RS0043003; RS0046865 [T12]).

[8] Ein Klagebegehren auf Räumung wegen titelloser Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums verwirklicht den Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht (RS0046865 [T19]). Ebenso liegt keine Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vor, wenn ein familienrechtliches, jederzeit widerrufbares Nutzungsverhältnis und eine titellose Benützung behauptet wird, sodass auch diesfalls das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine Bewertung vorzunehmen hat (RS0046865 [T26]).

[9] Es liegt damit auch im gegenständlichen Fall keine Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vor, weshalb das Berufungsgericht den unterlassenen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nachzuholen haben wird.

[10] Sollte das Berufungsgericht in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO den Entscheidungsgegenstand mit zwar mehr als 5.000, nicht aber mehr als 30.000 EUR bewerten, wird – gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zu prüfen sein, ob die im „außerordentliche Revision“ genannten Schriftsatz des Beklagten enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen. Sollte das Berufungsgericht in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 30.000 EUR bewerten, wäre das Rechtsmittel neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen vergleiche etwa 2 Ob 105/14a [Pkt 5] mwN; 3 Ob 77/22b [Rz 7]; 7 Ob 132/24y [Rz 8 f]).

[11]       Der Akt ist zunächst dem Berufungsgericht zur Bewertung des Entscheidungsgegenstands zurückzustellen.

Textnummer

E144252

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00039.25F.0328.000

Im RIS seit

08.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250328_OGH0002_0080OB00039_25F0000_000