Die Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte lastet das Verschulden am Unfall allein dem Kläger an, weil er statt mit 40 km/h mit 55 km/h gefahren sei und mit 1,5 m einen zu geringen Seitenabstand vom rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. Sie selbst treffe kein Mitverschulden am Unfall, weil es kein grobes Verschulden darstelle, wenn der Verordnung zur Anbringung der Stop-Tafel am B***** durch einige Tage versehentlich nicht entsprochen wurde. Dem ist zu erwidern:
Es ist richtig, daß dem Kläger eine Geschwindigkeitsüberschreitung im dargestellten Ausmaß anzulasten ist. Dazu kommt, daß er sich nicht darauf verlassen durfte, daß seit seiner letzten Fahrt die Verhältnisse, insbesondere auch die aufgestellten Verkehrszeichen, keine Änderung erfahren haben (ZVR 1981/263; ZVR 1980/343; ZVR 1976/45; 2 Ob 90/82 ua). Nicht einzugehen ist aber auf den Vorwurf der Beklagten, er habe einen zu geringen Seitenabstand vom rechten Fahrbahnrand eingehalten, weil die Beklagte ihren Verschuldenseinwand nicht auch darauf gründete und dies wegen des Neuerungsverbotes im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachholen kann.
Der Kläger hat sich die Hälfte des Verschuldens am Unfall selbst angelastet; den aus dem „B*****“ herausfahrenden holländischen Fahrzeuglenker trifft kein Verschulden am Unfall, weil die Stop-Tafel zum Zeitpunkt des Unfalles nicht aufgestellt war. Es ist daher nur mehr die Frage zu klären, ob die Beklagte ein Mitverschulden aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen verantwortet:
Gemäß § 1319a ABGB haftet in einem Fall, in welchem durch den mangelhaften Zustand eines Weges ... eine Sache beschädigt wird, derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Der Gesetzgeber wollte durch die Verwendung des Wortes „Zustand“ statt des ebenfalls erwogenen Ausdruckes „Beschaffenheit“ (wie im § 1319 ABGB) zum Ausdruck bringen, daß nicht nur für den Weg selbst im engeren Sinn, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet werden solle (1978 BlgNR 13. GP S. 5; JBl. 1979, 485; ZVR 1980/324; 8 Ob 101/81; 8 Ob 217/81 ua). Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie von allen Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der Straßenverkehrsovrschriften gefahrlos benützbar sind (vgl. ZVR 1959/177; ZVR 1974/30). Dazu gehört auch die Verpflichtung, daß die Straßen mit den den Vorschriften entsprechenden Verkehrseinrichtungen, wie etwa mit den erforderlichen Verkehrszeichen, versehen werden (vgl. ZVR 1959/192; ZVR 1970/4; ZVR 1975/112; ZVR 1980/324; 8 Ob 217/81 ua). Im vorliegenden Fall war mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft K***** die Aufstellung des Vorschriftszeichens „Halt vor Kreuzung“ im Bereich der Einmündung des „B*****“ in die R***** Landesstraße angeordnet worden. Die Verpflichtung, dieses Verkehrszeichen aufzustellen, implizierte für die Beklagte auch, es zu erhalten bzw. für den Fall seiner Beschädigung oder Entfernung sogleich dafür Sorge zu tragen, daß es durch ein neues Verkehrsschild ersetzt wird. Die Beklagte verstieß daher in der Nichterfüllung dieser sie als Wegehalterin treffenden Verpflichtung gegen eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. An ihr wäre es somit gelegen, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß die Unterlassung der Erneuerung bzw. Neuaufstellung der Stop-Tafel auf das Schadensereignis ohne Auswirkung geblieben wäre. Solche Umstände hat sie weder vorgebracht noch bewiesen. Die Verfahrensergebnisse geben keinen Anhaltspunkt dafür, daß der holländische Fahrzeuglenker dem Vorhandensein einer Stop-Tafel nicht Rechnung getragen hätte.Gemäß Paragraph 1319 a, ABGB haftet in einem Fall, in welchem durch den mangelhaften Zustand eines Weges ... eine Sache beschädigt wird, derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Der Gesetzgeber wollte durch die Verwendung des Wortes „Zustand“ statt des ebenfalls erwogenen Ausdruckes „Beschaffenheit“ (wie im Paragraph 1319, ABGB) zum Ausdruck bringen, daß nicht nur für den Weg selbst im engeren Sinn, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet werden solle (1978 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode , S. 5; JBl. 1979, 485; ZVR 1980/324; 8 Ob 101/81; 8 Ob 217/81 ua). Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie von allen Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der Straßenverkehrsovrschriften gefahrlos benützbar sind vergleiche ZVR 1959/177; ZVR 1974/30). Dazu gehört auch die Verpflichtung, daß die Straßen mit den den Vorschriften entsprechenden Verkehrseinrichtungen, wie etwa mit den erforderlichen Verkehrszeichen, versehen werden vergleiche ZVR 1959/192; ZVR 1970/4; ZVR 1975/112; ZVR 1980/324; 8 Ob 217/81 ua). Im vorliegenden Fall war mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft K***** die Aufstellung des Vorschriftszeichens „Halt vor Kreuzung“ im Bereich der Einmündung des „B*****“ in die R***** Landesstraße angeordnet worden. Die Verpflichtung, dieses Verkehrszeichen aufzustellen, implizierte für die Beklagte auch, es zu erhalten bzw. für den Fall seiner Beschädigung oder Entfernung sogleich dafür Sorge zu tragen, daß es durch ein neues Verkehrsschild ersetzt wird. Die Beklagte verstieß daher in der Nichterfüllung dieser sie als Wegehalterin treffenden Verpflichtung gegen eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. An ihr wäre es somit gelegen, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß die Unterlassung der Erneuerung bzw. Neuaufstellung der Stop-Tafel auf das Schadensereignis ohne Auswirkung geblieben wäre. Solche Umstände hat sie weder vorgebracht noch bewiesen. Die Verfahrensergebnisse geben keinen Anhaltspunkt dafür, daß der holländische Fahrzeuglenker dem Vorhandensein einer Stop-Tafel nicht Rechnung getragen hätte.
Der die Beklagte bzw. ihre Leute treffende Vorwurf der Unterlassung der zeitgerechten Wiederaufstellung des Verkehrszeichens „Halt vor Kreuzung“ wurde vom Berufungsgericht zutreffend als grob fahrlässig beurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. EvBl. 1973/265; 8 Ob 109/73; 8 Ob 164/80; 8 Ob 217/81 uza) ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgepflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie der Obmann der Weggemeinschaft selbst erklärte, fiel ihm das Fehlen der Stop-Tafel überhaupt nicht auf, obwohl er den Weg mindestens zweimal in der Woche benützt, „weil er gar nicht mehr hinschaut“ und automatisch vor der Einmündung anhält, auch eine Wegbegehung zu Zwecken der Kontrolle ist nie efolgt (AS 32/33). Es bedurfte daher nicht erst des Unfalles bei der Einmündung des B***** in die R***** Landesstraße, um die unmittelbare Gefahr eines Schadenseintrittes vorauszusehen, wenn eine sonst seit Jahren angebrachte „Stop-Tafel“ für einige Zeit ausfällt: Dies wirkt gleichermaßen für ortskundige und nicht ortserfahrene Fahrzeuglenker wie eine Falle, zumal die einen das Vorhandensein dieses wichtigen Verkehrszeichens – wenn auch unrichtigerweise – voraussetzen und die anderen – im Ergebnis wiederum unzutreffenderweise – ein von der Behörde an sich angeordnetes Anhaltegebot an der Kreuzung nicht in Rechnung stellen (können).Der die Beklagte bzw. ihre Leute treffende Vorwurf der Unterlassung der zeitgerechten Wiederaufstellung des Verkehrszeichens „Halt vor Kreuzung“ wurde vom Berufungsgericht zutreffend als grob fahrlässig beurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche EvBl. 1973/265; 8 Ob 109/73; 8 Ob 164/80; 8 Ob 217/81 uza) ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgepflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie der Obmann der Weggemeinschaft selbst erklärte, fiel ihm das Fehlen der Stop-Tafel überhaupt nicht auf, obwohl er den Weg mindestens zweimal in der Woche benützt, „weil er gar nicht mehr hinschaut“ und automatisch vor der Einmündung anhält, auch eine Wegbegehung zu Zwecken der Kontrolle ist nie efolgt (AS 32/33). Es bedurfte daher nicht erst des Unfalles bei der Einmündung des B***** in die R***** Landesstraße, um die unmittelbare Gefahr eines Schadenseintrittes vorauszusehen, wenn eine sonst seit Jahren angebrachte „Stop-Tafel“ für einige Zeit ausfällt: Dies wirkt gleichermaßen für ortskundige und nicht ortserfahrene Fahrzeuglenker wie eine Falle, zumal die einen das Vorhandensein dieses wichtigen Verkehrszeichens – wenn auch unrichtigerweise – voraussetzen und die anderen – im Ergebnis wiederum unzutreffenderweise – ein von der Behörde an sich angeordnetes Anhaltegebot an der Kreuzung nicht in Rechnung stellen (können).
Das Berufungsgericht ging daher mit Recht von der Mithaftung der Beklagten für die Unfallsfolgen aus. Durch die von ihm vorgenommene und bereits der Klage zugrunde gelegte Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 kann sich die Beklagte nicht beschwert erachten. Der Revision der Beklagten war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.