Entscheidungsgründe:
Am Abend des 4. Dezember 1982 fuhr der Erstbeklagte nach einer durchzechten Nacht mit dem Kläger und Erich P*** von Knittelfeld nach Unzmarkt. Dort hielten sie sich im Gasthaus E*** auf. Auf der Heimfahrt kam es zwischen dem Erstbeklagten, der mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW (St 517.587) fuhr und dem von Redzo B*** gelenkten PKW Mercedes St 705.446 zu mehreren "problematischen" Überholmanövern. Nachdem beide Fahrzeuglenker mit ihren Fahrzeugen stehen geblieben waren und die Fahrt fortgesetzt hatten, kam es zu einem weiteren Überholmanöver, in dessen Verlauf der PKW des Erstbeklagten infolge Einhaltung eines zu knappen Seitenabstandes den Kraftwagen B***'S streifte, ins Schleudern geriet, von der Fahrbahn abkam und in einen Acker stürzte. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt. Wegen dieses Vorfalles wurde der Erstbeklagte des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 88 Abs 3 und 4 zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt. Die Privatbeteiligten, darunter der Kläger, wurden mit ihren Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Protokolls- und Urteilsvermerk des Kreisgerichtes Leoben vom 25. April 1983, 12 E Vr 222/83-15).Am Abend des 4. Dezember 1982 fuhr der Erstbeklagte nach einer durchzechten Nacht mit dem Kläger und Erich P*** von Knittelfeld nach Unzmarkt. Dort hielten sie sich im Gasthaus E*** auf. Auf der Heimfahrt kam es zwischen dem Erstbeklagten, der mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW (St 517.587) fuhr und dem von Redzo B*** gelenkten PKW Mercedes St 705.446 zu mehreren "problematischen" Überholmanövern. Nachdem beide Fahrzeuglenker mit ihren Fahrzeugen stehen geblieben waren und die Fahrt fortgesetzt hatten, kam es zu einem weiteren Überholmanöver, in dessen Verlauf der PKW des Erstbeklagten infolge Einhaltung eines zu knappen Seitenabstandes den Kraftwagen B***'S streifte, ins Schleudern geriet, von der Fahrbahn abkam und in einen Acker stürzte. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt. Wegen dieses Vorfalles wurde der Erstbeklagte des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 88, Absatz 3 und 4 zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt. Die Privatbeteiligten, darunter der Kläger, wurden mit ihren Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Protokolls- und Urteilsvermerk des Kreisgerichtes Leoben vom 25. April 1983, 12 E römisch fünf r 222/83-15).
Mit der am 27. April 1984 erhobenen Klage begehrte der Kläger von den Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall nach Ausdehnung und Einschränkung des Klagebegehrens die Bezahlung eines Betrages von 983.151,43 S s.A. (vgl. AS 221, 229), und zwar unter anderem für Schmerzengeld unter Bedachtnahme auf eine zwischenweilige Zahlung von 150.000 S den Betrag von restlichen 650.000 S. Außerdem stellte er unter Hinweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeklagten -'von dessen alleinigem Verschulden an dem Verkehrsunfall ausgehend - ein mit 100.000 S bewertetes Feststellungsbegehren.Mit der am 27. April 1984 erhobenen Klage begehrte der Kläger von den Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall nach Ausdehnung und Einschränkung des Klagebegehrens die Bezahlung eines Betrages von 983.151,43 S s.A. vergleiche AS 221, 229), und zwar unter anderem für Schmerzengeld unter Bedachtnahme auf eine zwischenweilige Zahlung von 150.000 S den Betrag von restlichen 650.000 S. Außerdem stellte er unter Hinweis auf die strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeklagten -'von dessen alleinigem Verschulden an dem Verkehrsunfall ausgehend - ein mit 100.000 S bewertetes Feststellungsbegehren.
Die Beklagten wendeten ein Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von 50 % ein, anerkannten dementsprechend das Feststellungsbegehren im Ausmaß von 50 % und für Schmerzengeld in der Höhe von 300.000 S den Betrag von 150.000 S und beantragten im übrigen die Abweisung des Feststellungs- und Leistungsmehrbegehrens. Den Mitverschuldenseinwand begründeten die Beklagten damit, daß der Erstbeklagte nach Verlassen des Gasthauses zur Zeit des Antrittes der Fahrt stark alkoholisiert gewesen sei (Blutalkoholgehalt von mehr als 2 %o). Da der Kläger mit dem Erstbeklagten gemeinsam gezecht habe, sei ihm dieser Alkoholisierungsgrad bei Fahrtantritt bekannt gewesen. Darüber hinaus hätte sowohl der Kläger als auch der zweite Beifahrer, Erich P***, den Erstbeklagten während der Annäherung an die spätere Unfallsstelle dauernd zu riskanten Überholanövern animiert; der Erstbeklagte habe sich zufolge seiner Alkoholisierung zu riskanten Überholmanövern tatsächlich provozieren lassen. Der Kläger erwiderte hierauf, er sei zur Zeit des Antrittes der gemeinsamen Fahrt in Knittelfeld ebenso wie der Erstbeklagte vollkommen nüchtern gewesen. Da er im Gasthaus in Unzmarkt mit einem Dritten Karten gespielt habe, während sich der Erstbeklagte an der Theke aufgehalten habe, habe er nicht sehen können, ob der Erstbeklagte alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Es sei nicht richtig, daß er den Erstbeklagten zu einem riskanten Überholmanöver angestiftet habe.
Das Erstgericht sprach die Beklagten - von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten des Erstbeklagten ausgehend - zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von 646.708,47 S s.A. (darin ein Schmerzengeld von 800.000 S abzüglich der während des Verfahrens bezahlten 150.000 S) zu bezahlen und wies das Leistungsmehrbegehren von 336.442,96 S s.A. ab. Außerdem stellte das Erstgericht fest, daß die beklagten Parteien dem Kläger zu 75 % für alle Schäden aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall haften, die Zweitbeklagte jedoch nur nach Maßgabe des von ihr mit dem Erstbeklagten über den unfallsgegenständlichen PKW abgeschlossenen Versicherungsvertrages; das darüber hinausgehende Feststellungsmehrbegehren wies es ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers keine Folge, erkannte jedoch die von den Beklagten erhobene Berufung als teilweise berechtigt und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, daß es dem Kläger unter Einbeziehung des unbekämpften und des bestätigten Teiles 477.808,47 S samt Anhang zusprach, das Mehrbegehren von 505.342,96 S samt Anhang abwies und die Haftung der Beklagten zu 75 % für alle Schäden aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall, jene der Zweitbeklagten jedoch nur nach Maßgabe des von ihr mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages unter Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens feststellte (6 R 170/85-50). Der Oberste Gerichtshof gab den von beiden Teilen erhobenen Revisionen teilweise Folge. Er hob das Urteil des Berufungsgerichtes, das in Ansehung des Zuspruches von 329.401,14 S samt Anhang und der Stattgebung des Feststellungsbegehrens im Ausmaß der Feststellung der Haftung der Beklagten für 2/3 aller zukünftigen Schäden des Klägers aus dem vorliegenden Verkehrsunfall und hinsichtlich der Abweisung des Teilbegehrens von 53.120,75 S samt Anhang als unangefochten unberührt geblieben war, dahin ab, daß dem Kläger unter Einbeziehung der unangefochten gebliebenen und bestätigten Teile als Teilurteil der Betrag von 496.067,81 S s.A. zugesprochen, das Mehrbegehren von 153.120,75 S s.A. abgewiesen und dem Feststellungsbegehren im Umfang einer Haftung der beklagten Parteien zu 2/3 für alle Schäden aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall stattgegeben wurde.
Im übrigen, also hinsichtlich eines Leistungsbegehrens von 333.962,87 S s.A. und des auf Feststellung der Haftung der Beklagten für ein weiteres Drittel aller künftigen Schäden des Klägers gerichteten Feststellungsmehrbegehrens sowie im Kostenpunkt wurde das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben. In diesem Umfang wurde die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen (8 Ob 15/86). Da in dieser Entscheidung über die einzelnen vom Kläger geltend gemachten Teilersatzbegehren - von der Frage des Ausmaßes des Mitverschuldens des Klägers abgesehen - der Höhe nach endgültig abgesprochen wurde, betraf die Aufhebung der berufungsgerichtlichen Entscheidung lediglich die Frage, ob dem Kläger im Rahmen des ihm gemachten Mitverschuldensvorwurfes ein 2/3 übersteigendes Mitverschulden anzulasten ist. Dem Berufungsgericht wurde daher aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren auf die in den Berufungen erhobenen Beweis- und Verfahrensrügen einzugehen und sodann neuerlich über die beiden Berufungen zu entscheiden.
Im zweiten Rechtsgang gab das Gericht zweiter Instanz der Berufung des Klägers nicht Folge, jener der Beklagten jedoch teilweise dahin, daß es in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils unter Ausschluß des durch das Teilurteil des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 15/86) rechtskräftig gewordenen Anspruchsteiles und unter Einbeziehung des bestätigten Teiles die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, dem Kläger binnen 14 Tagen einen weiteren Betrag von 88.955,40 S s.A. zu bezahlen und die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand zu einem weiteren Zwölftel für alle Schäden aus dem vorliegenden Verkehrsunfall, jene der Zweitbeklagten jedoch nur nach Maßgabe des von ihr mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages feststellte und das Leistungsmehrbegehren von 245.007,47 S s.A. sowie das Feststellungsmehrbegehren hinsichtlich der Haftung der Beklagten für künftige Schäden zu einem weiteren Viertel abwies. Schließlich sprach es aus, daß sowohl der von der Bestätigung als auch der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil insgesamt jeweils 300.000 S übersteigt.
Das Berufungsgericht nahm in der fortgesetzten Berufungsverhandlung über die strittig gebliebene Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers eine teilweise Beweiswiederholung vor und traf über den vom Erstgericht festgestellten und als unbedenklich übernommenen Sachverhalt hinaus noch zusätzliche Feststellungen, die sich insgesamt zusammenfassen lassen wie folgt:
Am 4. Dezember 1982 kam der Erstbeklagte um etwa 6 Uhr früh alkoholisiert nach Hause. Er blieb den ganzen Tag über daheim. Zum Mittagessen trank er ein Bein. Gegen 19 Uhr fuhr der fast nüchterne Erstbeklagte mit dem nüchternen Kläger und dem Zeugen Erich P*** zum Gasthaus E*** in Unzmarkt. Während der Fahrt oder schon vorher erzählte er seinen Begleitern, daß er in der vorangegangenen Nacht an einer Betriebsfeier teilgenommen, viel Alkohol konsumiert habe und erst in der Früh heimgebracht worden sei. In diesem Gasthaus hielten sich die drei etwa 2 1/2 bis drei Stunden auf; sie spielten zuerst Karten. In Gegenwart des Klägers trank der Erstbeklagte zwei Mischungen und später ein Spezialbier. Da in diesem Lokal ein Krampuskränzchen stattfand, blieb der Erstbeklagte nicht immer bei den beiden anderen, sondern tanzte und stellte sich mit anderen Personen an die Theke, wo er noch zwei "Rüscherl" (einfacher Kognak mit Coca Cola vermischt) trank. In Gegenwart des Erstbeklagten trank der Kläger zwei Mischungen. Bei diesen Mengen handelt es sich um die Mindestkonsumation an alkoholischen Getränken. Beim Verlassen des Lokals waren nämlich alle drei Personen beträchtlich alkoholisiert; der Kläger und Erich P*** gingen voraus, der Erstbeklagte folgte dann nach, da er vorher noch das WC aufgesucht hatte. Beim Erstbeklagten machten sich wie auch sonst die Auswirkungen des Alkohols dadurch bemerkbar, daß er lustig war und mehr als üblich sprach. Diese Anzeichen konnte auch der Kläger wahrnehmen. Auf der Heimfahrt überholte der Erstbeklagte mehrmals und schnitt die überholten Fahrzeuge. Dies machte er auch bei dem von Redzo B*** gelenkten Auto. Beim Überholvorgang klatschte und winkte der Kläger, schnitt Grimassen und streckte er die Zunge heraus. Nachdem Redzo B*** dem PKW des Erstbeklagten abermals vorgefahren war, hielt er an und schaltete die Warnblinkanlage ein, worauf auch der Erstbeklagte stehenblieb; auf die Frage B***'S, der sich zum stehenden Fahrzeug des Erstbeklagten begeben hatte, was er denn mache, erwiderte dieser, dies gehe ihn nichts an. Während des Sprechens fiel dem Erstbeklagten eine Zigarette aus dem Mund auf das Hemd, er zitterte auch. Im Zusammenhang mit dem starken Alkoholgeruch und der bekundeten Fahrweise nahm Redzo B*** eine starke Alkoholisierung des Erstbeklagten an. Daß der Kläger den Erstbeklagten zu riskanten Überholmanövern angestiftet oder angeeifert hat, konnte nicht festgestellt werden. Die um 0,15 Uhr erfolgte Blutabnahme ergab beim Erstbeklagten einen Blutalkoholwert von 2 %o. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der letzte Alkoholkonsum knapp nach 22 Uhr stattgefunden und der Unfall sich etwa eine halbe Stunde später ereignet hatte, hatte der Erstbeklagte zum Unfallszeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 2,1 bis 2,2 %o. Eine Person, die geistig und psychisch normal reagiert und normal veranlagt ist, ist bei einem Blutalkoholwert von 2 %o als beträchtlich bis schwer alkoholisiert zu bezeichnen. Dies wirkt sich in erster Linie auf die Verhaltensweise und auf das Gehen und das Sprechen aus. Wenn sich zwei Personen schon einige Zeit im Lokal aufhalten und die eine Person nüchtern bleibt und die andere dann etwa 2 %o aufgrund des genossenen Alkohols hat, so ist es für die nüchterne Person ohne weiters erkennbar, daß die einen Blutalkoholgehalt von 2 %o aufweisende Person nicht mehr nüchtern ist. Der Genuß von einem Spezialbier, zwei Mischungen und zwei "Rüscherl" (zwei kleine Kognaks mit Coca Cola) ergibt einen theoretischen Blutalkoholwert von 0,9 bis 1,1 %o, unter Berücksichtigung der Abbauzeit überhaupt nur einen Promillegrad von 0,8 %o. Am Abend des Unfallstages hatte der Erstbeklagte noch einen Restalkoholgehalt von etwa 1 %o.
Im Zuge der Beweiswürdigung führte das Berufungsgericht noch aus, im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Alkoholisierung der Insassen des Fahrzeuges des Erstbeklagten, die sich insbesondere im Verhalten des Klägers während der Rückfahrt manifestiert habe, sei die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß es sich bei der festgestellten Menge des konsumierten Alkohols um eine Mindestmenge handelt, zumal der Erstbeklagte und Erich P*** offensichtlich bestrebt gewesen seien, die Alkoholisierung des Erstgenannten herunterzuspielen.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Frage des Mitverschuldens des Klägers an dem Unfall im Rahmen des von den Beklagten erhobenen Mitverschuldenseinwandes verwies das Berufungsgericht vorerst auf seine im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung sowie auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 15/86. Darüber hinaus vertrat es die Auffassung, daß der Erstbeklagte in Gegenwart des Klägers nachweislich zwar nur zwei Mischungen und ein Glas Spezialbier konsumiert habe, es habe dem Kläger jedoch klar sein müssen, daß der Erstbeklagte auch in der übrigen Zeit Alkohol konsumieren werde und bereits die Nacht vorher durchgezecht hatte. Die auffallende Heiterkeit bzw. Ausgelassenheit und die gesteigerte Sprechlust seien doch deutliche Anzeichen, die auf eine schwere und bereits die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung des Erstbeklagten hinwiesen. Der Kläger hätte erkennen müssen, daß der Erstbeklagte nicht nur beträchtlich alkoholisiert, sondern auch in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Daß der Kläger dennoch mit dem Erstbeklagten mitgefahren sei, begründe ein Mitverschulden, das mit 25 % schuldangemessen erscheine, zumal den Beklagten der Nachweis, der Kläger habe den Lenker überdies zu riskanten Fahrmanövern angestiftet oder durch Beifall bestärkt, nicht gelungen sei. Wenn der Kläger auch infolge eigener Alkoholisierung die beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit des Erstbeklagten nicht mehr ausreichend habe beurteilen können, so vermöge ihn dies nicht zu entlasten, denn nach der Sachlage habe er damit rechnen müssen, eine solche Beurteilung vornehmen zu müssen. Ausgehend von dieser Verschuldensteilung gelangte das Berufungsgericht zu der bereits wiedergegebenen Entscheidung. Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz hinsichtlich der Abweisung eines Leistungsbegehrens von 245.007,47 S samt Anhang sowie des Feststellungsmehrbegehrens hinsichtlich der Haftung für ein weiteres Viertel aller künftigen Schäden des Klägers richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Leistungs- und Feststellungsbegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Bei der rechtlichen Beurteilung der Frage des Mitverschuldens des Klägers an dem Unfall im Rahmen des von den Beklagten erhobenen Mitverschuldenseinwandes verwies das Berufungsgericht vorerst auf seine im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung sowie auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 15/86. Darüber hinaus vertrat es die Auffassung, daß der Erstbeklagte in Gegenwart des Klägers nachweislich zwar nur zwei Mischungen und ein Glas Spezialbier konsumiert habe, es habe dem Kläger jedoch klar sein müssen, daß der Erstbeklagte auch in der übrigen Zeit Alkohol konsumieren werde und bereits die Nacht vorher durchgezecht hatte. Die auffallende Heiterkeit bzw. Ausgelassenheit und die gesteigerte Sprechlust seien doch deutliche Anzeichen, die auf eine schwere und bereits die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung des Erstbeklagten hinwiesen. Der Kläger hätte erkennen müssen, daß der Erstbeklagte nicht nur beträchtlich alkoholisiert, sondern auch in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Daß der Kläger dennoch mit dem Erstbeklagten mitgefahren sei, begründe ein Mitverschulden, das mit 25 % schuldangemessen erscheine, zumal den Beklagten der Nachweis, der Kläger habe den Lenker überdies zu riskanten Fahrmanövern angestiftet oder durch Beifall bestärkt, nicht gelungen sei. Wenn der Kläger auch infolge eigener Alkoholisierung die beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit des Erstbeklagten nicht mehr ausreichend habe beurteilen können, so vermöge ihn dies nicht zu entlasten, denn nach der Sachlage habe er damit rechnen müssen, eine solche Beurteilung vornehmen zu müssen. Ausgehend von dieser Verschuldensteilung gelangte das Berufungsgericht zu der bereits wiedergegebenen Entscheidung. Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz hinsichtlich der Abweisung eines Leistungsbegehrens von 245.007,47 S samt Anhang sowie des Feststellungsmehrbegehrens hinsichtlich der Haftung für ein weiteres Viertel aller künftigen Schäden des Klägers richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Leistungs- und Feststellungsbegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.