Die Revision ist unzulässig.
Die Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheidungen im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beklagte war berechtigt, in Ausübung seines Gewerbes im Land Steiermark in der Zeit vom 24. 3. 1979 bis 6. 5. 1979 pratermäßige Veranstaltungen durchzuführen. Aufgrund dieser Bewilligung betrieb der Beklagte am 3. 4. 1979 eine Autodromanlage auf dem Viehmarktplatz in K*****. Er unterließ es, die beabsichtigte Inbetriebnahme des Autodroms der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld anzuzeigen, weshalb eine Überprüfung der Anlage durch diese Behörde im Hinblick auf deren Betriebssicherheit nicht erfolgte. Eine Überprüfung durch die Behörde hätte den unten dargestellten Unfall nicht verhindern können. Die Autrodromanlage des Beklagten wurde ca 14 Tage vor dem Vorfall von Zivilingenieur Dipl.-Ing. Wolfgang Ziegler, Klagenfurt, sicherheitstechnisch übermittelt. Die Überprüfung der Betriebssicherheit einer derartigen Autodromanlage erfolgt in regelmäßigen Abständen mindestens einmal jährlich.
Am 3. 4. 1979 benutzte der am 28. 5. 1969 geborene mj Kläger Werner A***** zusammen mit dem Freund das Autodrom des Beklagten in K*****. An den vorangegangenen drei Tagen fuhr der Kläger jeweils dreimal auf der Autodromanlage. Bei seinen Fahrten schnallte sich der Kläger, ohne dass das Bedienungspersonal ihn darauf aufmerksam gemacht hätte, mit einem hiefür vorgesehenen, in der Länge nicht verstellbaren Sicherheitsgurt an. Auf der insgesamt elften Fahrt des Klägers, für die er, wie für die vorangegangenen, an der Kasse einen Jeton gekauft hatte, wurde er im Zuge eines Zusammenstoßes nach vorne geschleudert und prallte mit dem Gesicht gegen das Lenkrad. Er verlor dabei die beiden oberen mittleren Schneidezähne in der Mitte der Kronen durch Fraktur. Den rechten der beiden unteren mittleren Schneidezähne verlor der Kläger durch Fraktur bis zur Wurzel.
Rechtlich war das Erstgericht – entsprechend der im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts dargelegten Rechtsansicht (vgl AS 117) – der Auffassung, dass die Gefahr der Verletzung durch Vorprellen beim Zusammenstoß von Autodromfahrzeugen gerade bei Kindern im Alter des Klägers besonders groß sei. Die Ausrüstung der Autodromfahrzeuge mit Gurten beweise auch, dass der Beklagte grundsätzlich die solchen Kindern drohenden Gefahren erkannt habe. Dieser Gefahr könne aber nur durch Angurten der Kinder mit Gurten begegnet werden, die geeignet sind, den spezifischen Gefahren beim Benützen eines Autodromfahrzeugs vorzubeugen. Diese Eignung habe der am Autodromfahrzeug angebracht gewesene und vom Kläger angelegte Gurt nicht besessen. Er sei nicht verstellbar gewesen und habe infolge seiner Länge daher den aufgrund des Zusammenstoßes vorprellenden Körper des Klägers nicht mehr auffangen können. Diese vom Berufungsgericht schon im ersten Rechtsgang ausgesprochene Rechtsansicht wiederholte das Gericht zweiter Instanz in dem Urteil des zweiten Rechtsgangs. Es stützte sich hiebei auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs über vertragliche Schutzpflichten und führte auch zutreffend aus, dass solche durch allenfalls bestehende Sondervorschriften nur ergänzt, nicht aber ersetzt werden können. Selbst die Einhaltung behördlicher Anordnungen schließt die Verpflichtung zu weitergehender, durch die Umstände bedingter Vorsicht nicht aus (SZ 42/139; vgl auch JBl 1978, 254 und SZ 39/170).Rechtlich war das Erstgericht – entsprechend der im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts dargelegten Rechtsansicht vergleiche AS 117) – der Auffassung, dass die Gefahr der Verletzung durch Vorprellen beim Zusammenstoß von Autodromfahrzeugen gerade bei Kindern im Alter des Klägers besonders groß sei. Die Ausrüstung der Autodromfahrzeuge mit Gurten beweise auch, dass der Beklagte grundsätzlich die solchen Kindern drohenden Gefahren erkannt habe. Dieser Gefahr könne aber nur durch Angurten der Kinder mit Gurten begegnet werden, die geeignet sind, den spezifischen Gefahren beim Benützen eines Autodromfahrzeugs vorzubeugen. Diese Eignung habe der am Autodromfahrzeug angebracht gewesene und vom Kläger angelegte Gurt nicht besessen. Er sei nicht verstellbar gewesen und habe infolge seiner Länge daher den aufgrund des Zusammenstoßes vorprellenden Körper des Klägers nicht mehr auffangen können. Diese vom Berufungsgericht schon im ersten Rechtsgang ausgesprochene Rechtsansicht wiederholte das Gericht zweiter Instanz in dem Urteil des zweiten Rechtsgangs. Es stützte sich hiebei auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs über vertragliche Schutzpflichten und führte auch zutreffend aus, dass solche durch allenfalls bestehende Sondervorschriften nur ergänzt, nicht aber ersetzt werden können. Selbst die Einhaltung behördlicher Anordnungen schließt die Verpflichtung zu weitergehender, durch die Umstände bedingter Vorsicht nicht aus (SZ 42/139; vergleiche auch JBl 1978, 254 und SZ 39/170).
Demgegenüber stellte sich der Beklagte in der Revision auf den Standpunkt, dass die Auffassung der Vorinstanzen zu streng sei und sich der Kläger durch ein Abstützen der Arme am Lenkrad oder auf andere Weise hätte schützen sollen. Dazu war zu erwägen:
Der Oberste Gerichtshof hat auch bei der Entscheidung über eine ordentliche Revision – im Zulassungsbereich gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO – zunächst zu prüfen, ob die Revision nach dieser Bestimmung überhaupt zulässig ist. Das Revisionsgericht ist hiebei nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 ZPO gebunden (§ 508 lit a Abs 1 ZPO).Der Oberste Gerichtshof hat auch bei der Entscheidung über eine ordentliche Revision – im Zulassungsbereich gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO – zunächst zu prüfen, ob die Revision nach dieser Bestimmung überhaupt zulässig ist. Das Revisionsgericht ist hiebei nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO gebunden (Paragraph 508, Litera a, Absatz eins, ZPO).
Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Rechtsfrage, ob der Beklagte verpflichtet war, dafür Sorge zu tragen, dass der vom erst zehn Jahre alten Kläger beim Autodromfahren verwendete Sicherheitgurt auch tatsächlich als solcher wirksam sein konnte, indem er auf den Knaben einstellbar war. Dies haben die Vorinstanzen auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum strittigen Fragenkomplex bejaht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die weiteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 615/80, 3 Ob 633/79 und 1 Ob 824/81 zu verweisen, wonach den Gefahren der Verletzung bei Zusammenstößen zweier oder mehrerer Fahrzeuge eines Autodroms durch Ausstattung der Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten zu begegnen und vom Unternehmer auch zu fordern ist, dass er bei Minderjährigen, bei denen eine Einsicht in die mit der Unterlassung der Benützung des Sicherheitsgurtes verbundenen Gefahren noch nicht erwartet werden kann, dafür Sorge trägt, dass die Gurten auch tatsächlich angelegt werden. Solche Sicherheitsgurte müssen logischerweise aber so ausgestattet sein, dass sie ihren Zweck auch erfüllen können. Die Revision vermag keine Argumente aufzuzeigen, inwiefern die dargelegten Rechtsgrundsätze nicht mit der Gesetzeslage im Einklang stehen sollen. Es besteht für den erkennenden Senat auch kein Anlass, von der dargelegten Rechtsprechung abzugehen.
Die vorliegende Revision war deshalb gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zuzulassen und sohin als unzulässig zurückzuweisen (8 Ob 227/83 ua).Die vorliegende Revision war deshalb gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zuzulassen und sohin als unzulässig zurückzuweisen (8 Ob 227/83 ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO; der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht; die Rechtsmittelschrift war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich, was nach den zitierten Bestimmungen einen Kostenersatzanspruch ausschließt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO; der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht; die Rechtsmittelschrift war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich, was nach den zitierten Bestimmungen einen Kostenersatzanspruch ausschließt.