Gegen diesen Beschluß ON 42 richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß der Rekurs der beklagten Partei gegen die einstweilige Verfügung (ON 16) und den Beschluß betreffend die Zustellverfügung (ON 34 verso) abgewiesen werde.
Zur Zulässigkeit brachte sie vor, daß der rekursgerichtliche Beschluß von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche, da mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Gegner der gefährdeten Partei und die Drittschuldnerin die einstweilige Verfügung wirksam geworden sei. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner E vom 29.4.1981, 1 Ob 504/81, SZ 54/66, ausgeführt: "Es könne dahingestellt bleiben, ob der Erstrichter berechtigt gewesen wäre, davon auszugehen, daß die geforderte Sicherheit in der einmonatigen Frist des § 396 EO nicht erbracht war. Wenn sich der Erstrichter mit der erbrachten Sicherheitsleistung begnügte und daraufhin die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Gegner der gefährdeten Partei (§ 390 Abs 3 EO) verfügte, ist das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot mit der Zustellung wirksam geworden. Auch der Vollzug einer infolge Ablaufs der Frist des § 396 EO nicht wirksam gewordenen einstweiligen Verfügung ist nämlich nicht von selbst rechtsunwirksam."Zur Zulässigkeit brachte sie vor, daß der rekursgerichtliche Beschluß von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche, da mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Gegner der gefährdeten Partei und die Drittschuldnerin die einstweilige Verfügung wirksam geworden sei. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner E vom 29.4.1981, 1 Ob 504/81, SZ 54/66, ausgeführt: "Es könne dahingestellt bleiben, ob der Erstrichter berechtigt gewesen wäre, davon auszugehen, daß die geforderte Sicherheit in der einmonatigen Frist des Paragraph 396, EO nicht erbracht war. Wenn sich der Erstrichter mit der erbrachten Sicherheitsleistung begnügte und daraufhin die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Gegner der gefährdeten Partei (Paragraph 390, Absatz 3, EO) verfügte, ist das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot mit der Zustellung wirksam geworden. Auch der Vollzug einer infolge Ablaufs der Frist des Paragraph 396, EO nicht wirksam gewordenen einstweiligen Verfügung ist nämlich nicht von selbst rechtsunwirksam."
Damit macht die gefährdete Partei keine erhebliche Rechtsfrage geltend.
Da das Rekursgericht den Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung ON 16 mangels Beschwer zurückgewiesen hat, ist die gefährdete Partei in diesem Punkt nur durch die Begründung beschwert, daß die einstweilige Verfügung ex lege erloschen sei (so SZ 42/73; 51/153; ÖBl 1987, 152; 1993, 265 uva) und zwar auch dann, wenn die einstweilige Verfügung unzulässigerweise in Vollzug gesetzt wurde. Dazu bringt sie lediglich vor, daß der Vollzug einer infolge Ablaufs der Frist des § 396 EO nicht wirksam gewordenen einstweiligen Verfügung nicht von selbst rechtsunwirksam werde. Die Rechtsansicht, daß eine einstweilige Verfügung nach Ablauf der Monatsfrist nicht mehr vollzogen werden darf, bekämpft sie nicht und behauptet auch nicht, daß eine solche unzulässigerweise in Vollzug gesetzte einstweilige Verfügung nicht bekämpft werden könne.Da das Rekursgericht den Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung ON 16 mangels Beschwer zurückgewiesen hat, ist die gefährdete Partei in diesem Punkt nur durch die Begründung beschwert, daß die einstweilige Verfügung ex lege erloschen sei (so SZ 42/73; 51/153; ÖBl 1987, 152; 1993, 265 uva) und zwar auch dann, wenn die einstweilige Verfügung unzulässigerweise in Vollzug gesetzt wurde. Dazu bringt sie lediglich vor, daß der Vollzug einer infolge Ablaufs der Frist des Paragraph 396, EO nicht wirksam gewordenen einstweiligen Verfügung nicht von selbst rechtsunwirksam werde. Die Rechtsansicht, daß eine einstweilige Verfügung nach Ablauf der Monatsfrist nicht mehr vollzogen werden darf, bekämpft sie nicht und behauptet auch nicht, daß eine solche unzulässigerweise in Vollzug gesetzte einstweilige Verfügung nicht bekämpft werden könne.
Auch wenn man die Ansicht des Erstgerichtes nicht teilen sollte, daß auch in einem solchen Fall die einstweilige Verfügung ex lege erloschen und nur die Invollzugssetzung zu beseitigen sei - die Zweckmäßigkeit eines zumindest deklaratorischen Beschlusses, daß die einstweilige Verfügung erloschen ist (so Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen 389), zeigt sich gerade im vorliegenden Verfahren evident -, muß gegen den unzulässigerweise angeordneten Vollzug der einstweiligen Verfügung ein Rechtsmittel zulässig sein.
Da es sich hiebei um keine prozeßleitende Verfügung handelt, sondern diese Zustellverfügung weitreichende Rechtswirkungen auslöst - die einstweilige Verfügung wird gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei und dem Drittschuldner wirksam und verbindlich -, ist dagegen nach allgemeinen Grundsätzen ein Rekurs gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 514 Abs 1 ZPO zulässig: ein Rekurs ist nämlich nur dann unzulässig oder derzeit unzulässig, wenn er ausdrücklich ausgeschlossen (§ 514 Abs 1 ZPO) oder aufgeschoben (§ 515 ZPO) ist. Beides ist nicht der Fall. Eine unzulässige Invollzugsetzung der einstweiligen Verfügung ist daher mittels Rekurses anfechtbar. Daran ändert auch das obiter dictum in der zitierten E SZ 54/66, deren Gegenstand die Berechtigung von Ersatzansprüchen nach § 394 EO war, nichts; dieses spricht - zu eng - davon, daß der Gegner der gefährdeten Partei nur die Aufhebung der unzulässigerweise vollzogenen Sicherheitsmaßnahmen begehren könne. Auch wenn die Aufhebung der einstweiligen Verfügung begehrt werden kann, schließt das einen Rekurs gegen den Beschluß, mit dem sie unzulässigerweise in Vollzug gesetzt wurde, nicht aus, weil mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nur ein weit geringeres Rechtsschutzziel erreicht werden kann.Da es sich hiebei um keine prozeßleitende Verfügung handelt, sondern diese Zustellverfügung weitreichende Rechtswirkungen auslöst - die einstweilige Verfügung wird gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei und dem Drittschuldner wirksam und verbindlich -, ist dagegen nach allgemeinen Grundsätzen ein Rekurs gemäß Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 514, Absatz eins, ZPO zulässig: ein Rekurs ist nämlich nur dann unzulässig oder derzeit unzulässig, wenn er ausdrücklich ausgeschlossen (Paragraph 514, Absatz eins, ZPO) oder aufgeschoben (Paragraph 515, ZPO) ist. Beides ist nicht der Fall. Eine unzulässige Invollzugsetzung der einstweiligen Verfügung ist daher mittels Rekurses anfechtbar. Daran ändert auch das obiter dictum in der zitierten E SZ 54/66, deren Gegenstand die Berechtigung von Ersatzansprüchen nach Paragraph 394, EO war, nichts; dieses spricht - zu eng - davon, daß der Gegner der gefährdeten Partei nur die Aufhebung der unzulässigerweise vollzogenen Sicherheitsmaßnahmen begehren könne. Auch wenn die Aufhebung der einstweiligen Verfügung begehrt werden kann, schließt das einen Rekurs gegen den Beschluß, mit dem sie unzulässigerweise in Vollzug gesetzt wurde, nicht aus, weil mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nur ein weit geringeres Rechtsschutzziel erreicht werden kann.
Die infolge Fristablaufs richtigerweise nicht mehr in Vollzug zu setzende einstweilige Verfügung wurde daher infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei im Ergebnis zu Recht beseitigt, sodaß es - infolge Nichtanfechtung der Zurückweisung des Rekurses gegen die einstweilige Verfügung durch den Gegner der gefährdeten Partei - dahingestellt zu bleiben hat, ob das Rekursgericht den Spruch zweckdienlicherweise hätte anders fassen sollen. Der angefochtene Beschluß stellt jedenfalls hinreichend deutlich klar, daß der diesbezügliche Vollzugsakt beseitigt wurde. Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist daher zurückzuweisen.
Nur vollständigkeitshalber wird noch darauf hingewiesen, daß die Behauptung der Revisionsrekurswerberin im Rahmen ihrer Rechtsrüge, die Sicherheitsleistung sei rechtzeitig erlegt worden, weil die Bankgarantie bereits vor Ablauf der Monatsfrist beim Erstgericht "hätte einlangen müssen", nicht verifizierbar ist; aktenkundig ist nur ihre Vorlage durch die gefährdete Partei mit Schriftsatz vom 25.6.1997, mit der auch der Vollzug der einstweiligen Verfügung beantragt wurde, der zu diesem Zeitpunkt aber jedenfalls gemäß § 396 EO nicht mehr zulässig war.Nur vollständigkeitshalber wird noch darauf hingewiesen, daß die Behauptung der Revisionsrekurswerberin im Rahmen ihrer Rechtsrüge, die Sicherheitsleistung sei rechtzeitig erlegt worden, weil die Bankgarantie bereits vor Ablauf der Monatsfrist beim Erstgericht "hätte einlangen müssen", nicht verifizierbar ist; aktenkundig ist nur ihre Vorlage durch die gefährdete Partei mit Schriftsatz vom 25.6.1997, mit der auch der Vollzug der einstweiligen Verfügung beantragt wurde, der zu diesem Zeitpunkt aber jedenfalls gemäß Paragraph 396, EO nicht mehr zulässig war.